Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht des Verletzten ist nach § 406e Absatz 1 Satz 1 und 4 Satz 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 304 StPO anfechtbar. 2. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO besteht keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf Ermessensfehler. 3. Von dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Abs. 1 StPO wird grundsätzlich der gesamte Akteninhalt erfasst. Eine Einschränkung ergibt sich nur bei Vorliegen überwiegend schutzwürdiger Interessen eines Angeklagten oder anderer Personen an der Geheimhaltung der relevanten Informationen. Prüfungsmaßstab ist dabei auch die Frage, ob das Recht eines Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Akteneinsicht als unverhältnismäßige oder sachwidrige Maßnahme beeinträchtig wird. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Abwegung bei der Anwendung des § 406e StPO ist die mildeste Maßnahme in Bezug auf den Eingriff in die Rechte des Angeklagten zu wählen, die gleichsam zur effektiven Wahrnehmung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks erforderlich ist. 4. Eine Preisgabe von Gesundheits- und Patientendaten Dritter kann der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen. Der angefochtene Beschluss vom 05. Oktober 2017 – abgeändert durch Beschluss vom 17. November 2017 – wird betreffend die Nebenklägerin und Beschwerdeführerin X insoweit aufgehoben, als ihr die Einsichtnahme in das Sonderheft „Arrest und Sicherungsmaßnahmen“ versagt worden ist. Der Nebenklägerin X ist durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in das Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“ zu gewähren, soweit es dem Senat zur Entscheidung vorgelegen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sowie des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Angeklagte wurde am 29. November 2016 zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 24. November 2016 (Az. 71 Gs 1652/16) festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Z. Am 05. April 2017 hat das Amtsgericht Essen den ursprünglichen Haftbefehl erweitert (Az. 71 Gs 593/17) und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet und die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 11. Juli 2017 Anklage vor der XXI. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen gegen den Angeklagten erhoben. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 in C, E und andernorts durch 61.980 selbständige Handlungen entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AMG gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe hergestellt, in den Verkehr gebracht oder sonst mit ihnen Handel getrieben zu haben, die zugleich durch Abweichungen von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert waren, wobei er gewerbsmäßig handelte und aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangte. In 27 der vorgenannten Fälle soll er tateinheitlich dazu versucht haben, eine andere Person an der Gesundheit zu schädigen. Durch 59 weitere selbständige Handlungen soll er in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, wobei er gewerbsmäßig handelte und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 11. Juli 2017 Bezug genommen. Die Anklageschrift ist am 13. Juli 2017 beim Landgericht Essen eingegangen. Am 24. August 2017 wurde ein neuer Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus angeordnet und die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Mit Beschluss vom 04. Oktober 2017 hat die XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 11. Juli 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, den gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom 24. August 2017 aufrechterhalten und festgestellt, dass neun näher bezeichnete Personen, darunter die Beschwerdeführerin X, zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt sind. Die Beschwerdeführerin hat – ebenso wie weitere Nebenkläger - vollständige Einsicht in die der Kammer vorliegenden Akten beantragt. Das „Finanzsonderheft“ enthält dabei unter anderem eine BaFin-Abfrage, Kontoverdichtungen einschließlich etwaiger Kreditkartenabrechnungen, sowie unselektierte Grundbuchauszüge. Der Sonderband „Durchsuchung“ enthält unter anderem Sicherstellungs- und Durchsuchungsprotokolle einschließlich einer bildlichen Dokumentation des Privathauses des Angeklagten sowie bzgl. aufgefundener Infusionen nebst Wirkstoffen und Patientendaten. Im Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“ befinden sich Arrest- und Pfändungsbeschlüsse sowie Grundbuchauszüge betreffend die Eintragung von Sicherungshypotheken. Dem Senat hat das Arrestheft als elektronische Datei mit Datum 28. März 2017 und einem Umfang von 23 Seiten vorgelegen. Der Vorsitzende der XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen hat mit Beschluss vom 05. Oktober 2017 die Akteneinsicht nur teilweise gewährt. Dort heißt es: „ Den zugelassenen Nebenklägern wird durch ihre Rechtsanwälte Akteneinsicht in folgende Bestandteile der Verfahrensakte gewährt: - Anklageschrift (unbeschränkt) - Hauptakten Bd. I – XI (digital geschwärzte Fassung) - Sonderband Bezirksregierung Münster (unbeschränkt) - Sonderbände Lieferanten I – III (unbeschränkt) - Beiakten Staatsanwaltschaft Essen Az. 28 Js 542/13, Az. 70 Js 312/14, Az. 305 Js 44/14 (unbeschränkt) Im Übrigen wird die Akteneinsicht nicht gewährt .“ Zur Begründung heißt es weiter: … „b) Schutzwürdige Interessen des Angeklagten stehen jedoch der Einsicht in den Sonderband „Finanzsonderheft“ entgegen. Dieser Aktenband enthält nicht nur detaillierte Informationen zu seiner Einkommens- und Vermögenslage. An den Kreditkartenabrechnungen lassen sich außerdem private Vorlieben (etwa Freizeitgestaltung und Einkaufsverhalten) ablesen. Dies greift bereits in seine besonders schützenswerte Privatspähre ein. Das gleiche gilt für das Sonderheft Arrest- und Sicherungsmßnahmen und den Sonderband „Durchsuchung“. Er enthält u.a. eine fotografische Dokumentation der privaten Wohnung des Angeklagten.“ … Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 näher begründet. Dazu wird unter anderem ausgeführt, dass die Nebenklägerin ohne vollständige Kenntnis der gesperrten Akten ( hier: Sonderband Finanzsonderheft, Sonderheft Arrest- und Sicherungsmaßnahmen, Sonderband Durchsuchung) keine belastbare Entscheidung darüber zu treffen vermag, welche rechtlichen Optionen für die Interessenwahrnehmung dienlich sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 09. November 2017 beantragt: „1. Den angefochtenen Beschluss betreffend die Nebenklägerin X insoweit aufzuheben, als ihr die Einsichtnahme in folgende Aktenbestandteile versagt worden ist: a. Sonderband „Finanzsonderheft“, b. Sonderband „Durchsuchung“ c. Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“, 2. unter Verwerfung ihrer weitergehenden Beschwerde der Nebenklägerin X durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in die vorbezeichneten Aktenbestandteile mit der Maßgabe zu gewähren, dass solche textlichen oder bildlichen Informationen durch geeignete Maßnahmen (Schwärzung oder Entheftung) von der Einsichtnahme ausgenommen sind, denen über die allgemeinen Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten hinausgehende Einzelheiten zu seiner privaten Lebensgestaltung (insbesondere zu seiner Freizeitgestaltung und seinem Einkaufsverhalten) zu entnehmen sind.“ Mit Beschluss vom 17. November 2017 hat der Vorsitzende die Beschlüsse zur Akteneinsicht der Nebenkläger von Amts wegen wie folgt abgeändert: „Den Nebenklägern wird durch ihre Rechtsanwälte unbeschränkt Akteneinsicht in folgende weitere Aktenbestandteile gewährt: - Fallordner Patienten LZG (elektronisch im Dateiordner LZG) - Fallordner Patienten LZG 02 (elektronisch im Dateiordner LZG) - Gutachten vom 29.05.2017 (elektronisch im Dateiordner LZG) - Fallordner Patienten (elektronisch im Dateiordner PEI) - Sonderband Gutachten PEI (elektronisch im Dateiordner PEI) - Aktenband Ergänzungen zum Sonderband PEI (dieser Aktenband befindet sich elektronisch ebenfalls im Dateiordner PEI, aufgeteilt auf die Dateien „Anschreiben“, „PEI Prüfberichte Ia – Ivb“, „PEI ergänzender Prüfbericht“)“ Der Angeklagte, seine Verteidiger, die Nebenklägerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung über die Akteneinsicht des Verletzten ist nach § 406e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 304 StPO anfechtbar. Auch § 305 Absatz 1 StPO steht dem nach Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Verweisung nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406e, Rn. 11; Baumhöfener/Daber/Wenske, NStZ 2017, 562). 2. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beschwerdeführerin steht auch insoweit ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e Abs. 1 StPO zu. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie richtet sich dabei nach Auslegung unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung lediglich gegen die Versagung der Akteneinsicht in die Sonderbände bzw. –hefte „Finanzsonderheft“, „Durchsuchung“ sowie „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“. Im Umfang dieser Anfechtung war der Senat zur vollständigen inhaltlichen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses berufen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht besteht keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis auf Ermessenfehler, da sich eine solche – beispielsweise im Gegensatz zu § 453 Abs. 2 StPO – nicht aus dem Gesetz ergibt. Ist die Beschwerde begründet, so muss das Gericht auch in Ermessensfragen eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Vorentscheidung wird durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt (vgl. OLG Schleswig, NJW 1976, 1467; OLG Hamm NJW 2012, 3046). a) Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus - unabhängig davon, ob man einem engeren oder weiteren Verständnis des Verletztenbegriffes folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2008, 2 BvR 1043/08; OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2015, 2 Ws 97/15) - als Verletzte im Sinne des § 406e StPO anzusehen, da sie als Nebenklägerin zum Verfahren zugelassen wurde und durch die vorgeworfene Tat in eigenen Rechtsgütern, welche unter anderem vom Schutzbereich der § 223 ff StGB erfasst sind, beeinträchtigt sein kann. Sie ist potentiell Geschädigte einer dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Körperverletzung (Fall 61.890 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11. Juli 2017). b) Aufgrund der Stellung als Nebenklägerin bedurfte es der Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin nach § 406e Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 395 StPO nicht. Dennoch wird aus ihrem Vorbringen deutlich, dass es der Nebenklägerin – was bei der späteren Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nebenklägerin sowie des Angeklagten erneut von Bedeutung ist – um die Prüfung der Inanspruchnahme des Angeklagten wegen möglicher materieller oder immaterieller Schäden geht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zur Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt (BVerfG, NJW 2007, 1052; KG Berlin, Beschluss vom 02 Oktober 2015, 4 Ws 83/15 – 141 AR 417/15; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2012, 2 Ws 11 – 12/12). c) Bei Vorliegen der Verletzteneigenschaft und der Zulassung als Nebenklägerin wird von dem Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO grundsätzlich der gesamte Akteninhalt erfasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e, Rn. 4). Eine Einschränkung dieses umfassenden Akteneinsichtsrechts des Verletzten ergibt sich danach nur bei Vorliegen überwiegend schutzwürdiger Interessen eines Angeklagten oder anderer Personen an der Geheimhaltung der relevanten Informationen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2015 – 1 Ws 123/15). Prüfungsmaßstab ist dabei auch die Frage, ob das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. das Recht über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen, durch eine etwaige Akteneinsicht als unverhältnismäßige oder sachwidrige Maßnahme beeinträchtigt wird. Die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Angeklagtem sind insoweit gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08). Bei der Prüfung gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 StPO ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift einen vertretbaren Ausgleich im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten sucht (BGH, Beschluss vom 21.02.2011, 4 BGs 2/11). Geschäfts- und Steuergeheimnisse sind dabei zu beachten (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e, Rn. 6). aa) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab steht das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung der Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in das Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“ nicht entgegen, weshalb der angegriffene Beschluss in diesem Umfang aufzuheben war. Es überwiegt vielmehr das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, durch die Akteneinsicht die Erfolgssaussichten der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu überprüfen (BVerfG a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Es gibt einen systematischen und funktionalen Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO mit dem Adhäsionsverfahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, 2 Ws 11 – 12/12). Dabei ist auf Seiten des Angeklagten zunächst zu sehen, dass dieser Aktenbestandteil wesentliche und auch sensible Informationen über dessen Vermögen enthält. Auf der anderen Seite setzt aber die vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Verletzten einschließlich etwaiger Prozessrisiken gerade die Kenntnis der wesentlichen Vermögensverhältnisse eines Angeklagten voraus. Der Verletzte ist insoweit auf Informationen angewiesen, als es um die Beurteilung der Werthaltigkeit etwaiger Ansprüche geht. Dem wird in besonderer Weise durch die Einsicht in die Beschlüsse und Dokumente betreffend die Vermögensabschöpfung Rechnung getragen. Dies spiegelt sich insbesondere in der Neufassung des § 111l StPO wieder. Bereits die Staatsanwaltschaft ist danach verpflichtet, einem Verletzten die Vollziehung der Beschlagnahme bzw. des Vermögensarrestes mitzuteilen. Das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO kann dahinter nicht zurückbleiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass auch bestimmte Grundbuchauszüge – betreffend die Eintragung von Sicherungshypotheken - von der Akteneinsicht umfasst sind. Es ist anerkannt, dass ein Geschädigter ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten des Schädigers insoweit hat, als er damit schadenersatzrechtliche Zugriffsmöglichkeiten gegen den Schädiger überprüfen will (OLG Zweibrücken, NJW 1989, 531). Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse eines etwaigen Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2015, I-15 W 293/15). Derartiges wird vorliegend bereits aus der Stellung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin hinreichend deutlich. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung war mit Blick auf den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt, der als Organ der Rechtspflege in der Pflicht steht, seinem Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung des jeweiligen Anspruchs dringend erforderlich sind (BVerfG, NJW 2007, 1052). Der notwendige Eingriff wird auch dadurch auf ein vertretbares Maß begrenzt. bb) In Bezug auf die Sonderbände „Durchsuchung“ und „Finanzsonderheft“ stehen der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin überwiegende Interessen des Angeklagten bzw. dritter Personen entgegen. Hier finden sich zunächst vielfältige Informationen, die dem engsten privaten Lebensbereich des Angeklagten zuzuordnen sind. Dazu zählen – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - Lichtbilder des Privathauses des Angeklagten ebenso wie Kontoverdichtungen mit Kreditkartenabrechnungen, die das Einkaufs- oder Freizeitverhalten des Angeklagten betreffen. Zudem ergeben sich aus den Sicherstellungsprotokollen im Sonderband „Durchsuchung“ auch die Namen und weiteren Daten von Kunden des Angeklagten einschließlich der Zuordnung etwaiger Präparate. Diese sind im Gegensatz zu den mit erweiterndem Beschluss vom 17. November 2017 freigegebenen Daten vollkommen ungefiltert und für den Zweck der Nebenkläger demgemäß unbrauchbar. Sie würden lediglich zu einer wenig sinntragenden Zurschaustellung von Gesundheits- bzw. Patientendaten dritter Personen führen. Bei sogenannten „Patientendaten“ ist in der Abwägung aber bereits auf den (geschützten) Willen des Einzelnen abzustellen, so höchstpersönliche Dinge wie die gesundheitliche Verfassung vor fremden Einblicken zu bewahren (BGH NJW 1957, 1146; BVerfG NJW 1972, 1123). Daher überwiegen hier insgesamt die Rechte des Angeklagten aber auch dritter Personen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht. Im Rahmen der verfassungsmäßig gebotenen Abwägung bei der Auslegung und Anwendung des § 406e StPO ist die mildeste Maßnahme in Bezug auf den Eingriff in die Rechte des Angeklagten zu wählen, die gleichsam zur effektiven Wahrnehmung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen gilt dabei also nicht nur bei der Frage, ob Akteneinsicht gewährt wird, sondern auch in welchem Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2008 – 2 BvR 1043/08). Vorliegend geht es der Beschwerdeführerin um die Abschätzung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, ggfls. deren Werthaltigkeit sowie von Prozess- und Kostenrisiken. All diese Fragen werden durch die Einsicht in die Arrest- und Sicherstellungsunterlagen ausreichend beantwortet. Weitergehende Akteneinsicht, die auch zu weitergehenden Eingriffen in die Rechte des Angeklagten und dritter Personen führen würden, haben in diesem Einzelfall also zu unterbleiben. Der Senat hat bedacht, dass als milderes Mittel gegenüber der Versagung von Akteneinsicht stets eine nur auszugsweise Akteneinsicht oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu prüfen ist (BVerfG NJW 2003, 501). Dies gilt nicht nur in Bezug auf den gesamten Akteninhalt, sondern auch innerhalb einzelner Aktenbestandteile, so beispielsweise der Sonderbände. Bei der Abwägung, ob aus den Einzelbestandteilen „Durchsuchung“ bzw. „Finanzsonderheft“ nicht wieder einzelne Dokumente freizugeben wären, waren zunächst auch wieder die bereits oben genannten Faktoren ausschlaggebend. Der Umfang der vorzunehmenden Schwärzungen bzw. „Entheftungen“ in diesen Aktenbestandteilen wäre nach alledem jedoch so umfangreich, dass der Informationscharakter derselben fast vollständig verloren ginge. Ein derartiges Vorgehen erscheint zur Erreichung des mit der Akteneinsicht verbunden Zwecks daher nicht geeignet. Überwiegen – wie vorliegend – die Interessen des Angeklagten bzw. dritter Personen die Interessen einer Verletzten gemäß § 406e StPO ist die Akteneinsicht bei nicht mehr gegebenem Informationscharakter der Einzelbestandteile im Falle von weitreichenden Schwärzungen dann gänzlich zu versagen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.