Beschluss
32 SA 50/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht automatisch als ausschließlicher Gerichtsstand auszulegen; bei AGB-Verwendern ist regelmäßig von einem nicht ausschließlichen (fakultativen) Gerichtsstand zugunsten des Verwenders auszugehen.
• Die Wahl des Prozessgerichts durch den Kläger im Mahnverfahren (Benennung des Amtsgerichts Gelsenkirchen) kann nach § 35 ZPO unwiderruflich und bindend sein, wenn sie in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgt ist.
• Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO entfaltet nicht Bindungswirkung, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder die Bindung an die vom Kläger ausgeübte Gerichtsstandswahl außer Acht lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei nicht ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung • Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht automatisch als ausschließlicher Gerichtsstand auszulegen; bei AGB-Verwendern ist regelmäßig von einem nicht ausschließlichen (fakultativen) Gerichtsstand zugunsten des Verwenders auszugehen. • Die Wahl des Prozessgerichts durch den Kläger im Mahnverfahren (Benennung des Amtsgerichts Gelsenkirchen) kann nach § 35 ZPO unwiderruflich und bindend sein, wenn sie in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgt ist. • Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO entfaltet nicht Bindungswirkung, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder die Bindung an die vom Kläger ausgeübte Gerichtsstandswahl außer Acht lässt. Der Kläger verlangt Zahlung aus einem Formularvertrag über Werbemittel; der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel ‚Wipperfürth‘. Beide Parteien sind Kaufleute. Der Kläger beantragte im Mahnverfahren als Prozessgericht das Amtsgericht Gelsenkirchen; nach Widerspruch wies das Mahngericht an Gelsenkirchen ab. Das Amtsgericht Gelsenkirchen erklärte sich für unzuständig und verwies an Wipperfürth. Wipperfürth betrachtete sich ebenfalls als unzuständig und legte die Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Hamm vor. Streitpunkt war, ob die Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet oder dem Kläger die Wahl des allgemeinen Gerichtsstands verblieb, und ob der Verweisungsbeschluss Bindungswirkung entfaltet. • Zuständigkeit des OLG zur Festlegung gemäß § 36 ZPO, weil beide Amtsgerichte sich für unzuständig erklärten und Gelsenkirchen im Bezirk des OLG liegt. • Das Amtsgericht Gelsenkirchen wäre nach den allgemeinen Regeln des Gerichtsstands (§§ 12, 17 ZPO) örtlich zuständig gewesen. • Bei Auslegung der Formularklausel ist nach herrschender Meinung zugunsten des Verwenders (hier Kläger) von einem nicht ausschließlichen Gerichtsstand auszugehen, damit Aktivklagen die Wahl des allgemeinen Gerichtsstands erlauben; eine ausschließliche Vereinbarung ist nicht zu vermuten. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt ausnahmsweise, wenn der Beschluss schwere offensive Rechtsmängel aufweist oder die Bindung an eine bereits ausgeübte Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt. • Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Verweisungsbeschluss nicht dargetan, dass es die Klausel als ausschließlichen Gerichtsstand im Rahmen einer abgewogenen Entscheidung angenommen hätte, und hat nicht geprüft, dass der Kläger sein Wahlrecht durch Benennung von Gelsenkirchen im Mahnantrag ausgeübt hat. • Weil der Verweisungsbeschluss die entscheidende Frage der Bindung an die Wahl des Klägers nicht behandelt und damit willkürlich ist, entfaltet er keine Bindungswirkung; somit bleibt Gelsenkirchen zuständig. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Gelsenkirchen als zuständiges Gericht. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel zu Wipperfürth ist nicht als ausschließlicher Gerichtsstand auszulegen; der Kläger durfte das Amtsgericht Gelsenkirchen als Prozessgericht wählen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen war ausnahmsweise nicht bindend, weil das Gericht die Frage der Ausschließlichkeit und die bereits erfolgte Gerichtsstandswahl des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Folglich bleibt der allgemeine Gerichtsstand in Gelsenkirchen wirksam und das Verfahren ist dort zu führen.