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Beschluss

32 W 7/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.32W7.15.00
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Leitsätze

Unterlässt es ein Sachverständiger, eine Partei vom Ortstermin zu benachrichtigen, führt er den Ortstermin sodann in alleiniger Anwesenheit der anderen Partei durch, lässt er sich dabei von der anwesenden Partei die im Verfahren umstrittene Handhabung eines im Streit befindlichen technischen Gerätes erläutern und fasst er sodann sein schriftliches Gutachten ab, ohne einen neuerlichen Ortstermin mit beiden Parteien in Erwägung zu ziehen, kann diese Häufung der eine Partei benachteiligen Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.02.2015

abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt es ein Sachverständiger, eine Partei vom Ortstermin zu benachrichtigen, führt er den Ortstermin sodann in alleiniger Anwesenheit der anderen Partei durch, lässt er sich dabei von der anwesenden Partei die im Verfahren umstrittene Handhabung eines im Streit befindlichen technischen Gerätes erläutern und fasst er sodann sein schriftliches Gutachten ab, ohne einen neuerlichen Ortstermin mit beiden Parteien in Erwägung zu ziehen, kann diese Häufung der eine Partei benachteiligen Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.02.2015 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I für begründet erklärt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2014 den Sachverständigen im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ihr Ablehnungsgesuch begründete die Antragsgegnerin damit, dass der Sachverständige am 03.09.2014 einen Ortstermin zum Zwecke der Begutachtung in den Räumlichkeiten in der Antragstellerin durchgeführt hat, ohne zuvor die Antragsgegnerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Außerdem habe der Sachverständige sich in seinem Gutachten zu Rechtsfragen geäußert, obwohl dies nicht zu seinem Aufgabenkreis gehöre. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2015 das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.03.2015 wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss und begründet diese im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2015 nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Ablehnungsgesuch ist berechtigt. Es ist fristgerecht gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt. Erst das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I hat der Antragsgegnerin die von ihr gerügten Ablehnungsgründe aufgezeigt. Auf das ihren Bevollmächtigten mit Schreiben des Gerichts vom 05.11.2014 übersandte und bei diesem am 07.11.2014 eingegangene Gutachten hat die Antragsgegnerin nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 17.11.2014, bei Gericht am 18.11.2014 eingegangen, reagiert. Ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen im Sinne von § 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist vorliegend gegeben. 1. Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH X ZR 52/75, NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei. Demgegenüber sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens; insoweit stellt das Prozessrecht mit den §§ 404, 412 ZPO ausreichende Mittel zur Verfügung, um eventuelle inhaltliche Unzulänglichkeiten zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das bedenkenlos als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung dienen kann (BGH VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 406 Rn. 9). Insbesondere gehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige gegenüber einer Prozesspartei voreingenommen sei, grundsätzlich nicht aus dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt, mangelnder Sachkunde oder unzureichender Tatsachenermittlung hervor (BGH aaO). 2. Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände hinreichende Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I zu rechtfertigen. Das Unterlassen der Benachrichtigung der Antragsgegnerin von dem Begutachtungstermin stellt einen Verfahrensfehler seitens des Sachverständigen dar. Dieser Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass es den Parteien gestattet ist, der Beweisaufnahme, wozu auch die Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen gehört, beizuwohnen. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Förmlichkeit, sondern durch die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme sollen etwaige Unklarheiten und Unzulänglichkeiten beseitigt und gegebenenfalls Fehler korrigiert werden. Das Sachverständigengutachten ist für den Ausgang eines Rechtsstreits oft entscheidend. Deshalb müssen die Parteien sich darauf verlassen können, dass der Sachverständige in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, solange die Parteien ihr Fragerecht noch nicht ausgeübt haben und die Begutachtung nicht abgeschlossen ist (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012 – 3 W 28/11, BeckRS 2012, 03847). Allerdings rechtfertigt ein Verfahrensfehler eines Sachverständigen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist vielmehr, dass sich etwa durch die Art oder Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei bei der vernünftigen und besonnenen Partei der Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des abgelehnten Sachverständigen ergibt (vergleiche OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01. 2009,19 W 66/08, BeckRS 2009, 05546 m.w.Nw.). Ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2014 hat die Antragstellerin nicht nur dem Sachverständigen Zugang zu ihren Praxisräumlichkeiten und -einrichtungen gestattet, sondern sie hat selbst auch aktiv an dem Begutachtungstermin teilgenommen, indem sie etwa dem Sachverständigen einen Auszug aus dem Röntgenbuch sowie eine Liste mit Technikereinsätzen präsentierte und die eingesetzte Software demonstrierte. Durch den Verfahrensfehler in der Vorbereitung des Ortstermins und in der Gestattung der Anwesenheit und Mitwirkung der Antragstellerin bei dem in Abwesenheit der Antragsgegnerin durchgeführten Ortstermin hat der Sachverständige den Eindruck einer willkürlichen Benachteiligung der Antragsgegnerin erweckt (vgl. auch BGH NJW 75, 1363). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verfahrensbeteiligten gerade darüber streiten, ob das von der Antragsgegnerin gelieferte Röntgengerät mangelbehaftet ist (wie die Antragstellerin behauptet) oder ob die von der Antragstellerin monierte Fehlfunktion (auch) auf Bedienungsfehler in deren Praxis zurückzuführen ist. Das Anwesenheitsrecht beim Ortstermin soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben und so dazu beizutragen, dass dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung zugrunde liegt. Zugleich können sie sich einen persönlichen Eindruck von dem Begutachtungsgegenstand verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt aaO.). Schließlich ist die Anwesenheit aller Beteiligten geeignet, einseitigen Beeinflussungen des Sachverständigen auszuschließen. Aufgrund der Verfahrensweise des Sachverständigen hat die Antragsgegnerin diese Rechte nicht wahrnehmen können. Zwar hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 05.01.2015 ausgeführt, dass es in der Vorbereitung des Ortstermins bedauerlicher Weise vergessen worden sei, die Antragsgegnerin vom Ortstermin zu benachrichtigen. Dies hätte ihm aber auch zu Beginn des Ortstermins auffallen können, so dass ein neuer Ortstermin anzusetzen gewesen wäre. Selbiges gilt bezogen auf den Zeitpunkt der Abfassung des schriftlichen Gutachtens, denn auch hierbei hätte dem Sachverständigen sein Versäumnis auffallen können und er hätte einen neuerlichen Ortstermin in Erwägung ziehen müssen. Diese kumulierten Unterlassungen begründen in der Zusammenschau mit dem ursprünglichen Benachrichtigungsversäumnis auch aus Sicht einer vernünftigen und besonnenen Partei den verständlichen Eindruck, die Neutralität des Sachverständigen gegenüber den Parteien, vorliegend insbesondere gegenüber der Antragsgegnerin, sei beeinträchtigt. Dieser Eindruck wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme erklärt hat, eine Anwesenheit der Antragsgegnerin wäre auf die Abläufe und die Bewertung im Rahmen des Ortstermins ohne Auswirkung gewesen. Dieses offenbare Missverständnis der Bedeutung des Anwesenheitsrechts der Parteien entkräftet nicht den äußeren Anschein mangelnder Unparteilichkeit. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.