Beschluss
32 SA 43/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0821.32SA43.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig ist das Landgericht F. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger zu 1) erwarb durch Vertrag vom 20.12.2012 von dem Beklagten zu 1) einen Anteil von 50 % an einer GmbH. Die Klägerin zu 2) erwarb durch gleichlautenden Vertrag vom selben Tag den weiteren Anteil von 50 % an der GmbH von dem Beklagten zu 2). 4 Die Kläger haben die Verträge über den Erwerb der Geschäftsanteile jeweils wegen arglistiger Täuschung der Beklagten angefochten. Sie haben zunächst getrennt Klagen vor dem Amtsgericht F auf Feststellung erhoben, dass der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag nichtig sei. 5 Das Amtsgericht F hat die Klagen, die jeweils nach den unangegriffenen Angaben der Kläger und der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts einen Streitwert von 3.394,08 € haben, nach Anhörung der Parteien verbunden und nachfolgend den Rechtsstreit durch Beschluss vom 06.06.2015 an das Landgericht F verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angerufene Gericht sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liege. 6 Das Landgericht F hat durch Beschluss vom 03.07.2015 die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. 7 II. 8 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 9 1. 10 Das Amtsgericht F und das Landgericht F haben sich beide „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für örtlich unzuständig erklärt. 11 Das Amtsgericht F hat sich durch gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt und an das Landgericht F verwiesen. Das Landgericht F hat durch - den Parteien bekannt gemachten - Beschluss die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 339f., juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris Rn. 9). 12 2. 13 Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das nächsthöhere Gericht über diesen Gerichten zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. 14 III. 15 Zuständiges Gericht ist das Landgericht F aufgrund des verweisenden Beschlusses des Amtsgerichts F vom 30.06.2015. 16 1. 17 Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11, juris Rn. 19). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt demnach in Betracht, wenn die Verweisung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, so dass sie objektiv als willkürlich erscheint (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69-75, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 19). Einer Verweisung kann ferner die Bindungswirkung fehlen, wenn sie gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt oder nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ARZ 45/08 –, juris Rn. 6). 18 Die Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69-75, juris Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 36 ZPO Rn. 28 m.w.N.). 19 2. Die Ausnahmevoraussetzungen, unter denen eine Bindung zu verneinen wäre, liegen hier nicht vor: 20 a) 21 Die Verweisung ist allerdings objektiv unrichtig. Das Amtsgericht war ursprünglich zuständig. 22 § 506 ZPO gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und der Literatur nicht für eine nachträgliche Überschreitung des Zuständigkeitsstreitwerts infolge der Verbindung mehrerer amtsgerichtlicher Verfahren. Damit bleibt wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori sachlich das Amtsgericht zuständig, auch wenn bei anfänglicher Klagehäufung durch Addition der Streitwerte nach § 5 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre (Senat, Beschluss vom 14.05.2014 – 32 SA 32/14, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 13.09.2013 - 32 SA 65/13, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2009 - 1 W 46/09, BeckRS 2012, 07747; Wagner in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 147 ZPO Rn. 13; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 147 ZPO Rn. 6; Greger in: Zöller, a.a.O., § 147 ZPO Rn. 8 jeweils m.w.N.; a.A. Toussaint in: BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 506 ZPO, Rn. 8.1; AG Neukölln, Beschluss vom 21.02.2005 – 19 C 244/03, juris Rn. 3). 23 b) 24 Der Verweisungsbeschluss ist aber nicht in dem oben dargestellten Sinne ohne jede rechtliche Grundlage erfolgt. 25 aa) 26 Dafür genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich – auch erheblich - unrichtig oder fehlerhaft ist. Der verweisende Beschluss muss vielmehr bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ARZ 45/08, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03, juris, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – X ARZ 110/02, juris Rn. 7; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 281 Rn. 17 m.w.N). 27 Für die Annahme von Willkür muss sich das verweisende Gericht zwar nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt haben. Dennoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09. 06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 11f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.05. 2011 − X ARZ 109/11, juris Rn. 12). Erforderlich sind vielmehr in der Gesamtbetrachtung Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen und die Verweisung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, a.a.O.). Solche können etwa darin liegen, dass die nicht beachtete Norm gerade zu dem Zweck erlassen wurde, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, und umfangreich in Literatur und Rechtsprechung erörtert worden ist (dazu BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 16), oder dass sich eine Befassung mit einer zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt oder jedenfalls nahegelegen hat (dazu BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – X ARZ 223/05, juris Rn. 13). 28 Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist danach grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist und diese Einwendungen gegen die beabsichtigte Verweisung nicht erhoben haben (BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12, juris Rn.9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2009 - 1 W 46/09, BeckRS 2012, 07747). 29 bb) 30 Der Senat hat einer Verweisung von einem Amts- an ein Landgericht nach einer Verbindung von zwei Verfahren die Bindungswirkung versagt, die erfolgt war, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich auf den Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts trotz Prozessverbindung hingewiesen und entsprechende Fachliteratur zitiert hatte, und bei derer sich das Amtsgericht in keiner Weise mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung auseinandergesetzt hat (Senat, Beschluss vom 14.05.2014 – 32 SA 32/14, juris Rn. 18). 31 cc) 32 Vorliegend ist der (aus der Anwendung des § 5 ZPO folgende) Rechtsfehler aber unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs nicht derart schwerwiegend, dass der Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen wäre. 33 Das Amtsgericht F hat zwar verwiesen, ohne sich auch nur mit der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, dass eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO mehrerer bei dem Amtsgericht anhängiger Klagen nicht zur nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts führt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dem Amtsgericht die fortdauernde Zuständigkeit hätte aufdrängen müssen. Die prozessualen Folgen von streitwerterhöhenden Verbindungen können im Hinblick auf deren relativ seltenes Vorkommen nicht als allgemein und schlechthin ohne weiteres bekannt vorausgesetzt werden. Das Amtsgericht hat die anwaltlich vertretenen Parteien auf die beabsichtigte Verweisung unter Benennung der zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände hingewiesen. Der Klägervertreter hat daraufhin einen Antrag auf Verweisung gestellt, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verweisung anzuzweifeln. Der Beklagtenvertreter hat der Verweisung zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht sich willkürlich der Erkenntnis verschlossen hat, dass eine streitwerterhöhende Verbindung keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben könnte, ergeben sich auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht, so dass aus der fehlenden Begründung des Beschlusses allein auf eine fehlerhaft unterbliebene Wahrnehmung der Rechtslage, nicht aber auf grobe Gesetzeswidrigkeit und Unhaltbarkeit in dem oben dargestellten Sinne zu schließen ist. 34 dd) 35 Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts F auch den übrigen Umständen nicht zu entnehmen, dass die Verweisung willkürlich erfolgt ist. Insbesondere fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, dass die Verbindung der Verfahren wider besseres Wissen allein zu dem Zweck erfolgt wäre, den Rechtsstreit durch einen bindenden Verweisungsbeschluss in die Zuständigkeit des Landgerichts zu bringen. 36 Die Voraussetzungen einer – im Ermessen des Gerichts stehenden – Verbindung gem. § 147 ZPO waren vertretbar gegeben. Beide Klagen standen - jedenfalls vertretbar - in einem rechtlichen Zusammenhang. Denn für diesen reicht aus, dass die geltend gemachten Forderungen dergestalt nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich zusammenhängen, so dass sie als ein ganzer, innerlich zusammengehörenden Lebenssachverhalt erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1957 – VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360-369, juris Rn. 26 zur Widerklage). Die Voraussetzungen sind insoweit weiter als die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft (vgl. Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 60 ZPO Rn. 2). 37 Vorliegend sind zwar die Verträge, für die mit den verbundenen Klagen die Feststellung der Nichtigkeit beantragt wird, auf Verkäufer- wie auf Käuferseite zwischen verschiedenen Personen geschlossen worden; § 147 ZPO lässt aber die Verbindung von Prozessen verschiedener Parteien ausdrücklich zu. Die Verträge sind gleichlautend und am selben Tag geschlossen worden und beziehen sich jeweils auf einen hälftigen Anteil derselben Gesellschaft. Sie werden von den Klägern unter Berufung auf einen gleichen Lebenssachverhalt, nämlich das Verschweigen der Steuerschuld durch die verkaufenden Gesellschafter, angegriffen. Vor der Verbindung der Verfahren ist schließlich allen Parteien rechtliches Gehör gewährt worden, diese haben ihr zugestimmt. Aus der vorgenommenen Verbindung kann im Ergebnis vor dem Hintergrund des Zwecks des § 147 ZPO, eine einheitliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu erreichen, Doppelarbeit und unter Umständen sich widersprechende Urteile zu vermeiden (vgl. z.B. Wagner In: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 147 ZPO Rn 1; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, a.a.O., § 147 ZPO Rn. 1), keine willkürliche Herbeiführung der Voraussetzungen für eine vertretbar erscheinende Verweisung abgeleitet werden. 38 ee) 39 Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger den Verweisungsantrag nur aufgrund des (unzutreffenden) Hinweises des Amtsgerichts F auf seine fehlende Zuständigkeit gestellt hat. Denn die - anwaltlich vertretenen – Kläger hatten gerade aufgrund dieses Hinweises Anlass und Gelegenheit, vor der Verweisung des Rechtsstreits auf die abweichende herrschende Meinung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15 –, juris Rn. 16). 40 c) 41 Auch die weiteren Ausnahmevoraussetzungen von der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Die Parteien sind, wie ausgeführt, angehört worden. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist ebenfalls nicht gegeben.