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Beschluss

24 W 40/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Verstreichen einer Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden erfolgte und glaubhaft gemacht ist, dass die Schriftsatzaufgabe rechtzeitig zur Post erfolgte. • Zur Sicherung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung kann dinglicher Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 916, § 917 ZPO glaubhaft gemacht sind. • Bei glaubhaft gemachter vermögensbezogener Straftat (hier: Missbrauch einer Vollmacht/Untreue) ist regelmäßig ein Arrestgrund anzunehmen, wenn zu befürchten steht, der Gegner werde die Vollstreckung durch weitere Vermögensverfügungen gefährden.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen mutmaßlichen Vollmachtsmissbrauchs; Wiedereinsetzung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Verstreichen einer Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden erfolgte und glaubhaft gemacht ist, dass die Schriftsatzaufgabe rechtzeitig zur Post erfolgte. • Zur Sicherung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung kann dinglicher Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 916, § 917 ZPO glaubhaft gemacht sind. • Bei glaubhaft gemachter vermögensbezogener Straftat (hier: Missbrauch einer Vollmacht/Untreue) ist regelmäßig ein Arrestgrund anzunehmen, wenn zu befürchten steht, der Gegner werde die Vollstreckung durch weitere Vermögensverfügungen gefährden. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter; der Antragsgegner ist ein Neffe der Erblasserin. Die Erblasserin hatte dem Antragsgegner eine Vorsorgevollmacht erteilt und dieser war zeichnungsberechtigt für ihre Konten; Onlinezugang bestand nur für ihn. Zwischen 14.09.2015 und 29.10.2015 überwies der Antragsgegner insgesamt 135.000 € in Einzelbeträgen von den Konten der Erblasserin auf sein eigenes Konto, teils noch nach dem Tod der Erblasserin. Die Antragstellerin beantragte Arrest zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs wegen missbräuchlicher Verwendung anvertrauter Mittel und legte Sterbeurkunde, Erbschein, Vorsorgevollmacht sowie Kontoauszüge vor. Das Landgericht wies den Arrestantrag zurück; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde, die zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung: Die Beschwerdeschrift wurde von der beauftragten Rechtsfachwirtin kuvertiert, frankiert und am 27.11.2015 der Post übergeben; deshalb lag kein Verschulden der Prozessbevollmächtigten vor und die Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung wurde gewahrt (vgl. §§ 233, 234 ZPO). • Anspruchsbegründung: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Vollmacht zum eigenen Vorteil missbrauchte und 135.000 € ohne erkennbaren Auftrag auf sein Konto überwies; daraus folgt ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Untreue/Veruntreuung). • Beweis- und Darlegungsanforderungen: Bei Veruntreuung anvertrauter Gelder können weitergehende Details nur dem Anspruchsgegner zugänglich sein; deshalb genügt hier der vorgelegte substantiiert glaubhafte Vortrag, besonders bei vorgelegten Kontoauszügen und sonstigen Urkunden (vergleiche BGH-Rechtsprechung). • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Die glaubhaft gemachte vermögensbezogene Straftat rechtfertigt den Arrestgrund, weil zu befürchten ist, der Antragsgegner werde durch weitere Verfügungen die Vollstreckung eines künftigen Titels vereiteln; die nach dem Tod fortgesetzten Überweisungen und Deklarationen als Schenkungen sprechen für die Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltens. • Umfang des Arrests: Der dingliche Arrest ist allgemein in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners anzuordnen; der Antragsgegner kann durch Hinterlegung des Arrestbetrags die Vollziehung hemmen (§ 923 ZPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antragstellerin gewährt. Der dingliche Arrest wird wegen eines behaupteten Anspruchs aus unerlaubter Handlung in Höhe von 135.000 € zuzüglich einer Kostenpauschale von 2.611,93 € gegen das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet, da die Voraussetzungen des § 916, § 917 ZPO glaubhaft gemacht sind. Die Vollziehung des Arrests kann durch Hinterlegung von 137.611,93 € gehemmt werden; der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens. Ergebnisseitig hat die Antragstellerin Erfolg, weil sie glaubhaft substantiiert darlegte, dass der Antragsgegner die Vollmacht missbrauchte und Vermögenswerte überwies, und weil konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass weitere Verfügungen die Vollstreckung eines Titels vereiteln könnten.