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Urteil

24 U 152/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verstößt ein Werkvertrag durch eine vereinbarte ‚Ohne‑Rechnung‑Abrede‘ gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags (§134 BGB), wenn Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zu seinem Vorteil nutzt. • Eine nachträgliche Schwarzgeldabrede, die das Vertragsverhältnis faktisch auf Schwarzabwicklung umstellt, rechtfertigt die Gesamtnichtigkeit des ursprünglichen Vertrags, weil der Gesetzgeber die Bekämpfung von Schwarzarbeit intensivieren will. • Hat der Unternehmer Zahlungen ohne Rechnung vereinnahmt und die steuerlichen Pflichten verletzt, sind vertragliche, auf Werklohn gerichtete Ansprüche ausgeschlossen; bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern zudem an §817 S.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Gesamtnichtigkeit bei ‚Ohne‑Rechnung‑Abrede‘ im Werkvertrag (§1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG i.V.m. §134 BGB) • Verstößt ein Werkvertrag durch eine vereinbarte ‚Ohne‑Rechnung‑Abrede‘ gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags (§134 BGB), wenn Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zu seinem Vorteil nutzt. • Eine nachträgliche Schwarzgeldabrede, die das Vertragsverhältnis faktisch auf Schwarzabwicklung umstellt, rechtfertigt die Gesamtnichtigkeit des ursprünglichen Vertrags, weil der Gesetzgeber die Bekämpfung von Schwarzarbeit intensivieren will. • Hat der Unternehmer Zahlungen ohne Rechnung vereinnahmt und die steuerlichen Pflichten verletzt, sind vertragliche, auf Werklohn gerichtete Ansprüche ausgeschlossen; bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern zudem an §817 S.2 BGB. Die Klägerin erbrachte Sanitär‑ und Heizungsarbeiten beim Beklagten und verlangt noch 39.429,10 € Werklohn. Der Beklagte behauptet, er habe den Geschäftsführer der Klägerin zweimal bar je 15.000 € ohne Rechnung gezahlt; eine Quittung vom 10.05.2010 liegt vor. Die Parteien streiten über Zahlungen, Zeitpunkt und Buchung; die Klägerin bestreitet eine Schwarzgeldabrede und hält nur eine einheitliche Barzahlung für erfolgt. Das Landgericht verwarf die Klage und stellte eine Schwarzgeldabrede und damit Nichtigkeit des Werkvertrags fest. Die Klägerin legte Berufung ein; das OLG Hamm hat den Geschäftsführer und eine Zeugin vernommen und die Berufung zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG, §134 BGB, §139 BGB, §§631,632 BGB, §14 UStG, §18 UStG, §13 UStG, §817 S.2 BGB. • Tatbestand: Schwarzarbeit umfasst auch das Unterlassen steuerlicher Erklärungs‑ und Anmeldepflichten; Entgegennahme von Barzahlung ohne Rechnung stellt regelmäßig Verstoß gegen §14 UStG und §18 UStG dar. • Beweiswürdigung: Gericht folgte der Darstellung des Beklagten, der konsistent zwei Barzahlungen behauptete; Unstimmigkeiten und spätere Änderungen im Vortrag der Klägerin sowie sonstige Indizien (nicht ordnungsgemäße Buchung, atypische Barzahlung, Liquiditätslage der Klägerin) begründeten Überzeugung von vorsätzlicher ‚Ohne‑Rechnung‑Abrede‘. • Rechtsfolge: §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG ist Verbotsgesetz; bei vorsätzlichem Verstoß des Unternehmers und Kenntnis plus bewusster Ausnutzung durch den Besteller führt dies nach §134 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Teilwirksamkeit kommt nicht in Betracht, weil keine konkrete Zuordnung von Teilleistungen vorlag und Schutzzweck der Norm eine Gesamtnichtigkeit gebietet. • Folgen für Ansprüche: Mangels wirksamen Hauptanspruchs entfällt Werklohnforderung; Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ist ausgeschlossen, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit verbotswidrigem Verhalten nicht erforderlich waren; bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern an §817 S.2 BGB; Zinsansprüche nach §288 BGB entfallen. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; das OLG Hamm bestätigt die Feststellung, dass eine ‚Ohne‑Rechnung‑Abrede‘ vorlag, und dass dies einen Verstoß gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG darstellt, der nach §134 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags führt. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Werklohns in Höhe von 39.429,10 €. Aufwendungs‑ und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen; damit bestehen keine Verzinsungsansprüche. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.