Beschluss
32 W 12/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0603.32W12.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.03.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 8.589,71 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat sie das Kapitalanleger-Musterverfahren beantragt (§ 1 KapMuG). Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Der Schriftsatz ist den Klägervertretern mit Verfügung vom 31.03.2014 (Ab-Vermerk vom 01.04.2014) übersandt worden. Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat die ** Zivilkammer des Landgerichts Münster durch die Einzelrichterin ### den Musterverfahrensantrag der Klägerin als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die begehrte Feststellung ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage beziehe, für die bereits Verjährung eingetreten sei, so dass es an der Entscheidungserheblichkeit des Musterfeststellungsantrages fehle. Im Übrigen sei der Vortrag zu einer fehlerhaften Beratung nicht ausreichend substantiiert. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 16.04.2014, Bl. 445 f. d.A. 4 Der Beschluss ist den Klägervertretern am 23.04.2014 zugestellt worden. 5 Mit Verfügung vom 02.09.2014 hat die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 19.03.2015. 6 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2015 hat die Klägerin die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die abgelehnte Richterin habe sich bereits vor der Anhörung der Parteien in der Sache festgelegt. Diese Festlegung sei in dem Beschluss vom 16.04.2014 zum Ausdruck gebracht worden. Einem den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren hätte es entsprochen, ihr – der Klägerin – einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, bevor der unanfechtbare Beschluss ergangen sei. Die hierin liegende Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sei vorsätzlich erfolgt, um ihnen weiteren Vortrag zum Musterverfahrensantrag abzuschneiden. 7 Mit Beschluss vom 06.03.2015 hat die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### das Ablehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen. Dieses sei rechtsmissbräuchlich angebracht worden, da es ersichtlich zur Verfahrensverschleppung dienen sollte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 8 Gegen den am 12.03.2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2015 – eingegangen bei Gericht am selben Tage – sofortige Beschwerde eingelegt. Sie stützt ihre Beschwerde unter anderem auch auf die weitere Verfahrensführung der abgelehnten Richterin. Durch die Selbstentscheidung und den Erlass des Versäumnisurteils habe die abgelehnte Richterin in unzulässiger Weise die Wartepflicht des § 47 ZPO verletzt, was die Besorgnis der Befangenheit verstärke und einen weiteren Ablehnungsgrund begründe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe. 9 Die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 24.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt. 10 Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2015 Einspruch eingelegt hat. 11 II. 12 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.03.2015 ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Zutreffend hat das Landgericht den Ablehnungsantrag als unzulässig verworfen. Insbesondere durfte die Einzelrichterin ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 05.03.2015 entscheiden. 14 1. 15 Ein abgelehnter Richter ist - abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (BVerfG, 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72; BGH, I ZB 15/91, NJW 1992, 983; OLG Hamm Beschluss vom 16.12.2011 - 32 W 20/11 BeckRS 2012, 02309; OLG Frankfurt, 1 W 5/11, NJW-RR 2012, 1271). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch der abgelehnte Richter selbst befindet, ist der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Zwar sieht das Gesetz selbst sie nicht vor; sie ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur so lange und einhellig anerkannt, dass sie teilweise bereits als gewohnheitsrechtlich gefestigt angesehen wird (BGH a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern solle, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebiete (vgl. BVerfG a.a.O .; auch BGH, I ZA 2/13; BeckRS 2013, 15387). Ein Befangenheitsantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch. Ein in dieser Weise unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt vor, wenn dessen Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BGH, I ZA 2/13, a.a.O.). Dementsprechend sind insbesondere Ablehnungsgesuche, die ersichtlich der Verschleppung dienen oder eine Terminsverlegung erzwingen wollen, rechtsmissbräuchlich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 45 Rn. 4 m.w.N.). Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist als unzulässig zu verwerfen. 16 2. 17 Auch unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes ist die Einzelrichterin rechtsfehlerfrei von einem eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ausgegangen. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Ablehnung ersichtlich verfahrensfremde Ziele verfolgt. Prozesstaktisches Ziel des Ablehnungsantrages vom 05.03.2015 war offensichtlich allein die Aufhebung des für den 19.03.2015 anberaumten Verhandlungstermins. 18 Hierfür sprechen der zeitliche Ablauf sowie der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch allein mit Gründen gerechtfertigt wird, die die Ablehnung eines Richters offensichtlich nicht rechtfertigen. 19 a) Die Klägerin begründet ihren Ablehnungsantrag mit Gesichtspunkten, die ihrem Prozessbevollmächtigten bereits im April 2014 bekannt waren. Dabei ist der Ablehnungsantrag gerade einmal zwei Wochen vor dem Termintag gestellt worden. Wäre der Antrag nicht verworfen worden, hätte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung allein zur Durchführung des Ablehnungsverfahrens aufheben müssen. Über das Ablehnungsgesuch konnte vor dem Termin erkennbar nicht rechtskräftig entschieden werden. Dass es der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten - auch in diesem Falle wäre der Antrag rechtsmissbräuchlich - allein darum ging, das Verfahren mittels einer Aufhebung des Verhandlungstermins zu verzögern, ergibt sich in diesem Zusammenhang insbesondere daraus, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die für die Besorgnis der Befangenheit angeführten Gründe bereits seit der Zustellung des Beschlusses vom 16.04.2014, nämlich am 23.04.2014, bekannt waren. Die Klägerin hätte daher bereits seit April 2014 die Befangenheit der abgelehnten Richterin geltend machen können. Ein sachlicher Grund dafür, dass das Gesuch erst im März 2015 gestellt wurde, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. 20 b) Die zur Begründung des Befangenheitsgesuchs aufgeführten Gründe zeigen lediglich und offenkundig nur (vermeintliche) sachliche Fehler bei der Rechtsanwendung und (vermeintliche) Verfahrensfehler auf, die einem Befangenheitsgesuch grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen können. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Kontrolle des richterlichen Verfahrens und der richterlichen Rechtsanwendung. 21 aa) Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden (BGH, IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221). Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist demgegenüber kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396). Auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kommt es regelmäßig nicht an (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 28). Der Befangenheitsvorwurf kann grundsätzlich nicht auf den sachlichen Inhalt von Entscheidungen oder Verfahrensverstöße gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (MüKo/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 42, Rn. 30 m.w.N). 22 bb) Ausgehend von dieser rechtlichen Grundlage – die die Klägerin selbst in ihrem Ablehnungsgesuch anspricht - trägt sie dann keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgelehnte Richterin ihr gegenüber voreingenommen sein könnte. Vielmehr rügt sie lediglich Gesichtspunkte, die ihrem Ablehnungsgesuch offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen können. 23 (1) Die Ablehnung kann nicht auf die rechtliche Bewertung des Musterverfahrensantrages als unzulässig gestützt werden. Das Ablehnungsverfahren dient insoweit nicht der rechtlichen Überprüfung. Dass der Klägerin nach § 3 Abs. 1 KapMuG kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zusteht, ändert daran nichts; im Gegenteil würde die gesetzgeberische Entscheidung des § 3 Abs. 1 KapMuG ansonsten umgangen. Die Rechte der Klägerin bleiben im Übrigen durch den vorliegenden Individualprozess ausreichend gewahrt (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3, Rn. 101). 24 (2) Eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die abgelehnte Richterin sich mit dem Beschluss vom 16.04.2014 bereits vor der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung der Parteien in der Sache festgelegt hätte. Das Ablehnungsgesuch zeigt keine objektiven Gründe auf, aus denen auf eine Festlegung der Richterin in der Hauptsache zu schließen wäre. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass sich die abgelehnte Richterin im Rahmen der Entscheidung über den Musterverfahrensantrag mit dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin und der erhobenen Einrede der Verjährung auseinander zu setzen hatte. Im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag beider Parteien zur Frage der Verjährung war ein weiterer Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage ohnehin entbehrlich. 25 (3) Der Umstand, dass das Landgericht im Beschlusswege vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Individualprozess über den Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 3 KapMuG nicht vorgesehen und nicht erforderlich; die Entscheidung kann entweder vorab im Beschlusswege oder erst im Urteil erfolgen (KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 3, Rn. 96, 97). 26 3. 27 Nachdem die abgelehnte Richterin das Befangenheitsgesuch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen hat, war sie gemäß § 47 ZPO nicht gehindert, das Klageverfahren weiter zu betreiben, weil das Tätigkeitsverbot dieser Vorschrift bei unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht eingreift (Zöller, Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 47 Rz. 2 ). Aus der Fortsetzung des Verfahrens ergibt sich daher kein weiterer, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigender Gesichtspunkt. 28 III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 30 Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.