Beschluss
32 SA 33/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.32SA33.17.00
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Leitsätze
Eine Verweisung durch ein nach gesetzlichen Vorschriften zuständiges Gericht an das Gericht einer Gerichtsstandvereinbarung ist rechtsfehlerhaft, wenn Gerichtsstandvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. In diesem Fall ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend, wenn nicht nachvollziehbar ist, ob das verweisende Gericht rechtsfehlerhaft eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung oder - ebenfalls rechtsfehlerhaft - eine Verweisungsmöglichkeit trotz des bereits ausgeübten Wahlrechts angenommen hat.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht F.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung durch ein nach gesetzlichen Vorschriften zuständiges Gericht an das Gericht einer Gerichtsstandvereinbarung ist rechtsfehlerhaft, wenn Gerichtsstandvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. In diesem Fall ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend, wenn nicht nachvollziehbar ist, ob das verweisende Gericht rechtsfehlerhaft eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung oder - ebenfalls rechtsfehlerhaft - eine Verweisungsmöglichkeit trotz des bereits ausgeübten Wahlrechts angenommen hat. Zuständig ist das Landgericht F. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den in C wohnhaften Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Sie hat dem Beklagten das Darlehen nach ihrem Vortrag zum Erwerb von Vermögensgegenständen gewährt, die dem Betrieb seines Unternehmens dienen sollten. Die Klägerin hat den Anspruch zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht und das Landgericht F als das Prozessgericht benannt, an das das Verfahren im Fall eines Widerspruchs abgegeben werden solle. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Mahngericht das Verfahren an das Landgericht F abgegeben. Nach der Abgabe hat die Klägerin den Anspruch gegenüber dem Landgericht F begründet. Der Anspruchsbegründungsschrift beigefügt war eine Kopie der zwischen den Parteien am 17./29.10.2014 getroffenen Vereinbarung. Unter § 7 „Sonstige Vereinbarungen“ heißt es in Abs. 3: „Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Darlehensgebers. Gerichtsstand ist L (Gerichtsstands Vereinbarung gem. § 29 ZPO).“ Ausführungen zur Zuständigkeit enthält die Klageschrift nicht. Das Landgericht F hat mit Verfügung vom 16.01.2017 darauf hingewiesen, dass seine örtliche Zuständigkeit fraglich sei, da nach der wirksamen und auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbaren Gerichtsstandsvereinbarung in § 7 des geschlossenen Vertrags das Landgericht L zuständig sein dürfe. Die Klägerin hat daraufhin die Verweisung an das Landgericht L beantragt. Der Beklagte hat nicht Stellung genommen. Mit Beschluss vom 09.03.2017 hat das Landgericht F sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht L verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei örtlich unzuständig, da der zwischen den Parteien als Kaufleuten geschlossene Vertrag in § 7 eine wirksame, die streitgegenständlichen Ansprüche umfassende Gerichtsstandsvereinbarung enthalte. Das Landgericht L hat sich nach Anhörung der Parteien, auf die diese keine Stellungnahme abgegeben haben, mit Beschluss vom 18.04.2017 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Aus § 7 der Vereinbarung zwischen den Parteien folge nur ein fakultativer Gerichtsstand in L. Es sei kein Umstand ersichtlich, der dafür spreche, dass die Parteien mit § 7 Abs. 3 einen ausschließlichen Gerichtsstand hätten vereinbaren wollen. Der Verweisungsbeschluss habe unter diesen Umständen keine Bindungswirkung. Die Parteien sind im Verfahren über die Bestimmung des Gerichtsstands angehört worden. Die Klägerin hat nicht Stellung genommen. Der Beklagte spricht sich nunmehr gegen die Verlegung nach L aus. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Landgerichte F und L, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, weil das für diese Landgerichte zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das zunächst mit der Sache befasste Prozessgericht, das Landgericht F, im seinem Bezirk liegt. 2. Zuständig ist das Landgericht F. a) Die Zuständigkeit des Landgerichts F folgt aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO. b) Diese Zuständigkeit wird auch nicht durch die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Die Parteien haben L nicht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart. Der Wortlaut von § 7 der Vereinbarung lässt nicht sicher erkennen, ob der Gerichtsstand in L als zusätzlicher Gerichtsstand neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll oder ob mit ihm alle anderen Gerichtsstände ausgeschlossen werden sollen. Mit § 21 ZPO nennt der Text eine Vorschrift, die keinen ausschließlichen Gerichtsstand regelt, ohne insoweit eine weitergehende Aussage zu treffen. Ist der Wortlaut einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht eindeutig, muss ihr Inhalt nach den Umständen und der Interessenlage ausgelegt werden. Es spricht weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 05.07.1972 – VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116ff., NJW 1972, 1671, 1672; BGH, Urt. v. 23.07.1998 – II ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137, 138; Vollkommer in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 38 ZPO Rn. 14 m.w.N.). Die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrags führt dazu, dass eine Rechtsverfolgung gegen den Beklagten an dessen Wohnort nicht ausgeschlossen werden sollte und für diese Klagen von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen, weiteren Gerichtsstands auszugehen ist. Die Parteien haben zu ihrem Verständnis der Klausel nicht vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, ob die Klausel einseitig den Interessen der Kläger- oder der Beklagtenseite dienen sollte. Der gewählte Ort liegt weder am Sitz der Klägerin noch an dem des Beklagten, letzterem allerdings deutlich näher. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Interesse der Parteien dahin ging, dass Klagen gegen den Beklagten nur vor dem Landgericht L zulässig sein sollten, etwa weil die Gerichtsstandsklausel einseitig von dem Beklagten und in dessen Interesse gestellt worden wäre. Der Beklagte hat durch seine Stellungnahme im Bestimmungsverfahren vielmehr zu erkennen gegeben, kein Interesse an einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts L zu haben. c) Eine Zuständigkeit des Landgerichts L folgt auch nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts F keine Bindungswirkung entfaltet. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 10.06.2003 – X ARZ 92/03, juris Rn. 1; Greger in: Zöller, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die eigene Unzuständigkeit voraussetzt (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848). Die Bindungswirkung kann schon fehlen, wenn ein Beschluss – auch in Zusammenhang mit dem weiteren Akteninhalt - nicht erkennen lässt, worauf das Gericht die eigene Unzuständigkeit gegründet hat (vgl. Greger in: Zöller, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze war der Verweisungsbeschluss des Landgerichts F nicht bindend. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Entscheidung über die Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien (dazu aa)). Ohne diese ist auch nicht feststellbar, ob der Beschluss auf deren Annahme oder auf der – zu einer entfallenden Bindung führenden – Annahme einer Verweisungsmöglichkeit trotz des ausgeübten Wahlrechts nach der Abgabe aus dem Mahnverfahren (dazu bb)) beruht. Damit fehlt dem Beschluss insgesamt die Bindungswirkung. aa) Dem Hinweisbeschluss des Landgerichts F und auch anderweitig dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, ob und ggfs. aus welchen Erwägungen das Landgericht F seine eigene Zuständigkeit durch die dem Wortlaut nach jedenfalls offene Regelung in § 7 Abs. 3 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung als ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung angesehen hat. Sollte das Landgericht F die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstand angenommen haben, hat es die Auslegung, die nach dem im Wortlaut von § 7 Abs. 3 der Vereinbarung fehlenden Anhalt für oder gegen eine Ausschließlichkeit offensichtlich erforderlich war, entweder gar nicht vorgenommen oder eine tatsächlich vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht dargelegt. Zwar kann (trotz einer im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstands) eine nach Anhörung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willkürlich sein, wenn das verweisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 27.05.2008 – X ARZ 45/08, juris Rn. 10). Das setzt aber jedenfalls voraus, dass das verweisende Gericht darlegt oder sich sonst aus dem Akteninhalt ergibt, dass das verweisende Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließliche versteht. Schon daran fehlt es hier. Dem Beschluss des Landgerichts F ist schlechthin nicht zu entnehmen, ob es davon ausgegangen ist, dass die Parteien durch § 7 Abs. 3 der getroffenen Vereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand festlegen oder einen weiteren Gerichtsstand begründen wollten, oder ob es von einem fortbestehenden Wahlrecht der Klägerin zwischen zwei Gerichtsständen ausging. Das führt zur fehlenden Bindungswirkung des Beschlusses, sollte er auf der Annahme einer ausschließlichen Gerichtsstandsbestimmung beruhen. bb) Sollte das Landgericht F die Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstandes angenommen haben, hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht F als Prozessgericht benannt und damit ihr Wahlrecht zwischen dem vereinbarten Gerichtsstand bei dem Landgericht L und dem allgemeinen Gerichtsstand bei dem Landgericht F - in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen - ausgeübt hat. Ein Verweisungsbeschluss, der im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO steht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich wie hier mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an ihre Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12, juris, Rn. 15ff.; Beschl. v. 25.09.2015 – 32 SA 50/15, juris Rn. 11). cc) Der Umstand, dass die Verweisung im Einvernehmen mit den Parteien erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat den Verweisungsantrag erst auf den - unzutreffenden - Hinweis des Landgerichts F auf dessen vermeintliche Unzuständigkeit gestellt. Unter derartigen Umständen begründet auch das unwidersprochen gebliebenen Verlangen der Klägerseite die Bindung der rechtsfehlerhaften Verweisung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.09.2002 – X ARZ 299/02, Rn. 17, juris). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts F vom 09.03.2017 ist nach alledem nicht bindend, so dass das Landgericht F zuständig geblieben ist.