OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 81/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein offenkundiges Versehen in einem Beschluss kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung für Dritte ohne weiteres erkennbar ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Beschluss aufzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung erkennen lässt, dass der Senat die Zulassung gewollt hat. • Formelle Mängel in der Beschlussformel, die offensichtlich der wahren Willensentscheidung des Gerichts widersprechen, sind berichtungsfähig.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenkundigen Versehens; Zulassung der Rechtsbeschwerde • Ein offenkundiges Versehen in einem Beschluss kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung für Dritte ohne weiteres erkennbar ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Beschluss aufzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung erkennen lässt, dass der Senat die Zulassung gewollt hat. • Formelle Mängel in der Beschlussformel, die offensichtlich der wahren Willensentscheidung des Gerichts widersprechen, sind berichtungsfähig. In einem Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm wurde am 06.08.2015 ein Beschluss erlassen, in dessen Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennbar vorgesehen war. In der Beschlussformel selbst wurde die beabsichtigte Zulassung jedoch versehentlich nicht ausgesprochen. Die beteiligten Parteien stritten nicht über weitere sachliche Fragen in diesem Beschluss; der Mangel betraf ausschließlich die Formulierung der Beschlussformel. Das Gericht stellte das Offenbarwerden des Versehens fest und berief sich auf die Möglichkeit der Berichtigung nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Der Senat beantragte die Berichtigung, um die fehlende Angabe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzutragen. • Nach § 319 ZPO kann ein schriftliches Urteil oder ein schriftlicher Beschluss berichtigt werden, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. • Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn die beabsichtigte Entscheidung für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; dies ist hier gegeben, weil die Rechtsmittelbelehrung die Zulassungsabsicht des Senats deutlich machte. • Der Senat hat in seiner Begründung ausgeführt, dass er die Rechtsbeschwerde zulassen wollte; das Auslassen des entsprechenden Ausspruchs in der Beschlussformel beruht auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler. • Die Berichtigung dient der Wiedergabe des wirklichen Willens des Gerichts und der Rechtssicherheit der Beteiligten. • Die Berichtigung erfolgt gemäß §§ 319 ff. ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, da es sich um einen familienrechtlichen Beschluss handelt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.08.2015 wurde berichtigt: In der Beschlussformel wird nun ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen ist. Die Berichtigung erfolgte, weil ein offenkundiges Versehen vorlag und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig die Zulassungsabsicht erkennen ließ. Damit entspricht die berichtigte Beschlussformel dem tatsächlichen Willen des Senats und schafft Klarheit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Gericht hat durch die Berichtigung die formelle Vollständigkeit und Rechtssicherheit des Verfahrens wiederhergestellt.