Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 10 O 449/13 – vom 12.02.2016 gewährt.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 10 O 449/13 – vom 12.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A) Die Klägerin verlangt aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks in A…. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gesellschafter der B…, die am 28.4.2009 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Anschließend firmierten die Beklagten unter dem Namen C… ohne einen Haftungsbeschränkungszusatz und ohne Eintragung in das Handelsregister. Die Beklagten führten diverse, im Einzelnen streitige Werkleistungen im Haus der Klägerin durch. Die Klägerin war bezüglich ihres Bauvorhabens nicht über alle Einzelheiten informiert, im Gegensatz zu ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen D..., den die Klägerin für die Durchführung ihres Bauvorhabens hinzuzog. Der Zeuge D… beauftragte – nach Vorbringen der Klägerin als ihr Vertreter – und bezahlte die Beklagten für die geleistete Arbeit jeweils in bar. Die Beklagten stellten über die vorgenommenen Arbeiten keine Rechnungen, weder einzelne Abrechnungen, noch eine Schlussrechnung. Die Klägerin verlangte solche Rechnungen auch nicht. Der Zeuge D… bestellte die Fenster, eine Hebe-/Schiebeanlage sowie die Rollläden und die dazugehörigen Kästen für das Haus der Klägerin. Schwarze Granitfensterbänke wurden vom Zeugen E…, der mit der Bauaufsicht beauftragt war, bestellt. Die Rigipswand in der Küche wurde erstmalig von anderen Handwerkern errichtet, allerdings nicht lotgerecht.Der Zeuge D… hatte die Beklagten in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung verteidigt und wusste daher bei Auftragserteilung von der Insolvenz der B…. Mit Schreiben vom 9.12.2009 rügte die Klägerin diverse Mängel, unter anderem mangelhafte Estricharbeiten, mangelhafte Fliesenverlegungsputzarbeiten und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2009 vergeblich auf, diese Mängel zu beseitigen. Mit Erklärung vom 17.4.2015 trat der Zeuge D… ihm eventuell zustehende Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagten in der Zeit von März 2009 bis Mai 2009 bzw. von April bis Dezember 2009, jeweils vertreten durch den Zeugen D…, mündlich beauftragt, diverse Gewerke für sie zu erstellen, unter anderem die Installation einer Fußbodenheizung, Estrichverlegearbeiten, den Einbau eines Schiebetürenelements, die Setzung von Wänden und Fliesenarbeiten. Sie habe – entsprechend durch den Zeugen D… vertreten – im März 2009 mit dem Beklagten zu 1) verhandelt, der als Inhaber der Firma C… aufgetreten sei. Von der Vermögenslosigkeit der B… und der Löschung aus dem Handelsregister habe sie keine Kenntnis gehabt. Den Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass sie die Eigentümerin des Bauvorhabens und die Auftraggeberin gewesen sei. Anfang April 2009 hätten die Beklagten im Rahmen einer Baustellenbegehung den Auftrag erhalten, die Fußbodenheizung im Wohnzimmer und im Wintergarten inklusive Estricharbeiten und Installation von Radiatoren vorzunehmen. Hierfür sei eine Vergütung von 12.000 € brutto vereinbart gewesen. Für die Fliesenarbeiten im Bad, Küche, Schlafzimmer und Flur seien 5000 €, für den Aus- und Einbau der Fenster einschließlich Hebe-/Schiebeanlage im Wohnzimmer 3500 € , für Dämmung und Verkastung der Rollladenkästen, Verputzen der Fensterbaken, Wechsel der Fensterbänke und Putzarbeiten im Wohnzimmer und Flur 3500 € brutto und für den Abriss der Rigipswand seien 300 € vereinbart gewesen. Für die Errichtung der Treppe zum Wintergarten habe es keine Werklohnvereinbarung gegeben. Die Beklagten hätten für die beauftragten Arbeiten Abschläge in Höhe von 23.050 € erhalten und quittiert. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagten hätten dem Zeugen D… die Fertigstellung der Heizungsinstallation über den Zeugen E… vorgespielt. Ferner hätten die Beklagten Aufgaben an Subunternehmer weitergegeben, wie zum Beispiel die Fliesenarbeiten in der Küche und im Badezimmer an den Zeugen F…. Der Zeuge D… habe die Beklagten 13 Jahre unentgeltlich anwaltlich vertreten. Er habe die Beklagten als Handwerker vorgeschlagen und sie habe sich nur auf Bitten des Zeugen D… mit der Beauftragung des Beklagten einverstanden erklärt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 34.105,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben behauptet, sie hätten nur den Zeugen D… und nicht die Klägerin gekannt. Eine Vereinbarung sei nur mit dem Zeugen D… erfolgt, während mit der Klägerin zu keiner Zeit über etwaige Arbeiten gesprochen worden sei. Sie hätten dem Zeugen D… nur aus Gefälligkeit und unter der Hand helfen wollen. Sie seien von ihm nur mit der Verlegung der Fußbodenheizung und mit dem Einbau einer Wohnzimmerschiebetüranlage mit Rollladen beauftragt worden. Bei der Fußbodenkonstruktion sei der Estrich von der G… aus H… verlegt worden und die Fliesen von der I…. Grundsätzlich sei das Material für die Installation vom Zeugen D… zur Verfügung gestellt worden. Manchmal habe er auch Blankoquittungen ausgestellt.In einem selbstständigen Beweisverfahren hat das Landgericht Duisburg (Az. 11 OH 39/10) Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung des Zeugen E…. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Beiziehung der Akten des LG Duisburg, Az. 11 OH 39/10 und 13 O 48/10. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 281 BGB zu. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei, da sie - durch den Zeugen D… vertreten - einen Werkvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Jedoch sei der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Beklagten Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet hätten, indem sie für den jeweils mündlich vereinbarten Werklohn keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollten. Die Klägerin habe dies, vertreten durch den Zeugen D…, erkannt und bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, indem sie mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart habe, dass keinen Umsatzsteueranteil enthielte. Das Wissen des Zeugen D… werde der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Dies sei ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen. Durch die Beweisaufnahme sei die Behauptung der Klägerin widerlegt, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte eine Rechnung schreibe und - bar gezahlte – Summen seien lediglich Abschläge gewesen. Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Parteien übereinstimmend die Werkleistung ohne Umsatzsteuer vereinbart und es habe gerade keine Rechnung erstellt werden sollen. Es stehe fest, dass unstreitig keinerlei Rechnungen von den Beklagten gefertigt worden seien und von der Klägerin auch nicht verlangt worden seien. Dies gelte insbesondere für eine Schlussrechnung, die weder erstellt noch von der Klägerin verlangt worden sei, obwohl sie den Beklagten über den Zeugen D… erhebliche, fünfstellige Summen ausgezahlt haben wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Werkbesteller bei einer „ohne-Rechnung-Abrede“ davon weiß, dass der Werkunternehmer eine Steuerhinterziehung beabsichtige. In einer Gesamtschau ließen die Indizien keinen Zweifel daran, dass die Parteien bei den abgeschlossenen Werkverträgen zumindest stillschweigend davon ausgegangen seien, dass die Beklagten für ihre Werkleistung die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen würden und daher diese für die Klägerin günstig erbringen konnten.Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sei nicht wegen § 1 Abs. 3 SchwarzArbG ausgeschlossen. Hiernach finde § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG keine Anwendung auf Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet seien und beispielsweise aus Gefälligkeit erbracht würden. Selbst wenn die Beklagten aus Gefälligkeit gehandelt haben sollten, wären die Werkleistungen trotzdem nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Das zeige sich schon an den erheblichen Summen, die die Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin für ihre Leistungen erhalten hätten. Selbst die unstreitig von den Beklagten erbrachten Leistungen hätten einen solchen Umfang, dass diese insbesondere vor dem gewerblichen Hintergrund der Beklagten, als nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet gewesen sein müssen.Der Klägerin stünden als Bestellerin aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, welche Leistungen genau vereinbart worden seien und welche Mängel im Einzelnen vorlägen.Die Klägerin habe auch keinen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an die Beklagten geleisteten Werklohns sei gemäß § 817 S. 2 HS 1 BGB ausgeschlossen. Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses GA 216 am 22.02.2016 zugestellt worden. Mit per Telefax am selben Tage dem Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelten Schriftsatz vom 24.02.2016 hat die Klägerin Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 20.04.2016 ist mit gerichtlicher Verfügung vom 21.04.2016 der Klägerin die Frist zur Begründung bis zum 23.05.2016 verlängert worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.05.2016 hat die Senatsvorsitzende die Klägerin auf die Versäumung der verlängerten Begründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen. Am 15.06.2016 ist bei Gericht per Telefax der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, datiert auf den15.05.2016, sowie – ebenfalls per Telefax – die auf den 13.05.2016 datierte Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.07.2016 (GA 251) unter Zurückweisung des Antrages der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Landgerichts Duisburg verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der BGH mit Beschluss vom 02.02.2017 den Senatsbeschluss vom 19.07.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Berufungsbegründung trägt die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei keine Schwarzarbeit vereinbart worden. Über Abrechnungen sei zu keiner Zeit gesprochen worden, allerdings auch nicht darüber, dass keine Rechnungen geschrieben werden sollten. Die Auffassung des Landgerichts, die Parteien seien sich einig gewesen, dass keine Rechnungen erstellt werden sollten und die Beklagten die Umsatzsteuer nicht abführen sollten, damit die Beklagten günstig für die Klägerin arbeiten könnten, sei eine reine Mutmaßung. Die Beklagten hätten nicht unter Preis für die Klägerin gearbeitet, für jedes Gewerk sei ein üblicher Werklohn ausgehandelt worden. Zur Rechnungslegung sei es nicht mehr gekommen, weil die Arbeiten nicht abgeschlossen und mängelbehaftet gewesen seien und sich die Parteien schließlich 2009 im Streit getrennt hätten. Erst im Zusammenhang mit den darauffolgenden Auseinandersetzungen habe sich herausgestellt, dass die Beklagten überhaupt keine Rechnung schreiben konnten, weil sie kein Gewerbe angemeldet und sämtliche Aufträge „schwarz“ abgewickelt wurden. Vor diesem Hintergrund habe der Zeuge D… keinen Anlass gesehen, die Beklagten noch aufzufordern, Rechnung zu legen. Zwar sei dem Zeugen D… bekannt gewesen, dass die Beklagten mit der B… einige Zeit zuvor Insolvenz anmelden mussten. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagten einen Handwerksbetrieb angemeldet hätten, um überhaupt weiterarbeiten können. Es sei ihm, dem Zeugen D… nicht vorstellbar gewesen, dass die Beklagten, nachdem sie noch kurz zuvor einer Vorstrafe wegen Insolvenzverschleppung entgangen seien, Steuerhinterziehung und Leistungserschleichung in erheblichen Umfang betrieben hätten. Entgegen der Darstellung des Landgerichts habe der Zeuge D… den Beklagten auch keine Geldbeträge ohne Nachweis ausgehändigt. Der Zeuge D… habe für jede Zahlung von den Beklagten eine Quittung verlangt, auf der vermerkt worden sei, wofür die Zahlung erfolgt sei. Die Beklagten seien mit keinem Gewerk fertig geworden. Daher habe auch für kein Gewerk eine Abnahme erfolgen können, so dass auch keine Rechnungen/Teilrechnungen geschrieben worden seien.Zwar habe der Zeuge D… weitere Aufträge an die Beklagten erteilt, obwohl die vorherigen noch nicht vollständig abgearbeitet worden seien bzw. Mängel aufgewiesen hätten. Der Zeuge D… sei von den Beklagten immer wieder mit der Fertigstellung bzw. Mängelbeseitigung vertröstet worden. Hiermit sei der Zeuge zwar nicht zufrieden gewesen, habe dagegen aber nichts tun können. Die Beklagten seien anderweitig sehr beschäftigt gewesen und hätten auf der Baustelle der Klägerin nur sporadisch gearbeitet. Die Tatsache, dass der Zeuge D… von den Beklagten kein schriftliches Angebot verlangt habe, deute nicht auf Schwarzarbeit hin. Die Klägerin habe sich kurzfristig von dem unzuverlässigen Vorunternehmer trennen müssen. Für die Ausschreibung schriftlicher Angebote habe die Zeit gefehlt. Vor dem Hintergrund habe sich eine formlose Zusammenarbeit mit den Beklagten, die den Zeugen D… bis dato als ordentliche und zuverlässige Handwerker bekannt gewesen seien, angeboten. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses sei es den Zeugen D… auch entbehrlich erschienen, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Der Zeuge D… habe das volle Vertrauen der Klägerin, für den sie seit Jahrzehnten als Hausanwalt tätig gewesen sei, genossen. Die Klägerin habe sich lediglich für die ausgeführten Arbeiten und die Höhe der damit verbundenen Kosten interessiert. Die klägerische Darstellung zu den einzelnen Preisabsprachen sei weder widersprüchlich noch stehe sie im Widerspruch zu den quittierten Beträgen. Die vorgelegten Quittungen könnten die von der Klägerin vorgetragenen Preisabsprachen nicht abbilden, weil es sich lediglich um Abschlagszahlungen gehandelt habe. Nach all den Jahren sei nicht mehr nachvollziehbar gewesen, welcher Werklohn für die einzelnen Arbeiten vereinbart worden sei. Dass für die einzelnen Gewerke insgesamt 12.000 € vereinbart worden sei und dann Abschläge in Höhe von insgesamt 13.500 € gezahlt worden seien, könne nicht als Widersprüchlichkeit angesehen werden. Weder aus den Zahlungen noch aus der Tatsache, dass die Abschlagszahlungen bar erfolgt seien, ergebe sich ein Hinweis auf eine Schwarzarbeitsvereinbarung. Es sei unzulässig, aus dem Umstand, dass der Zeuge D… den Beklagten den Auftrag vermittelt habe, weil ihm bekannt gewesen sei, dass es den Beklagten wirtschaftlich nicht gut gegangen sei, darauf zu schließen, dass der Zeuge D… sich bewusst gewesen sei, dass die Beklagten die Umsatzsteuer nicht abführen wollten. Der Zeuge D… habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass die Beklagten darauf bestanden hätten, die Abschläge in bar zu erhalten. Der Zeuge D… habe eine Kontopfändung bei den Beklagten vermutet. Es habe nicht den geringsten Hinweis geben, dass die Parteien stillschweigend davon ausgehen, dass die Beklagten die Umsatzsteuer nicht abführen würden.Lediglich die Beklagten hätten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sie hätten eingeräumt, bei Vertragsschluss bzw. bei der Annahme der Abschläge bereits beabsichtigt zu haben, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Damit hätten allein die Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und seien verpflichtet, den erhaltenen Werklohn gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurückzuzahlen. Nach alledem beantragt die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und in der Sache unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben sowieKlage erweiternd,die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2395,05 € zu erstatten, und hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin den gezahlten Werklohn i.H.v. 22.050 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig, hilfsweise um Zurückweisung der Berufung. In der Sache verteidigen die Beklagten die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten hätten von Anfang an nicht die Absicht gehabt, die sich aus dem Vertrag ergebenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Der Klägervertreter habe bestens Bescheid gewusst, dass die Beklagten insolvent gewesen sein und gar kein Unternehmen betrieben, weil er im anschließenden strafrechtlichen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung den Beklagten zu 2 persönlich verteidigt habe. Die Beklagten hätten gar kein Gewerbe betreiben können, da sie insolvent gewesen seien. Deshalb hätten sie auch keine Rechnung schreiben können. All diese Umstände seien dem Klägervertreter bekannt gewesen. Das zunächst sehr gute Verhältnis zwischen Klägervertreter und Beklagten sei zerstört worden, als der Beklagte zu 2 gegen den Zeugen eine Strafanzeige wegen Betruges und Untreue erstattet habe. Hintergrund sei gewesen, dass der Zeuge D… als Rechtsanwalt vom Beklagten zu 2 mit einer Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall beauftragt worden sei, die gegnerische Versicherung den Schaden auf das Geschäftskonto des Zeugen D… ausgeglichen habe, dieser jedoch den Beklagten zu 2 von dem Eingang der Zahlungen nicht informiert habe und das Geld in die eigene Tasche gesteckt habe. Dieserhalb habe die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen den Rechtsanwalt D… Anklage erhoben.Die Beklagten hätten für den Klägervertreter nicht nur auf dem Bauvorhaben der Klägerin, sondern auch auf anderen Baustellen schwarz gearbeitet. Die Beklagten hätten für ihre Werkleistung nie eine Rechnung gestellt, sondern diese Arbeiten immer schwarz ausgeführt. Der Klägervertreter habe immer bar bezahlt. Die Schwarzarbeit sei ein guter Umgang zwischen dem Klägervertreter und den Beklagten gewesen. Die Beklagten hätten auch im Haus der Klägerin auf Bitte des Klägervertreters Schwarzarbeit ausgeführt. Wie in allen Verfahren werde hier die Klägerin als Vertragspartnerin vorgeschoben, weil die Klägerin mittlerweile zahlungsunfähig sei. Mit der Klägerin hätten die Beklagten nie gesprochen oder verhandelt. Auch seien sie nicht von der Klägerin beauftragt worden. Die Barzahlungen seien keine Abschläge gewesen. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass eine Rechnung erstellt werden sollte. Die Klägerin habe nie eine Rechnung verlangt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägervertreters (des Zeugen Rechtsanwalt D…) und der Zeugin J… zu dem Inhalt der von der Klägerin zur Glaubhaftmachung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 27.05.2017 Bezug genommen. Im Übringen verweist der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze. B) I) Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zulässig. Insbesondere ist von der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch den am 15.06.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 13.05.2016 auszugehen, obwohl zum Zeitpunkt des Eingangs der Begründungsschrift die mit gerichtlicher Verfügung vom 21.04.2016 bis zum 23.05.2016 verlängerte Frist bereits abgelaufen war. Auf ihren form- und fristgerechten Antrag (§§ 234, 236 ZPO) hat der Senat der Klägerin – wie aus dem Tenor ersichtlich – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO gewährt, nachdem die Klägerin – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 27.06.2017 – glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der in Rede stehenden Frist verhindert gewesen ist. II) In der Sache ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil unbegründet (§ 513 Satz 1 ZPO), da die Klägerin keine Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 546 ZPO zu ihren Lasten dargelegt hat und auch im Übrigen die vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen. 1. Das Landgericht hat die auf Zahlung von mangelbedingten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 34.051,37 € gerichtete Klage gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 281 BGB mit der Begründung abgewiesen, ein werkvertraglicher Sachmangelanspruch scheitere in jedem Fall daran, dass – auch wenn von einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin, diese vertreten durch den Zeugen D…, und den Beklagten über die Durchführung von (in ihrem Umfang weiterhin streitigen) Werkleistungen an dem Bauvorhaben der Klägerin ausgegangen werden könne - ein solcher Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, also wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Davon, dass die Beklagten Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet haben, indem sie für den jeweils mündlich vereinbarten Werklohn keine Umsatzsteuer verlangen und ausführen wollten, hat sich das Landgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt gesehen, ebenso davon, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen D…, dies, nämlich die Schwarzarbeit der Beklagten, erkannt und bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat, indem sie mit den Beklagten ein Entgelt vereinbart haben, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Das diesbezügliche Wissen des ZeugenD… müsse sich die Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. All dies führe zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Die rechtlichen Annahmen zu den Voraussetzungen einer Schwarzarbeit aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ bzw. eines sonstigen Verstoßes gegen die Regelung des SchwarzArbG und deren rechtliche Einordnung als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sind rechtsfehlerfrei; ebenso halten die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dazu, dass die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, den Berufungsangriffen der Klägerin stand. a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden Pflichten nicht erfüllt. Dieser Tatbestand stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz 13; Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, zitiert nach juris Rz 10; Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, zitiert nach juris Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 7.06.2016 , 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660 Rz. 43).Zur Schwarzarbeit zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung und Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit eingeführt, weil diese im Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt wird, Steuern zu hinterziehen (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rz 47). Im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz. 20; OLG Hamm, a.a.O., Rz. 49).Genau von diesen rechtlichen Zusammenhängen ist das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe ohne Rechtsfehler ausgegangen. Sich hiergegen richtende Beanstandungen beinhaltet die Berufungsbegründung nicht. b) Das Landgericht hat eine solche Schwarzarbeit durch die Beklagten und eine Kenntnis hiervon und ein diesbezügliches Ausnutzen durch die Klägerin als durch die Beweisaufnahme erwiesen erachtet. Die Behauptung der Klägerin, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagten eine Rechnung schreiben, und die bar gezahlten Summen seien lediglich Abschläge gewesen, hat das Landgericht durch die Beweisaufnahme als widerlegt erachtet. Vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien übereinstimmend die Werkleistung ohne Umsatzsteuer vereinbart haben und für diese gerade keine Rechnung gestellt werden sollte. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen wendet sich die Klägerin mit der Berufung; diese, die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffenden Berufungsangriffe führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. aa) Die Feststellungen des Landgerichts sind für den Senat bindend im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO und damit vom Senat seiner Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. (1) Nach§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7; Urteil vom 8.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828). Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004,1876, 1877). Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl. [2016], § 529 Rdnr. 8), oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524, unter II 1b; BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005,1487), d.h., dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7). (2) Solche Zweifel ergeben sich hier nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die dem Senat Veranlassung geben könnten, von dem landgerichtlichen Beweisergebnis abzuweichen, hat die Berufung nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Beweiswürdigungsfehler im oben dargelegten Sinne oder die Beweisaufnahme betreffende Verfahrensfehler festzustellen. (a) Zu seiner Überzeugung ist das Landgericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung einer Vielzahl von Indizien und tatsächlichen relevanten Umständen gelangt. Selbst wenn einzelne von der Kammer herangezogene Umstände nur geringen oder nicht allein überzeugenden Charakter haben, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in einer Gesamtwertung zu dem gefundenen Ergebnis gelangt ist.Die gegen die einzelnen Aspekte der Beweiswürdigung seitens der Klägerin vorgebrachten Erwägungen vermögen jedenfalls im Ergebnis nicht zu überzeugen. Sie führen nicht dazu, dass die in diesem Zusammenhang von der Kammer angestellten Beweisüberlegungen als untauglich erscheinen, sie von nicht zutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, relevante Beweiswürdigungsfehler im oben dargelegten Sinne enthalten oder aus sonstigen Gründen unzulässig sind, so dass insgesamt Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der auf diese Überlegungen basierenden Feststellungen gerechtfertigt wären. Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass für Schwarzarbeit – also für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ - spreche, dass unstreitig keinerlei Rechnungen von der Beklagten gefertigt worden seien und von der Klägerin auch nicht verlangt worden seien, wobei dies insbesondere für eine Schlussrechnung gelte, die nicht von der Klägerin verlangt worden sei, obwohl sie den Beklagten über den Zeugen D… erhebliche, fünfstellige Summen ausgezahlt haben wolle. Nicht zu beanstanden ist die in diesem Zusammenhang ebenfalls weiter vom Landgericht angestellte Erwägung, die Angaben des Zeugen D…, es sei keine Arbeit ohne Rechnung vereinbart worden, da er – der Zeuge D… - ja auch eine Rechnung zur Vorlage bei der Klägerin benötigt habe, sprächen eher dafür, dass tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Leistungen "ohne Rechnung" somit schwarz ausgeführt werden sollten. Zur weiteren Begründung führt das Landgericht in diesem Zusammenhang an, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge D… den Beklagten hohe Summen bar als Abschlag ohne jeglichen Nachweis oder Abrechnung gezahlt haben wolle, was umso mehr gelte, als die Klägerin vorgetragen und der Zeuge D… angegeben hätten, dass sich die Arbeiten an den diversen Gewerken mindestens von Frühjahr 2009 bis Dezember 2009 hingezogen hätten, bis es zum Zerwürfnis gekommen sei.Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang anführt, wäre tatsächlich eine Werkleistung mit Rechnungsstellung vereinbart gewesen, so wäre zu erwarten, dass nach Abschluss einzelner Gewerke – beispielsweise nach Einbau der Heizung – zumindest für diese Abrechnungen erstellt worden wären, wendet sich die Berufung hiergegen (GA 241), indem sie darauf abstellt, das Landgericht habe übersehen, dass der Zeuge D… für jede Zahlung von dem Beklagten eine Quittung verlangt habe, auf der vermerkt worden sei, wofür die Zahlung erfolgt sei. Die Berufungsangriffe überzeugen nicht, sie lassen die beanstandete Beweiserwägung nicht als von Beweiswürdigungsfehler getragen erscheinen.Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.1.2015 8 Quittungen (GA 89 b ff) vorgelegt hat und zwar – über 4000 € (GA 89e), durch die – bei nicht mehr lesbaren Datum – der Empfang von 4000 € von Frau J… bestätigt wird, wobei lediglich „ Anzahlung Baustelle A.. “ vermerkt ist,– über 2000 € " Anzahlung Fliesenarbeiten vom 19.6.2009 (GA 89f),– über 250 € " BV A… " vom 6.8.2009 (GA 89f),– über 3000 € " Anzahlung Heizung " vom 18.6.2009 (GA 89g),– über 1300 € " Fenster + Regipswand “ ohne Datum (GA 89g),– über 3000 € " Darlehen " (!!!) Vom 27.5.2009 (GA 89h),– über 4000 € " Baustelle A… " vom 27.4.2009 (GA 89i),– über 2500 € " Bauvorhaben Stahl/A… " vom 12.5.2009 (GA 89i) und schließlich– über 5000 € " BV A…/Stahl " vom 22.09.2009 (GA 89l). Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 2.4.2015, dort Seite 2 = GA 102 bestritten, dass sie die vorgelegten Quittungen unterzeichnet hätten. In dem Beweisaufnahmetermin vom 20.01.2016 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt D… als Zeuge auch zu den einzelnen Quittungen vernommen worden (Seite 6ff des Sitzungsprotokolls = GA 161ff). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift zugenommen Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe, dort Seite 8 = GA 209 ausführlich mit den Quittungen und damit auseinandergesetzt, dass die vorgelegten Quittungen die von der Klägerin behaupteten Werklohnvereinbarungen nicht abbildeten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen aus der Beweiswürdigung des Landgerichts verwiesen, gegen die im Übrigen konkrete Beanstandungen in der Berufungsbegründung nicht vorgebracht werden.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die vorgelegten Quittungen, deren inhaltliche Richtigkeit von der Beklagtenseite bestritten wird, keinesfalls als ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen interpretiert werden können. Nur solche Abschlagsrechnungen, die u.a. die Umsatzsteuernummer des ausstellenden Gläubigers auszuweisen haben, könnten ein erhebliches und gewichtiges Beweisanzeichen für ein steuerrechtlich unbedenkliches Rechtsgeschäft zwischen den Parteien sein. Bei den hier in Rede stehenden Quittungen handelt es sich vielmehr um einfache Zahlungsempfangsbelege, die als solche keinesfalls ein tauglicher Beleg für die von der Klägerin behauptete Absicht sind, die Werkleistungen nicht schwarz, sondern mit Rechnungen durchführen zu lassen.Auch der Berufungseinwand, dass das Fehlen einer Schlussrechnung oder das nicht erfolgte Verlangen nach entsprechenden Rechnungen nicht ein Indiz für eine „ohne–Rechnung-Abrede“ darstellt, da die Beklagten keine der Werkleistungen, mit denen sie beauftragt worden seien, mangelfrei zu Ende geführt hätten, rechtfertigt im Ergebnis keine vom Landgericht abweichende Tatsachenfeststellung durch den Senat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die Überlegung angestellt, mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin noch in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.09.2014, dort Seite 2 = GA 53 ihr Misstrauen gegenüber türkischen Handwerkern zum Ausdruck gebracht hat, wäre nahe liegend gewesen, wenn der ersichtlich auch als Treuhänder, jedenfalls mit treuhänderische Funktion auftretende Zeuge D… auf entsprechende Teilabrechnungen nach Durchführung von Teilgewerken bestanden hätte. Diese Beweiserwägung des Landgerichts ist tragfähig und im Ansatz nicht zu beanstanden, kann jedenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eine durchaus bedeutende Rolle spielen. Dies gilt ungeachtet eines seinerzeit eventuell bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Zeugen D… und den Beklagten, zumal – vom Zeugen D… eingestanden – diesem bekannt gewesen ist, dass die Beklagten mit ihrer vorherigen B… in die Insolvenz gegangen sind und vor dem Hintergrund das von dem Zeugen D… vorgebrachte Vertrauen in die Seriösität der Beklagten wenig glaubhaft ist.Der Umstand, dass die Beklagten keine ordnungsgemäßen Angebote oder Entwürfe oder Verträge geschrieben haben und auch keine ordnungsgemäßen Teilrechnungen oder Abschlagsrechnungen vorgelegt haben, und sich die Klägerin durch den Zeugen D… hiermit einverstanden oder zufriedengegeben hat, ist auch für den Senat ein gewichtiges Indiz für eine Haltung der Parteien, das gesamte Bauvorhaben und die Beteiligung der Beklagten hierzu außerhalb der "steuerlichen" Rechtsordnung zu lassen.Im Übrigen mag es durchaus zutreffend gewesen sein, dass von der Klägerin bzw. des sie vertretenden Zeugen D… eine Schlussrechnung (zunächst) nicht verlangt wurde, weil die Beklagten die Werkleistungen nicht bzw. nicht mangelfrei fertig gestellt hatten. Zu bedenken ist jedoch, dass ersichtlich die Klägerin auch später keine ordnungsgemäße Abrechnung der Beklagten verlangt hatte, als sie gegenüber den Beklagten nur noch Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungserbringung begehrt hatte, eine Fortführung des Bauvorhabens mit den Beklagten angesichts des offensichtlich spätestens Ende 2009 zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen den Beklagten und dem Zeugen D… nicht mehr in Betracht kam und damit zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis begründet worden ist.Im Übrigen war der Klägerin, vertreten durch den Zeugen D…, bewusst, dass von den Beklagten auch bezüglich der Abschlagszahlungen keine Rechnungen erstellt worden waren. Gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG hat ein Werkunternehmer einer steuerpflichtigen Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen, wenn er Abschlagszahlungen als Entgelt oder Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung vereinnahmt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin beziehen sich die mit den zu den Akten gereichten Quittungen dokumentierten Abschlagszahlungen an die Beklagten auf jedenfalls teilweise noch nicht fertig gestellte Werkleistungen im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben, sind demnach als vereinnahmtes Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG zu bewerten. Hieraus hat sich für die Beklagten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung von - den formellen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden - (Teil-) Rechnungen ergeben. Ebenfalls nach ihrem eigenen Sachvortrag erteilte die Klägerin den Klägerin noch bis Dezember 2009 weitere Teilaufträge. In Bezug auf die im April und Mai 2009 entgegen genommenen Abschlagszahlungen hätten die Beklagten spätestens Oktober bzw. November 2009 ordnungsgemäße (Teil-) Rechnungen stellen müssen. All diese – auch steuerrechtlichen – Zusammenhänge und die sich nach dem Empfang der Abschlagszahlungen ergebende Pflicht zur Stellung von Teilrechnungen innerhalb der 6-Monatsfrist müssen nach Überzeugung des Senats dem Zeugen D…, der aufgrund des Betreibens einer eigenen als Einzelanwalt betriebenen Rechtsanwaltskanzlei als geschäftserfahren zu gelten hat, bekannt gewesen sein. Ebenso ist der Senat davon überzeugt, dass die hieraus sich ergebende Kenntnis des Zeugen D… und damit auch der Klägerin, die sich das Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen muss (§ 166 BGB), auf den Verstoß der Beklagten gegen die steuerrechtlichen Vorschriften erstreckte. Da hiernach davon auszugehen ist, dass spätestens im Verlauf der Durchführung des Bauvorhabens ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen dem Zeugen D… als Vertreter der Klägerin, die sich dessen Wissen zurechnen lassen muss, und den Beklagten über ein gegen die die Beklagten treffende Steuervorschriften verstoßendes Rechtsgeschäft bestanden hat, ist ein Schwarzarbeitsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG festzustellen. Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 –, Rn. 17, juris). (b) Nach den obigen Ausführungen ist also gesichert davon auszugehen, dass in jedem Falle zumindest eine nachträgliche – also nach Vertragsschluss entstandene – Übereinkunft zwischen den Parteien über ein Schwarzarbeitsgeschäft bestand, welches zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geführt hat. Unabhängig davon hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass bereits bei Vertragsschluss ein konkludentes / stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Zeugen D… und den Beklagten darüber Bestand, dass die Beklagten für die ihnen in Auftrag gegebenen Werkleistungen keine ordnungsgemäßen Rechnungen stellen und keine Umsatzsteuer abführen werden. Für ein solches Einvernehmen und damit für ein Schwarzgeschäft spricht insbesondere der Umstand, dass dem Zeugen D… bekannt war, dass die von den Beklagten geführte B… insolvent gewesen ist, und er darüber hinaus gewusst hat, dass die Beklagten selbst ebenfalls „pleite gewesen“ sind. Dass die finanziell desolate Lage eines Auftragnehmers ein Umstandsmoment darstellt, das für eine Schwarzgeldabrede spricht, hat bereits das OLG Hamm in dem oben angeführten Urteil vom 27.6.2016, a.a.O. Rz 76 herausgestellt. Befindet sich der Auftragnehmer in einer massiven wirtschaftlichen Schräglage, also in erheblichen Liquiditätsproblemen, so kann die Zahlung von Bargeld ohne vorherige ordnungsgemäße – auch die steuerliche Identität des Geldempfängers dokumentierende Abschlagsrechnung indiziell von hohem Gewicht für eine Schwarzgeldabrede sein, da dem Beklagten durch diese Zahlung ohne Abführung von Umsatzsteuer ein nicht unerhebliches Maß an Liquidität zugeführt wird bzw. ihr Liquiditätsengpass verringert wird. Die Erklärung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, er sei letztlich arglos gewesen, weil er nicht damit gerechnet habe, dass die Beklagten, wo sie doch kurz zuvor erst mit der B… die Insolvenz erlebt hätten und er sie sogar bei dem anhängig gewesenen Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung verteidigt hatte, durch Schwarzarbeit, Nichtabführung der Umsatzsteuer und damit Steuerhinterziehung erneut Straftaten begehen könnten, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Eine solche Gutgläubigkeit bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erscheint dem Senat lebensfremd und unglaubhaft. Gerade in Kenntnis des gegen den Beklagten zu 2) gerichtet gewesenen Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und das Bewusstsein der finanziell desolaten Situation der Beklagten hätten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch mit Blick auf dessen quasi-treuhänderische Stellung gegenüber der Klägerin umso mehr Veranlassung geben müssen, (Abschlags-) Zahlungen nur gegen Vorlage von ordnungsgemäßen Rechnungen zu leisten. Im Ergebnis ist damit die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis des Landgerichts nicht zu beanstanden, jedenfalls sieht der Senat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei eigener Beweiserhebung unter Einbeziehung sämtlicher sich auch aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände zu einem abweichenden Beweisergebnis gelangt. 2. Soweit die Klägerin hilfsweise sich darauf stützt, dass ihr– unterstellt der zwischen ihr und den Beklagten geschlossene Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG als Verbotsnorm gemäß § 134 BGB nichtig – in diesem Falle ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB zustünde, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Hierzu hat das Landgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ein insoweit in Betracht kommender Kondiktionsanspruch (Leistung ohne Rechtsgrund) gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen wäre.Aus der vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1807 (bestätigt vom BGH im Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14, IBR 2015, 405) ergibt sich eindeutig, dass der Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 1 BGB auch für den Besteller einer Werkleistung gilt, der trotz Kenntnis von dem Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeit des Werkvertrages Abschlagszahlungen an den Werkunternehmer geleistet hat (BGH, a.a.O. Rz 27: " wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen“; BGH, a.a.O. Rz. 29: „ der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der hinzukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers, mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern “.) 3. Der erstmalig in der Berufungsinstanz von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung folgerichtig angefallener Rechtsanwaltskosten bereits scheitert daran, dass es für diese Nebenforderung einer Hauptforderung bedarf. Eine solche Hauptforderung der Klägerin, also der mit der Klage geltend gemachte mangelbedingte Schadensersatzanspruch kann indessen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht festgestellt werden. C) Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen.Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 34.105,37 €