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Beschluss

3 W 28/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein obiter dictum in der Begründung einer Zwischenverfügung entfaltet keine Bindungswirkung für nachfolgende Entscheidungen, wenn die Aufhebung der angegriffenen Verfügung aus einem anderen formalen Grund erfolgte. • Ein dingliches Vorkaufsrecht erlischt durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 471 BGB, wenn es nur für einen Verkaufsfall bestellt ist. • Ist ein Vorkaufsrecht so ausgestaltet, dass es für den ersten Verkaufsfall gelten soll, bis es erstmals ausgeübt werden kann, findet § 471 BGB auf die Zwangsversteigerung Anwendung und verhindert den Fortbestand des Vorkaufsrechts nach Zuschlag. • Kann ein Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestehen, bleibt es bei Zwangsversteigerung nur dann erhalten, wenn es gegenüber dem Recht des Zwangsgläubigers nachrangig ist; bei besserem Rang fällt es in das geringste Gebot und bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Zuschlag in Zwangsversteigerung beendet dingliches Vorkaufsrecht des ersten Verkaufsfalls • Ein obiter dictum in der Begründung einer Zwischenverfügung entfaltet keine Bindungswirkung für nachfolgende Entscheidungen, wenn die Aufhebung der angegriffenen Verfügung aus einem anderen formalen Grund erfolgte. • Ein dingliches Vorkaufsrecht erlischt durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 471 BGB, wenn es nur für einen Verkaufsfall bestellt ist. • Ist ein Vorkaufsrecht so ausgestaltet, dass es für den ersten Verkaufsfall gelten soll, bis es erstmals ausgeübt werden kann, findet § 471 BGB auf die Zwangsversteigerung Anwendung und verhindert den Fortbestand des Vorkaufsrechts nach Zuschlag. • Kann ein Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestehen, bleibt es bei Zwangsversteigerung nur dann erhalten, wenn es gegenüber dem Recht des Zwangsgläubigers nachrangig ist; bei besserem Rang fällt es in das geringste Gebot und bleibt bestehen. Die Antragstellerin erwarb mehrere Grundstücke durch Zwangsversteigerung. Im Grundbuch war zugunsten der Antragsgegnerin ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen; die Eintragungsbewilligung sah vor, dass dieses Vorkaufsrecht bis zu seiner erstmaligen Ausübung besteht, auch gegen Rechtsnachfolger. Die Antragstellerin beantragte die Löschung des Vorkaufsrechts; das Grundbuchamt verlangte eine Löschungsbewilligung der Antragsgegnerin. Das Landgericht hob diese Zwischenverfügung auf und äußerte zusätzlich, der Löschungsantrag sei abweisungsreif, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei. Die Antragstellerin rügte, das Amtsgericht könnte an diese rechtliche Ausführung gebunden sein. • Anwendbares Verfahrensrecht: Das Verfahren unterliegt noch der früheren FGG/GBO-Rechtslage, da der Löschungsantrag vor Inkrafttreten des FamFG eingegangen ist. • Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde: Nach § 78 Abs. 1 GBO a.F. ist die weitere Beschwerde statthaft, die Antragstellerin ist jedoch unzulässig, da sie mit der Erstbeschwerde bereits vollen Erfolg hatte und die angegriffene Verfügung aufgehoben wurde. • Keine Bindungswirkung von obiter dictum: Rechtliche Ausführungen der Kammer, die nicht Grundlage der Aufhebung waren, sind rechtlich nicht bindend (§ 69 Abs.1 Satz 4 FamFG). Die Kammer hob die Zwischenverfügung aus formalen Gründen auf und gab nur ein obiter dictum; dies kann das Grundbuchamt nicht binden. • Anwendung von § 471 BGB: Nach § 471 BGB (über § 1098 Abs.1 BGB auf das dingliche Vorkaufsrecht anwendbar) stellt die Zwangsversteigerung keinen auslösenden Verkauf dar; wenn das Vorkaufsrecht nur für einen Verkaufsfall bestellt ist, verbraucht der Zuschlag diesen Fall und das Vorkaufsrecht erlischt. • Mehrere Verkaufsfälle: Ist das Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestellt, erlischt es durch Zwangsversteigerung nur, wenn es gegenüber dem Recht des Zwangsgläubigers nachrangig ist; bei besserem Rang fällt es in das geringste Gebot und bleibt bestehen. • Schutzzweck des § 471 BGB: Durch die Regelung soll der Gläubigerschutz in der Zwangsvollstreckung gewahrt werden; der Vorkaufsberechtigte hat die Möglichkeit, durch eigenes Höchstgebot zu ersteigern; verstricht diese Möglichkeit, gilt der Zuschlag als Verbrauch des Verkaufsfalls. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Vorliegend war das Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin, das nur für den ersten Verkaufsfall gelten sollte, durch den Zuschlag erloschen und konnte daher nicht die Löschung im Grundbuch verhindern. Die weitere Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen; der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind als obiter dictum ohne Bindungswirkung zu behandeln. Materiell führt der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 471 BGB zum Erlöschen eines Vorkaufsrechts, das nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt ist; daher kann das eingetragene Vorkaufsrecht die Löschung im Grundbuch nicht verhindern. Die Antragstellerin hat damit im materiellen Ergebnis durchgesetzt, dass das Vorkaufsrecht entfallen ist, und die Entscheidung schützt die Interessen der am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten, weil der Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Versteigerung gewahrt werden.