Beschluss
15 W 293/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein berechtigtes Interesse im Sinne des §12 Abs.1 GBO liegt vor, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einsicht zur Prüfung möglicher Ansprüche dient; auch ein wirtschaftliches Interesse kann ausreichend sein.
• Bei Hofgrundstücken können Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung ein berechtigtes Einsichtsinteresse begründen.
• Zur Berechnung von Ansprüchen sind auch Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs erforderlich.
• Der nach §13 Abs.10 HöfeO Auskunftspflichtige kann dem Einsichtsbegehren nicht entgegen treten.
• Über Anträge, die erst im Beschwerdeverfahren neu gestellt wurden, kann das Berufungsgericht nicht entscheiden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hierzu fehlt.
Entscheidungsgründe
Einsicht in Grundbuch bei Prüfung von HöfeO-Nachabfindungsansprüchen • Ein berechtigtes Interesse im Sinne des §12 Abs.1 GBO liegt vor, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einsicht zur Prüfung möglicher Ansprüche dient; auch ein wirtschaftliches Interesse kann ausreichend sein. • Bei Hofgrundstücken können Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung ein berechtigtes Einsichtsinteresse begründen. • Zur Berechnung von Ansprüchen sind auch Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs erforderlich. • Der nach §13 Abs.10 HöfeO Auskunftspflichtige kann dem Einsichtsbegehren nicht entgegen treten. • Über Anträge, die erst im Beschwerdeverfahren neu gestellt wurden, kann das Berufungsgericht nicht entscheiden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hierzu fehlt. Die Beteiligte zu 2) beantragte beim Grundbuchamt am 16.04.2015 die Erteilung eines aktuellen und vollständigen Grundbuchauszugs (einschließlich Abteilungen II und III) für ein im Rubrum genanntes Grundbuchblatt. Das Grundbuchblatt betrifft Hofgrundstücke, die ursprünglich dem verstorbenen Vater gehörten und später im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Beteiligten zu 1) übertragen wurden. Die Beteiligte zu 2) macht geltend, ihr könnten nach §17 HöfeO in Verbindung mit §§12,13 und 16 HöfeO Nachabfindungsansprüche gegen den Beteiligten zu 1) zustehen; daher benötige sie Kenntnis der Belastungen in Abteilungen II und III zur Berechnung. Der Beteiligte zu 1) ist nach §13 Abs.10 HöfeO auskunftspflichtig und hat dem Antrag nicht widersprochen. Das Grundbuchamt lehnte teilweise ab; die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde an das Oberlandesgericht getragen. • §12 Abs.1 GBO gewährt Grundbucheinsicht bei Darlegung eines berechtigten Interesses; wirtschaftliche Interessen können genügen und die Einsicht dient der Publizität über die bloße Rechtsvermutung hinaus. • Das Vorbringen der Beteiligten zu 2), die Prüfung möglicher Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung beabsichtige, genügt als sachlicher Grund, da dadurch die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheint. • Für die Berechnung solcher Ansprüche sind die Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs von Bedeutung; deshalb ist ein umfassender Auszug erforderlich. • Der Beteiligte zu 1) ist nach §13 Abs.10 HöfeO ohnehin zur Auskunft verpflichtet und hat dem Antrag nicht entgegengetreten, was das Einsichtsrecht stärkt. • Neu im Beschwerdeverfahren gestellte Anträge (hier: für ein weiteres Grundbuchblatt) können vom Senat nicht entschieden werden, wenn es an einer erstinstanzlichen Entscheidung hierzu fehlt. • Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgte nach den §§36 Abs.1, 36 Abs.3 und 61 Abs.1 GNotKG; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§78 GBO). Der Beschluss des Grundbuchamts vom 26.05.2015 wurde abgeändert; der Beteiligten zu 2) ist auf ihren Antrag vom 16.04.2015 ein aktueller und umfassender Grundbuchauszug (einschließlich Abteilungen II und III) zu erteilen, da sie ein berechtigtes Interesse im Sinne des §12 Abs.1 GBO dargelegt hat. Die Einsicht ist erforderlich, weil die Beteiligte Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung prüft und hierzu die Eintragungen in den Abteilungen II und III benötigt. Der Beteiligte zu 1) ist nach §13 Abs.10 HöfeO auskunftspflichtig und hat dem Antrag nicht widersprochen, was die Erteilung des Auszugs nicht hinderte. Über einen erst im Beschwerdeverfahren gestellten zusätzlichen Antrag auf Übersendung eines anderen Grundbuchauszugs konnte der Senat nicht entscheiden, da die erstinstanzliche Entscheidung hierzu fehlt.