Beschluss
1 Vollz (Ws) 247/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0716.1VOLLZ.WS247.15.00
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA X. Am 15.02.2018 werden 15 Jahre der verhängten Strafe vollstreckt sein. Am 25.09.2014 beantragte er die Verlegung in den offenen Vollzug. Die Leiterin der JVA X lehnte dies mit Bescheid vom 28.11.2014 ab. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses wurde die Entscheidung, wie sich aus einer Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ergibt, damit begründet, dass nach der gewonnenen Persönlichkeitseinschätzung die Begehung neuer Straftaten unter den gelockerten Rahmenbedingungen des offenen Vollzuges zu befürchten sei. Maßgeblich für diese Einschätzung sei der Umstand, dass der Betroffene eine inhaltliche Aufarbeitung der Anlasstat bislang nicht zugelassen habe. Auch eine Bearbeitung der kritischen Persönlichkeitsanteile habe bislang nicht erfolgen können. Nach Einschätzung des psychologischen Dienstes der JVA X könne so eine individuelle Handlungstheorie seiner Delinquenz nicht erstellt und präventiv wirkende Faktoren nicht bestimmt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine daher eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht vertretbar. Grundlage der Entscheidung der JVA seien, so die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, Stellungnahmen des Betreuers, des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes gewesen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen wird nicht mitgeteilt. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der Vollzugsbehörde stehe bei der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug ein Ermessen zu. Gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG solle ein Gefangener in den offenen Vollzug verlegt werden, wenn er geeignet und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen wird. Bei dem Begriff der Flucht- und Missbrauchsgefahr handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege, bei dessen Anwendung aber der Vollzugsbehörde wegen der damit zusammenhängenden Prognoseentscheidung ein eigener Beurteilungsspielraum verbleibe. Hiernach sei die Entscheidung der JVA, eine Verlegung in den offenen Vollzug abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die JVA sei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe dabei die fehlende Tataufarbeitung und die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers berücksichtigt. Im Hinblick auf die bestehende Tatleugnung und Persönlichkeitsdefizite, die durch Jähzorn und leichte Erkennbarkeit geprägt seien, sei nicht einschätzbar, ob eine Missbrauchsgefahr zu befürchten ist. Dies seien Aspekte, die im Rahmen der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug von Bedeutung seien. Die JVA habe auch den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zu Grunde gelegt und so zu der Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten wegen der Tataufarbeitung und der Persönlichkeitsstruktur gelangt. Während im Originalbeschluss - zutreffend - angegeben ist, der Betroffene verbüße eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, enthält die dem Betroffenen und seiner Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemachte Abschrift bzw. Ausfertigung abweichend davon den Hinweis, der Betroffene verbüße eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene sieht den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts als gegeben an. Grundsätzlich müsse geklärt werden, inwiefern die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes NRW bei dem Vollzug von lebenslangen Freiheitsstrafen einer besonderen Auslegung bedürfen. In der Sache meint er, § 10 StVollzG sei nicht richtig angewendet worden. Aufgrund der besonderen Belastungen der langjährigen Haft hätte die Kammer die Entscheidung der JVA detaillierter überprüfen müssen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund für unzulässig. II. Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz(Ws) 517/13 – juris). So liegt der Fall hier. In dem angefochtenen Beschluss nimmt die Strafvollstreckungskammer Bezug nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014 und teilt dazu weiter mit, die JVA habe im gerichtlichen Verfahren ergänzend noch auf die Stellungnahmen der Fachdienste Bezug genommen. Diese Mitteilung kann nicht als Verweis im Sinne von § 115 Abs.1 S. 3 StVollzG gewertet werden. Zum einen ist er nicht als Verweis formuliert, zum anderen ist eine Verweisung auch nur wegen der Einzelheiten zulässig. Was die gemeinten Stellungnahmen im Wesentlichen beinhalten, wird nicht mitgeteilt. Danach stützt sich die Entscheidung der Kammer auf Tatsachen, die sich der ordnungsgemäß in Bezug genommen angefochtenen Entscheidung der JVA nicht entnehmen lassen und dementsprechend einer Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich sind. Auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind mangels Mitteilung entsprechender Tatsachengrundlagen nicht hinreichend nachvollziehbar; so ist insbesondere nicht belegt, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung „Persönlichkeitsdefizite“ des Verurteilten, „die durch Jähzorn und leichte Kränkbarkeit geprägt sind“, einzubeziehen vermag. III. Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss schon auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Angesichts des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss an dem o.g. nicht behebbaren Mangel leidet und der Aufhebung anheimfällt, bedurfte es einer erneuten Zustellung einer mit dem Original übereinstimmenden Beschlussausfertigung nicht. Der Senat weist für die erneute Entscheidung darauf hin, dass zwar am 27.01.2015 das nunmehr maßgebliche Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) in Kraft getretenen ist, es allerdings weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien erkennbar ist, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen, unter welchen Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden können, in § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW im Verhältnis zur früheren Rechtslage hätte ändern wollen. Zutreffend führt die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Ermessensentscheidung der JVA vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zu Grunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Ermessensspielraums eingehalten hat. Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG darf das Gericht nur prüfen, ob Ermessensfehler vorliegen. Es darf aber nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollzugsbehörde setzen. Der im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgte Rückgriff auf Tatsachen, die zumindest nach den getroffenen Feststellungen (aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Verweisung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG) nicht erkennbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der JVA gewesen sind, lässt besorgen, dass dieser Prüfungsrahmen nicht beachtet worden ist. Für das weitere Verfahren wird die Kammer zu prüfen haben, ob sich alleine aus der Umstand der Tatleugnung die Annahme einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG bzw. nunmehr § 12 Abs. 1 StVollzG NRW begründen lässt. Nach beiden Vorschriften ist Voraussetzung für eine Versagung, dass zu befürchten ist, der Verurteilte werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Die Ermessensentscheidung der JVA muss sich also auch damit befassen. Es erscheint zweifelhaft, ob die bisher mitgeteilte und eher pauschal gehaltene Begründung der JVA diesem Erfordernis hirneichend genügt. Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 – 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702). Tatmotivation und Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind also hierbei nicht die allein maßgebenden Umstände. Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.). Soweit der angefochtene Beschluss ausführt, es sei nicht „einschätzbar, ob eine Missbrauchsgefahr zu befürchten ist“, deutet dies darauf hin, dass dieser Maßstab verkannt worden ist.