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Urteil

4 U 113/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbungen eines selbstständigen Buchhalters mit Begriffen wie ‚Buchführung‘, ‚Finanzbuchhaltung‘ oder ‚Lohn- und Gehaltsbuchhaltung‘ können bei dem angesprochenen Verkehrskreis den irreführenden Eindruck erwecken, der Anbieter dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen erbringen, die über die nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten hinausgehen. • Ein im Impressum platzierter Hinweis auf § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG bzw. der Zusatz ‚ohne Rechts- und Steuerberatung‘ reicht regelmäßig nicht aus, um eine solche Irreführung zu beseitigen, wenn er nicht unmittelbar und verständlich den erlaubten Leistungsumfang klärt. • Das Angebot der ‚pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung‘ ist so zu verstehen, dass der Anbieter auch die inhaltliche Erstellung und Verantwortung für die Voranmeldung übernimmt; dies ist einer Irreführung gleichzusetzen, wenn der Anbieter hierzu nicht befugt ist.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung selbständiger Buchhalter: unzulässiger Eindruck umfassender Hilfe in Steuersachen • Werbungen eines selbstständigen Buchhalters mit Begriffen wie ‚Buchführung‘, ‚Finanzbuchhaltung‘ oder ‚Lohn- und Gehaltsbuchhaltung‘ können bei dem angesprochenen Verkehrskreis den irreführenden Eindruck erwecken, der Anbieter dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen erbringen, die über die nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten hinausgehen. • Ein im Impressum platzierter Hinweis auf § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG bzw. der Zusatz ‚ohne Rechts- und Steuerberatung‘ reicht regelmäßig nicht aus, um eine solche Irreführung zu beseitigen, wenn er nicht unmittelbar und verständlich den erlaubten Leistungsumfang klärt. • Das Angebot der ‚pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung‘ ist so zu verstehen, dass der Anbieter auch die inhaltliche Erstellung und Verantwortung für die Voranmeldung übernimmt; dies ist einer Irreführung gleichzusetzen, wenn der Anbieter hierzu nicht befugt ist. Die Steuerberaterkammer S. klagte gegen einen selbstständigen Buchhalter, der in einer Zeitungsanzeige und auf seiner Website unter anderem mit Begriffen wie ‚Lohn- und Gehaltsbuchhaltung‘, ‚Finanzbuchhaltung‘, ‚Buchführung‘ und der Unternehmensbezeichnung warb. Die Kammer rügte, die Werbung erwecke fälschlich den Eindruck, der Beklagte dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in einem Umfang leisten, der über die nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten mechanischen Tätigkeiten hinausgeht, etwa das Erstellen von Kontenplänen, Jahresabschlüssen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen inhaltlich zu übernehmen. Der Beklagte behauptete, seine Hinweise seien zulässig und hinreichend präzisiert, u.a. durch einen Hinweis im Impressum. Das Landgericht gab der Klage teils statt; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die verwendeten Begriffe beim angesprochenen Verkehrskreis (insbesondere kleine Gewerbetreibende) die unzulässige Vorstellung umfassender steuerlicher Hilfe hervorrufen. • Zulässigkeit: Die Steuerberaterkammer ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt als Verband zur Förderung beruflicher Interessen. Der in der Berufungsinstanz konkretisierte Klageantrag ist nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt. • Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs: § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG begründen den Anspruch gegen irreführende geschäftliche Handlungen. • Irreführungstatbestand: Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte oder Fähigkeiten eines Unternehmers irreführend. Die streitigen Formulierungen erwecken beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, der Beklagte dürfe geschäftsmäßig Tätigkeiten ausüben, die nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG nicht zulässig sind. • Abgrenzung der erlaubten Tätigkeiten: § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlauben mechanische Arbeiten wie Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen; weitergehende Tätigkeiten wie Einrichtung der Buchführung, Erstellung von Kontenplänen, Arbeiten zur Jahresabschlusserstellung oder die inhaltliche Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen darf der selbstständige Buchhalter nicht geschäftsmäßig übernehmen. • Verkehrsauffassung und eigene Sachkunde: Maßgeblich ist die Auffassung der angesprochenen (überwiegend kleinunternehmerischen) Verkehrskreise; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden Begriffe wie ‚Buchführung‘ und ‚Buchhaltung‘ umfassende Leistungen, sodass Irreführung naheliegt. • Unzureichender Klarstellungshinweis: Ein Hinweis im Impressum auf § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG bzw. ‚ohne Rechts- und Steuerberatung‘ ist für die überwiegende Zahl der Adressaten nicht verständlich genug und somit nicht geeignet, die Irreführung auszuräumen. • Spezialfall USt-Voranmeldung: Die Formulierung ‚pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung‘ wird so verstanden, dass der Anbieter die Erklärung auch inhaltlich erstellt und verantwortet; die bloße Möglichkeit der elektronischen Übermittlung nach StDÜV reicht nicht, um diese Verständnisebene auszuschließen. • Wettbewerbliche Relevanz: Die Irreführung ist wettbewerbsrelevant, weil sie dem Anbieter einen unzulässigen Vorteil auf dem Markt steuerlicher Dienstleistungen verschaffen kann. • Wiederholungsgefahr: Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen; daher besteht Anspruch auf Unterlassung. • Kosten und Vollstreckung: Die Berufungskosten hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den näheren Sicherheitsregelungen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass die beanstandeten Werbeaussagen irreführend sind und zu unterlassen sind. Konkret ist der Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für seine Tätigkeit den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeitsumfang hinausgeht, wie dies in der Kleinanzeige und in den aufgelisteten Texten seines Internetauftritts geschehen ist. Ein im Impressum gegebener Hinweis auf die gesetzliche Beschränkung der Tätigkeiten reicht nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, weil die angesprochenen Verkehrskreise den Hinweis nicht hinreichend verstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und mit Sicherheiten belegt.