Entscheidung
XII ZB 509/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB509.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 509/15 vom 4. Oktober 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Zwar ist die in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (unter 3) enthaltene - hilfsweise erfolgte - Argumentation, dass die nachträgli- che Zulassung der Rechtsbeschwerde als Ergänzung des angefochtenen Be- schlusses ausnahmsweise zulässig sei, weil die ursprüngliche Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten darstelle, in der Be- gründung des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2017 nicht ausdrücklich behan- delt worden. Für eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht fehlten indessen jegliche Anhaltspunkte. Da in der Be- gründung des Senatsbeschlusses (S. 6) zudem darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts wie auch aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss kein Zulassungsgrund ergab, 1 - 3 - bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung, weil schon daraus ersichtlich war, dass eine willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlie- gen konnte. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 F 395/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2015 - II-4 UF 81/15 -