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Beschluss

31 W 80/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ist. • Die Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung des § 127 Abs. 4 ZPO entfallen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde bei zutreffender angefochtener Entscheidung • Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ist. • Die Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung des § 127 Abs. 4 ZPO entfallen. Der Kläger legte gegen einen Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 eine sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm hat über diese Beschwerde zu entscheiden. Streitgegenstand ist die gerichtliche Überprüfung der zuvor getroffenen Entscheidung der Landgerichts-Kammer. Wesentliche tatsächliche Umstände und konkrete prozessuale Anträge des Klägers sind im vorliegenden Beschlusstext nicht weiter ausgeführt. Es ging nicht um die Hauptsache, sondern um die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines vorinstanzlichen Beschlusses. Die Kammer des OLG prüfte, ob die angefochtene Entscheidung fehlerhaft oder ergänzungsbedürftig sei. Das Gericht stellte fest, dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde unter Hinweis auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht getroffen. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig/nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist und keiner Ergänzung bedarf. • Das Oberlandesgericht prüfte die vorinstanzlichen Ausführungen und fand keine Rechtsfehler oder fehlende Entscheidungsgründe, die eine Abänderung oder Rückverweisung rechtfertigen würden. • Nach § 127 Abs. 4 ZPO kann von einer Kostenentscheidung abgesehen werden; das Gericht hat unter Verweis auf diese Norm eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich gehalten. • Mangels offensichtlicher Mängel in der Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlt es an einem Bedürfnis für gerichtliche Korrektur durch die Beschwerdeinstanz. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 wurde zurückgewiesen, weil die angefochtenen Gründe zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind. Damit bleibt der angefochtene Beschluss in voller Wirkung bestehen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da das Gericht nach § 127 Abs. 4 ZPO hiervon absah. Der Kläger erleidet damit einen Abweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz; zusätzliche prozessuale oder materielle Änderungen ergaben sich nicht.