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Beschluss

27 W 85/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.27W85.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.05.2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 18.04.2016 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 18.04.2016 ist unbegründet. 3 Das Amtsgericht hat berechtigt eine Zwischenverfügung erlassen, wonach aktuelle Versicherungen des Beteiligten im Sinne des § 8 Abs.2 und Abs.3 GmbHG im Zuge der begehrten Anmeldung erforderlich sind. Der Beteiligte verweist zwar zutreffend darauf, dass regelmäßig als maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der mitzuteilenden Umstände der Eingang der Anmeldung beim Registergericht anzusehen ist (vgl.: Veil in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 8, Rn.24; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbhG, 18. Auflage, § 8, Rn.9; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 8, Rn.12). 4 Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, dass das Registergericht im Fall der Verzögerung der Eintragung wegen mangelhafter Anmeldung eine Wiederholung einer Versicherung verlangen kann (vgl.: Bayer a. a. O.; Fastrich a. a. O., Rn.14; OLG Düsseldorf, GmbHR 1998, 235 f, insbesondere Rn.13). Hiermit vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt; die Versicherung ist bereits unter dem 18.01.2016 abgegeben worden, die Anmeldung aber erst rund 3 Monate später überhaupt vorgenommen wird (siehe zu einem vergleichbaren Zeitraum: OLG Düsseldorf, GmbHR 1998, 235 f., Rn.13). Hierbei handelt es sich um einen derart langen Zeitraum, dass das Registergericht berechtigt die Vorlage aktueller Versicherungen als erforderlich ansieht. Innerhalb eines Vierteljahres können nämlich wesentliche Veränderungen nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt hinsichtlich der Versicherung nach § 8 Abs.3 GmbHG und auch hinsichtlich der Versicherung nach § 8 Abs.2 GmbHG. Das Registergericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die letztgenannte Versicherung sich gerade auch darauf bezieht, dass neben der Mitteilung der bewirkten Leistungen versichert wird, dass sich diese in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. 5 Ausgehend hiervon bedarf vorliegend die Frage keiner Entscheidung, ob eine inhaltlich unrichtige Versicherung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 8 Abs.2 GmbHG in Fallgestaltungen unschädlich ist, in denen die bezeichneten Leistungen tatsächlich erst zeitlich nach der Abgabe der Erklärung aber vor deren Weiterleitung durch den Notar erbracht werden (siehe zu den unterschiedlichen Sichtweisen mit weiteren Nachweisen: Bayer, a. a. O.). Eine geringe zeitliche Lücke (siehe zu einem derartigen Sachverhalt: OLG Hamm, GmbHR 2010, 1091 f., Rn.11) liegt nämlich gerade nicht vor. Der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum von einem Quartal ist vielmehr derart erheblich, dass das Registergericht ausgehend hiervon auch diesbezüglich berechtigte Einwände erhebt. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.