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Beschluss

1 Vollz (Ws) 163/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.1VOLLZ.WS163.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verwiesen. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Der Betroffene verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er wurde am 03.02.2015 von der JVA F in die JVA Z verlegt. 5 Am 03.06.2014 hatte der Betroffene beantragt, ihm gemäß § 43 Absatz Abs. 7 StVollzG Arbeitsurlaub zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte der Leiter der JVA F mit Verfügung vom 23.07.2014 mit der Begründung ab, dass die Missbrauchsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 6 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Betroffene am 07.08.2014 durch seine Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die am 23.07.2014 verfügte Ablehnung seines Urlaubsantrags aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Urlaub gemäß § 43 Abs. 7 StVollzG zu bewilligen, hilfsweise die JVA F zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Sache neu zu entscheiden. 7 Unter Bezugnahme auf seine Verlegung in die JVA Z wurde der Betroffene mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer Kleve vom 03.02.2015, das ebenfalls dem Leiter der JVA F übersandt wurde, aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob - u.a. - das vorliegende Verfahren fortgeführt werden solle. Für die begehrte Maßnahme - so die Strafvollstreckungskammer - dürfte nunmehr der Leiter/die Leiterin der JVA Z zuständig sein; gegebenenfalls komme eine Abgabe bzw. Verweisung des Verfahrens an die für die JVA Z zuständige Strafvollstreckungskammer (Landgericht Bonn), gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Antrag des Betroffenen, in Betracht. 8 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2015 ließ der Betroffene der Strafvollstreckungskammer Kleve mitteilen, dass er mit der Abgabe des Verfahrens an die Vollstreckungskammer Bonn nicht einverstanden sei, sondern darum bitte, dass das hiesige Gericht, welches die Sache bisher bearbeitet habe, in dieser Angelegenheit entscheide. 9 Durch Beschluss vom 18.02.2015 hat die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt. Zu Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verlegung des Betroffenen in die JVA Z sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Denn eine Entscheidung gegen den Leiter der JVA F komme nunmehr nicht mehr in Betracht. Der Betroffene müsste gegebenenfalls bei der JVA Z bzw. deren Leiter erneut die Bewilligung von Urlaub beantragen. 10 Soweit der Betroffene auf den Hinweis der Kammer vom 03.02.2015 erklärt habe, er begehre eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Kleve, sei diese Erklärung dahingehend ausgelegt worden, dass der Betroffene beantrage, festzustellen, dass die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Für eine solche Ablehnung sei jedoch hier kein Raum, weil ein Feststellungsinteresse des Betroffenen nicht bestehe. Eine gegen den Leiter der JVA F gerichtete Entscheidung könne nämlich keine präjudizierende Wirkung gegenüber dem Leiter der JVA Z entfalten. Dieser sei an die ablehnende Entscheidung des Leiters der JVA F nicht gebunden und habe über einen Urlaubsantrag des Betroffenen in eigener Verantwortung zu entscheiden. 11 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er durch seine Verfahrensbevollmächtigte geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch eine Verlegung in eine andere Anstalt erledigten sich nur Maßnahmen, die mit den besonderen Verhältnissen in der abgebenden Anstalt begründet worden seien. Stütze sich die Maßnahme dagegen auf in der Person des Gefangenen liegende Umstände, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall sei - der Urlaubsantrag sei abgelehnt worden, da eine Missbrauchsgefahr bei dem Betroffenen nicht sicher habe ausgeschlossen werden können - so wirke sie auch nach der Verlegung fort. Infolge der Verlegung sei allerdings ein Wechsel im Bezug auf den Antragsgegner eingetreten, so dass die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 GVG an das für diesen örtlich zuständige Gericht zu verweisen sei. 12 II. 13 1. 14 Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer sowohl verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen wegen der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG eine Entscheidung zu treffen ist als auch, wann von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache bei einer Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszugehen ist. 15 2. 16 Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn. 17 a) 18 Der Betroffene hatte durch seine Verfahrensbevollmächtigte auf die Anfrage der Strafvollstreckungskammer vom 03.02.2015 ausdrücklich erklärt, dass er eine Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafkammer beim Landgericht Kleve begehrt. Er damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen ursprünglichen Antrag aufrecht erhält und über diesen Antrag eine Entscheidung begehrt. Bei dieser Fallgestaltung durfte die Strafvollstreckungskammer nicht im Rahmen einer Prozessentscheidung die Erledigung des von den Betroffenen gestellten Antrags feststellen und gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Denn die Feststellung der Erledigung setzt nach den hier anwendbaren verwaltungsprozessualen Grundsätzen regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen voraus, dass die Hauptsache erledigt sei, die im vorliegenden Verfahren aber nicht erfolgt ist. Ist allerdings tatsächlich eine Erledigung eingetreten, was das Gericht im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen von Amts wegen zu prüfen hat, und wird eine entsprechende Erklärung des Betroffenen nicht abgegeben, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2014 – III – 1 Vollz (Ws) 511/13 m. w. N. 19 b) 20 Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die Hauptsache auch nicht erledigt. 21 Nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA führt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2013 - III-1- Ws 138/13; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2001 - 3 Ws 455/01 (StrVollz); Bachmann in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). 22 Im vorliegenden Verfahren beruhte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Arbeitsurlaub auf der Annahme einer Missbrauchsgefahr durch den Betroffenen und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. 23 Aus der Senatsentscheidung vom 31.01.1985 (1 Vollz (Ws) 289/84, NStZ 1985, 336) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr hat der Senat in dieser Entscheidung offen gelassen, ob die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Klageänderung und Verweisung im Fall einer Verlegung des Betroffenen von einer JVA in eine andere grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind, und die Annahme einer Erledigung der Hauptsache in dem zu entscheidenden Fall damit begründet, dass jedenfalls bei der gegebenen Fallgestaltung einer Verlegung des Betroffenen aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug für die Frage eine Urlaubsbewilligung jeweils andere Umstände und Beurteilungskriterien maßgebend seien. Da sich gerade diese Umstände durch die Verlegung entscheidend geändert hätten, sei bei einer solchen Fallgestaltung weder ein „Klageänderung“ mit Verweisung noch eine ohne Wirkung für die künftige Behandlung von Urlaubsanträgen ausgesprochene Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig. 24 Das OLG Koblenz hat zwar in seiner Entscheidung vom 20.06.2013 (2 Ws 190 -282/13 (Vollz) und 2 Ws 450, 451/13 (Vollz), zitiert nach juris), die u.a. die Ablehnung von Anträgen eines Strafgefangenen auf Ausführungen, Ausgänge, Urlaub und Freigang ohne konkrete zeitliche Vorgaben betraf und der die Fallgestaltung zu Grunde lag, dass der Strafgefangene nach Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung in eine JVA des Landes Sachsen verlegt worden war, ausgeführt, hinsichtlich dieser Anträge sei infolge der Verlegung in eine andere JVA Erledigung eingetreten. Zur Begründung nimmt das Oberlandesgericht Koblenz aber Bezug auf die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 31.01.1985. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Oberlandesgericht Koblenz von dieser Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm abweichen wollte, der Senat aber in dem Beschluss vom 31.01.1985 hinsichtlich Frage der Erledigung nicht allein auf die Tatsache der Verlegung, sondern vielmehr maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich gerade infolge der Verlegung die Umstände sowie die Beurteilungskriterien für die beantragte Lockerungsmaßnahme dergestalt geändert hätten, dass das Erfordernis eines „unveränderten Streitgegenstandes“ nicht mehr gegeben sei, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Koblenz bei der von ihm festgestellten Erledigung der Hauptsache von unterschiedlichen Verhältnissen in der JVA, aus der die Verlegung erfolgt ist, und in der aufnehmenden, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes fallenden JVA ausgegangen ist, die eine erneute Entscheidung über die Lockerungsanträge des Strafgefangenen erforderlich machten. Dafür spricht auch, dass es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz heißt, der Leiter der aufnehmenden JVA habe in „eigener Kompetenz unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der JVA (Hervorhebung durch den Senat) zu entscheiden, und außerdem darauf abstellt wird, dass dieser bei seiner Entscheidung, ob dem Strafgefangenen Lockerungen zu gewähren seien, seit dem 01.06.2013 die Vorschriften der §§ 38 ff. SächsStVollzG zugrunde legen müsse, diese Vorschriften aber nicht der Prüfungsmaßstab seien, die das Oberlandesgerichts Koblenz bzw. die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz bei einer eigenen Überprüfung anzuwenden hätten. 25 Angesichts dessen bestand aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorzulegen. 26 c) 27 Die Verlegung des Betroffenen aus der JVA P in die JVA Z hatte zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist. Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn, in deren Bezirk die JVA Z ihren Sitz hat, übergegangen ist (vgl. BGH NStZ 1989, 196). 28 Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve hätte deshalb die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn verweisen müssen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO (vgl. BGH a.a.O.). Dagegen wäre es eine erhebliche Beeinträchtigung, die dem vom Gesetzgeber beabsichtigten effektiven Rechtsschutz zuwiderliefe, wenn man von dem Betroffenen nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt verlangen wollte, in der neuen, zuständigen Vollzugsanstalt einen weiteren Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, statt das anhängige gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die gerichtliche Entscheidung über das Antragsbegehren würde damit beträchtlich hinausgeschoben. Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 494). 29 Ein Verweisungsantrag ist durch den Betroffenen zwar nicht gestellt worden. 30 Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich. Die Verweisung kann nunmehr in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.03.2008 – 3 Ws 1261/07 -, NStZ-RR 2008, 293; Thüringer OLG, Beschluss vom 28.11.2005 – AR (S) 167/05 -, OLG-NL 2006, 190; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011 – 1 Ws 115/11 –, BeckRS 2011, 08958; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). 31 3. 32 Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. 33 Eine eigene Entscheidung des Senats ist mangels Spruchreife nicht veranlasst. Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Umstände bzw. Tatsachen die JVA F die von ihr angenommene Missbrauchsgefahr gestützt hat. Die Angabe, dass die Missbrauchsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar. Die Missbrauchsgefahr ist vielmehr positiv festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2015 – III- 1 Vollz (Ws) 247/15). 34 Das Verfahren war nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu verweisen. Diese Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 110 StVollzG zur Überprüfung von Entscheidungen der JVA Z, die in deren Bezirk ihren Sitz hat, zuständig. 35 Die für Verweisung erforderliche Anhörung der Beteiligten ist bereits durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit ihrem Schreiben vom 03. 02.2015 erfolgt.