Urteil
7 U 14/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer streifenden Kollision in einer Straßengabelung sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG abzuwägen; Missachtungen der Pflichten beim Einordnen und Abbiegen nach § 9 StVO können die Haftung erhöhen.
• Wer sich nicht rechtzeitig und deutlich rechts einordnet und vor dem Abbiegen nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtet, verletzt § 9 Abs. 1 StVO und trägt Verursachungsanteile.
• Ein Fahrzeugführer, der rechts überholen will, darf dies nur, wenn der vorausfahrende Fahrer seine Linkseinordnung angekündigt und eingenommen hat; sonst liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S.1 StVO vor.
• Bei Totalschaden und Ersatzfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 249 BGB; Schadensersatzansprüche umfassen Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und angemessene Rechtsanwaltskosten.
• Feststellungsbegehren künftiger Schäden ist unbegründet, wenn das erforderliche Integritätsinteresse nicht dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Gleichmäßige Haftung bei Unfall in Straßengabelung wegen Verstoßes gegen § 9 StVO und rechtswidrigem Rechtsüberholen • Bei einer streifenden Kollision in einer Straßengabelung sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG abzuwägen; Missachtungen der Pflichten beim Einordnen und Abbiegen nach § 9 StVO können die Haftung erhöhen. • Wer sich nicht rechtzeitig und deutlich rechts einordnet und vor dem Abbiegen nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtet, verletzt § 9 Abs. 1 StVO und trägt Verursachungsanteile. • Ein Fahrzeugführer, der rechts überholen will, darf dies nur, wenn der vorausfahrende Fahrer seine Linkseinordnung angekündigt und eingenommen hat; sonst liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S.1 StVO vor. • Bei Totalschaden und Ersatzfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 249 BGB; Schadensersatzansprüche umfassen Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und angemessene Rechtsanwaltskosten. • Feststellungsbegehren künftiger Schäden ist unbegründet, wenn das erforderliche Integritätsinteresse nicht dargelegt wird. In der Ausfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 kam es am 09.06.2015 zur seitlichen Kollision zwischen dem Pkw des Klägers und einem von der Beklagten zu 1) gesteuerten Taxi. Die Straße gabelt sich dort in zwei Äste; unstreitig entstand am Pkw des Klägers Totalschaden. Die Zeugin N fuhr das Klägerfahrzeug und orientierte sich zunächst eher mittig, bevor sie nach rechts einlenkte. Die Beklagte zu 1) setzte zum Rechtsüberholen an, obwohl nach Feststellungen der linke Blinker beim Klägerfahrzeug nicht gesetzt war. Der Kläger verlangte Schadensersatz und die Feststellung künftiger Ersatzpflichten; das Landgericht sprach zunächst eine Haftungsquote von 20 % zuungunsten der Beklagten zu. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Beklagten hätten den Unfall allein verursacht, da die Zeugin rechts gefahren sei und kein Abbiegen im Sinne der Vorschriften vorgelegen habe. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers ist zulässig, teilweise erfolgreich; das Ersturteil wird in der Sache geändert. • Anknüpfung an Haftungstatbestand: Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1,2, 18 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs.1 Nr.1 VVG; der Unfall ereignete sich beim Betrieb des von den Beklagten eingesetzten Fahrzeugs. • Unabwendbarkeit: Der Unfall war für keine Partei unabwendbar nach § 17 Abs.3 StVG, da der Idealfahrer sich über den rückwärtigen Verkehr hätte vergewissern müssen. • Pflichten beim Gabelungsbefahren: Bei Straßenverzweigung ist entscheidend, ob ein Ast als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung erkennbar ist; hier war dies nicht erkennbar, deshalb bestanden die speziellen Pflichten nach § 9 Abs.1 StVO (rechtzeitige Anzeige, rechts einordnen, Rückschau). • Verstoß des Klägers: Die Zeugin N hat gegen § 9 Abs.1 StVO verstoßen, weil sie sich nicht rechtzeitig rechts eingeordnet und nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat; daraus folgt ein Mitverursachungsbeitrag. • Verstoß der Beklagten: Die Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs.7 S.1 StVO verstoßen, da sie rechts überholte, obwohl beim Kläger kein links angekündigtes Einordnen nachweisbar war. • Abwägung und Quote: Aufgrund beiderseits relevanter Pflichtverletzungen erfolgt eine hälftige Haftung nach § 17 Abs.1,2 StVG; beide Fahrzeugführerinnen haben den Unfall zu gleichen Teilen verursacht. • Schadensfeststellung: Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und angemessene außergerichtliche Anwaltskosten sind als ersatzfähig anerkannt (§ 249 BGB); unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich der zu ersetzende Betrag. • Feststellungsanspruch: Das Feststellungsbegehren künftiger Schäden ist unbegründet mangels darlegbaren Integritätsinteresses des Klägers (keine tatsächliche Reparaturabsicht oder Zahlungsunfähigkeit dargelegt). Das Berufungsgericht hat die Klage teilweise stattgegeben: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 2.142,17 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 334,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Haftung wurde hälftig verteilt, weil sowohl die Zeugin N des Klägers gegen § 9 Abs.1 StVO verstoßen hat (nicht rechtzeitig rechts eingeordnet und nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet) als auch die Beklagte zu 1) gegen § 5 Abs.7 S.1 StVO verstieß (rechts überholt ohne dass ein links angekündigtes Einordnen vorlag). Die weitergehenden Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen, insbesondere das Feststellungsbegehren künftiger Schadenersatzpflichten, da das erforderliche Integritätsinteresse nicht dargelegt wurde. Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.