Beschluss
22 W 34/23
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0908.22W34.23.00
20Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Habilitätsversicherung eines GmbH-Geschäftsführers, die vor dem Inkrafttreten des UmRUG am 1. März 2023 gefertigt wird und noch auf § 313 UmwG aF Bezug nimmt, kann unter Umständen in einem Zeitraum nach dem Inkrafttreten des UmRUG dahin ausgelegt werden, dass auch die Strafbarkeit nach § 346 UmwG erfasst wird.(Rn.21)
(Rn.24)
(Rn.27)
2. Für eine Einlageversicherung, die für eine UG abzugeben ist, gelten die gleichen Regeln wie für eine GmbH. Insoweit kann das Registergericht eine aktualisierte Versicherung verlangen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass insoweit Änderungen eingetreten sind. Dies kann sich aus dem Zeitablauf zwischen Vorlage der Versicherung und Prüfung durch das Registergericht ergeben, wenn weitere Umstände vorliegen.(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Juni 2023 hinsichtlich des dort unter Nr. 1 angenommenen Eintragungshindernisses aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Habilitätsversicherung eines GmbH-Geschäftsführers, die vor dem Inkrafttreten des UmRUG am 1. März 2023 gefertigt wird und noch auf § 313 UmwG aF Bezug nimmt, kann unter Umständen in einem Zeitraum nach dem Inkrafttreten des UmRUG dahin ausgelegt werden, dass auch die Strafbarkeit nach § 346 UmwG erfasst wird.(Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) 2. Für eine Einlageversicherung, die für eine UG abzugeben ist, gelten die gleichen Regeln wie für eine GmbH. Insoweit kann das Registergericht eine aktualisierte Versicherung verlangen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass insoweit Änderungen eingetreten sind. Dies kann sich aus dem Zeitablauf zwischen Vorlage der Versicherung und Prüfung durch das Registergericht ergeben, wenn weitere Umstände vorliegen.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Juni 2023 hinsichtlich des dort unter Nr. 1 angenommenen Eintragungshindernisses aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte. I. Die Beteiligte (nachfolgend auch nur: „Gesellschaft“) begehrt ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (nachfolgend auch nur: „Amtsgericht“). Die Beteiligte wurde am 09. Februar 2023 vor dem Notar, der sie auch im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt, mit einem Stammkapital von 1.000,00 € errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist eine in Guernsey ansässige Limited. Unternehmensgegenstand der Beteiligten ist Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen aller Art, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, sowie damit verbundene Geschäfte, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, sowie Unternehmensberatungsdienstleistungen. Im Gesellschaftsvertrag ist weiter geregelt, dass die Beteiligte die mit ihrer Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 € trägt und der Geschäftsführer befugt ist, den Geschäftsbetrieb der Beteiligten vor ihrer Eintragung im Handelsregister aufzunehmen. Am selben Tag unterzeichnete der ebenfalls in Guernsey ansässige alleinige Geschäftsführer eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister. Darin versicherte er unter anderem, dass auf die 1.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1,00 € jeweils ein Betrag von 1,00 €, in bar geleistet worden sei, sich die Beträge endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befänden und nicht an den Übernehmer zurückgewährt würden. Weiter versicherte er, die Beteiligte habe sich an der Gründung der XX UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1.000,00 € beteiligt und dabei eine Stammeinlage von 500,00 € übernommen. Das Vermögen der XX UG (haftungsbeschränkt) sei vorbehaltlich des nach deren Satzung übernommenen Gründungsaufwandes, welcher 1.000,00 € nicht übersteige, nicht mit Verbindlichkeiten belastet. Im Übrigen sei das Vermögen der Beteiligten, vorbehaltlich des nach dem Gesellschaftsvertrag übernommenen Gründungsaufwandes, nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet. Nach Belehrung durch den Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht versicherte er weiter, während der letzten 5 Jahre sei gegen ihn keine Verurteilung rechtskräftig geworden unter anderem „wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG“. Der Notar übermittelte die Anmeldung nebst der übrigen Gründungsurkunden am 23. Mai 2023 an das Amtsgericht, wo sie am selben Tag eingingen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023, das eine Belehrung enthält, wonach „gegen diese Zwischenverfügung“ die Beschwerde statthaft sei, hat das Amtsgericht mitgeteilt, es bestünden zwei Eintragungshindernisse, zu deren Erledigung eine Frist von 6 Wochen seit Zugang „dieser Verfügung“ gesetzt werde: Zum einen sei, wie unter Nr. 1 des Schreibens des Amtsgerichts ausgeführt wird, die vom Geschäftsführer abzugebende Habilitätsversicherung gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht ausreichend. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) sei in der Habilitätsversicherung nunmehr nicht mehr auf § 313 UmwG, sondern auf § 346 UmwG Bezug zu nehmen. Zum anderen, so Nr. 2 des Schreibens, sei wegen des erheblichen Zeitablaufes seit Unterzeichnung der Anmeldung am 09. Februar 2023 eine weitere notariell beglaubigte Versicherung der Geschäftsführung erforderlich, aus der sich ergebe, dass das Vermögen der Gesellschaft weiterhin durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie vertritt die Auffassung, die Habilitätsversicherung sei dahingehend auszulegen, dass sie auch eine fehlende Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 346 UmwG umfasse. Eine weitere Versicherung hinsichtlich der Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens sei ebenfalls nicht erforderlich. Diese Versicherung sei im vorliegenden Fall „frei von praktischem Wert“, denn der grundsätzliche Sinn dieser Versicherung bestehe darin, den Gläubigern der Gesellschaft zu erklären, welches Anfangsvermögen der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehe. Vorliegend betrage das Stammkapital 1.000,00 €, nach dem Gesellschaftsvertrag trage die Gesellschaft die Kosten ihrer Gründung bis zu einem Betrag von 1.000,00 €, „der Saldo“ dieser beiden Position würde 0,00 € betragen. Der Inhalt der Versicherung sei im vorliegenden Fall daher, „dass mindestens nichts“ vorhanden“ sei. Somit sei die Versicherung nicht geeignet, ein schützenswertes Vertrauen der Gläubiger zu erzeugen. Hiergegen ließe sich auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft mittlerweile überschuldet sein könnte. Ob die Gesellschaft „nur“ ihr gesamtes Vermögen bereits aufgebraucht habe oder darüber hinaus auch überschuldet sei, habe keine Auswirkung auf die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse. Daher sei es angemessen, auf die UG (haftungsbeschränkt) nicht dieselben strengen Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich des Vorhandenseins der Stammeinlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung anzulegen wie auf die GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,00 €. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG der statthafte Rechtsbehelf gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 12. Juni 2023, das als Zwischenverfügung gem. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG zu qualifizieren ist. b) Die Beschwerde der Beteiligten ist form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Da ihre auf Eintragung in das Handelsregister gerichtete Anmeldung zurückgewiesen worden ist, ist die Beteiligte beschwerdebefugt (vgl. zu dieser Frage BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 -, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 13. September 2022 - 34 Wx 329/22 -, Rn. 18, juris). Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragungen ist auch der notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. 2. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die Habilitätsversicherung des Geschäftsführers der Beteiligten ist nicht zu beanstanden und steht ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. Keinen Erfolg hat die Beschwerde hinsichtlich Nr. 2 der Zwischenverfügung, da dieses vom Amtsgericht zum Gegenstand der Zwischenverfügung gemachte Eintragungshindernis besteht. a) Die Habilitätsversicherung des Geschäftsführers auf S. 3 der Anmeldung unter a) (nachfolgend auch nur: „Habilitätsversicherung in der Anmeldung“, Nr. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung) genügt den Anforderungen der §§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d), 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, obwohl in der Anmeldung auf „§ 313 UmwG“ Bezug genommen wird. aa) Gem. 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in der Anmeldung unter anderem zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d), Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. In § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d), Satz 3 GmbHG ist geregelt, dass Geschäftsführer nicht sein kann, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangenen Straftaten der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland verurteilt worden ist. In § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d) GmbHG in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung wurde auf „§ 313 des Umwandlungsgesetzes“ verwiesen. Durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51, S. 29, nachfolgend auch nur „UmRUG“) wurde mit Wirkung vom 1. März 2023 in der genannten Vorschrift des GmbHG die Angabe „§ 313“ durch die Angabe „§ 346“ ersetzt. Gleichzeit wurde zum selben Zeitpunkt durch Art. 1 Nr. 60 UmRUG § 313 UmwG zu § 346 UmwG und in dessen Absatz 1 Nr. 1 das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt. bb) Die Verpflichtung zur Abgabe der Habilitätsversicherung soll das Anmeldungs- und Prüfverfahren erleichtern. Mit der Einführung der Versicherung des Geschäftsführers, dass keine der im Gesetz genannten Umstände seiner Bestellung entgegenstehen, wollte der Gesetzgeber das Registergericht der Notwendigkeit entheben, bei jeder neuen Gesellschaftsgründung eine Auskunft aus dem Zentralregister einholen zu müssen, obwohl nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG gegeben sein werden. Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten - unter erhöhtem Verwaltungsaufwand - durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG selbst verschaffen müsste (BT-Drs. 8/1347, S. 34, 43, 49; Senat, Beschluss vom 17. März 2022 - 22 W 10/22 -, Rn. 11, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07. Juni 2011 - II ZB 24/10 -, Rn. 12, juris). cc) Die Habilitätsversicherung muss zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung - hier: 09. Februar 2023 - wie auch zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers im Handelsregister richtig sein (Senat, Beschluss vom 17. März 2022 - 22 W 10/22 -, Rn. 14, juris). Denn für die Wirksamkeit der Bestellung als Organ einer Kapitalgesellschaft kommt es nicht nur darauf an, ob Habilität im Zeitpunkt der Eintragung des Organvertreters gegeben ist, sondern unter anderem auch darauf, ob der Organvertreter - jedenfalls - bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Bestellung amtsfähig im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG war, da eine diese Voraussetzungen missachtende Bestellung gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - II ZB 33/20 -, Rn. 12, juris), der Bestellte wird nicht Organ. Auch wenn zunächst eine gesetzliche Eignungsvoraussetzung fehlt, der Betroffene sie aber in der Folgezeit erfüllt, tritt keine Heilung ein. Vielmehr bedarf es einer erneuten Bestellung, ein „Hineinwachsen“ in die Habilität gibt es also ebenfalls nicht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 1999 - 7 Wx 7/99 -, Rn. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 1993 - 3Z BR 6/93 -, Rn. 18, juris; W. Goette in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 44). dd) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist - aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - die Habilitätsversicherung des Geschäftsführers in der Anmeldung ausreichend, obwohl in der Anmeldung auf „§ 313 UmwG“ Bezug genommen wird. (1) Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass - spätestens - Ende des Jahres 2022 bekannt war, dass die Änderungen durch das UmRUG unmittelbar bevorstehen und man von einem Notar hätte erwarten können, daß er - den Empfehlungen in der Fachliteratur folgend (vgl. etwa Wachter, GmbHR 2022, 1242, 1245) - seine Anmeldeformulare entsprechend anpasst. Ein solches Verhalten wäre erforderlich gewesen, um die Erklärung des Geschäftsführers „unzweideutig“ in den vom Notar entworfenen Anmeldungen wiederzugeben, um den Urkundsbeteiligten, die sich in Erwartung fachkundiger Betreuung an den Notar gewandt haben, Verzögerungen zu ersparen. Ebenso ist richtig, dass im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d) GmbHG gem. 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG versichert werden musste, dass keine Verurteilung wegen falscher Darstellung gem. § 346 UmwG erfolgt war. (2) Allerdings ist die Anmeldung als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähig. Maßgeblich sind allein der Wortlaut der Anmeldung und der ihm zu entnehmende objektive Wille, wobei der verfolgte Zweck ebenso zu beachten ist, wie die Interessenlage der Beteiligten. Entscheidend ist, wie der Empfänger der Anmeldung - mithin die registerführende Person - sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, also den regelmäßigen Gebräuchen der Registerpraxis, verstehen musste. Zwar ist vom Wortlaut der Anmeldung auszugehen, stets aber im Blick zu behalten, dass die handelnden Personen mit ihrer Verfahrenserklärung das bezwecken, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, weil nur dies der recht verstandenen Interessenlage der Handelnden gerecht wird. Daher ist „im Zweifel“ die Anmeldung so auszulegen, dass sie Erfolg hat, also zum Abschluss des Verfahrens durch Vornahme der offensichtlich begehrten Eintragung führt. Das gilt aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings nur, wenn die Anmeldung als Grundlage der Eintragung einen klaren und eindeutigen Inhalt hat (Senat, Beschluss vom 30. November 2018 - 22 W 69/18 -, Rn. 15, juris; Beschluss vom 5. September 2018 - 22 W 53/18 -, Rn. 8, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2014 - 12 W 2217/14 -, Rn. 36 ff., juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3Z BR 389/99 -, Rn. 22, juris; Müther in: BeckOK HGB, Bearbeitung 15.1.2023, § 12 Rn. 7; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 76a). (3) Vorliegend entsprach die Versicherung des Geschäftsführers zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung den gesetzlichen Vorgaben, denn am 09. Februar 2023 war der Straftatbestand der „unrichtigen Darstellung“ in § 313 UmwG geregelt, auf den in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d) GmbHG in der an diesem Tag geltenden Fassung Bezug genommen wurde. Eine (ohne einen - wie in der Literatur vorgeschlagenen - Hinweis auf eine anstehende Gesetzesänderung) auf § 346 UmwG Bezug nehmende Versicherung hätte am 09. Februar 2023 allein schon deswegen keinen Sinn gemacht, da diese Vorschrift seinerzeit gar nicht existierte, da das UmwG in der damals geltenden Fassung mit § 325 endete. Die Änderung der Strafvorschrift der „unrichtigen Darstellung“ durch das UmRUG beschränkte sich zudem auf die neue Nummerierung und eine redaktionelle Änderung, änderte in materieller Hinsicht den Inhalt der Vorschrift aber nicht. Folgerichtig hat der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsvorschrift in das UmRUG aufgenommen. Zudem gab es weder am 09. Februar 2023 noch gibt es nach der Änderung des UmwG durch das UmRUG eine andere Vorschrift im UmwG, die die „unrichtige Darstellung“ unter Strafe stellt. Vor diesem Hintergrund ist die Versicherung des Geschäftsführers dahin auszulegen, dass sie jede Verurteilung wegen des Straftatbestandes der „unrichtigen Darstellung“ nach dem UmwG umfasst, egal ob dieser Straftatbestand in § 313 UmwG in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung oder in § 346 UmwG in der Fassung durch das UmRUG geregelt ist. Eine Kontrollüberlegung bestätigt dieses Ergebnis: Da das UmRUG die Strafvorschrift der „unrichtigen Darstellung“ nach dem UmwG nicht in materieller Hinsicht geändert hat, führt eine Verurteilung nach § 313 UmwG aF (in den zeitlichen Grenzen von § 6 Abs. 2 Satz 2 aE GmbHG) auch nach dem 1. März 2023 zur Inhabilität, obwohl § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d) GmbHG jetzt (nur noch) auf § 346 UmwG Bezug nimmt. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Änderung der Strafvorschrift der „unrichtigen Darstellung“ nach dem UmwG durch das UmRUG dazu führen sollte, dass beispielsweise Personen, die am 28. Februar 2023 nach § 313 UmwG aF rechtskräftig verurteilt und damit inhabil geworden sind, mit Wirkung vom 1. März 2023 wieder geeignet sein sollen, das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen. Dies setzt aber voraus, dass durch das UmRUG insoweit keine (materielle) Änderung eingetreten ist, weswegen eine am 09. Februar 2023 abgegebene Versicherung unter Bezugnahme auf § 313 UmwG aF auch eine Verurteilung nach § 346 UmwG nF umfasst. (4) Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausführungen nur für Sachverhalte gelten, bei denen die Habilitätsversicherung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als § 313 UmwG aF galt. Habilitätsversicherungen, die nach dem Inkrafttreten des UmRUG abgegeben sind und immer noch auf „§ 313 UmwG“ Bezug nehmen, können nicht dergestalt ausgelegt werden und genügen daher nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst d) GmbHG. b) Der Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister steht aber entgegen, dass ihr Geschäftsführer nicht die unter Nr. 2 der angefochtenen Zwischenverfügung geforderte weitere Versicherung abgegeben hat, wonach das Vermögen der Beteiligten weiterhin durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet ist. aa) Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG darf die Anmeldung einer UG (haftungsbeschränkt) zur Eintragung im Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. In der Anmeldung hat der Geschäftsführer gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Hierdurch soll die registergerichtliche Prüfung gem. § 9c Abs. 1 erleichtert werden (Herrler in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 54). bb) Es besteht - grundsätzlich ungeachtet der sog. „Vorbelastungshaftung“ der Gründer (vgl. hierzu etwa Servatius in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 11 Rn. 61) - ein Eintragungsverbot gem. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wenn das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung bereits durch vorbelastende Rechtsgeschäfte unter den Betrag des Stammkapitals geschmälert ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80 -, Rn. 22, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3Z BR 177/98 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 15 W 275/92 -, Rn. 14, juris). Unter anderem vor diesem Hintergrund ist vom Geschäftsführer gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zusätzlich zu versichern, dass das Vermögen der Gesellschaft durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet ist (vgl. etwa BGH, a.a.O., Rn. 22; Melchior/Böhringer in: Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 11. Aufl., M91a.1, S. 219). cc) Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gilt dies auch für eine UG (haftungsbeschränkt) mit einer Stammkapitalziffer von 1.000,00 €, bei der die Übernahme der sog. Gründungskosten (vgl. zu diesem Begriff etwa Wachter, GmbHR 2023, 537, 539 ff.) durch die Gesellschaft „bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 €“ im Gesellschaftsvertrag (wirksam) vereinbart ist. Zwar führen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96 -, Rn. 7, juris) bei einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung Vorbelastungen, die zu diesen „Gründungskosten“ zählen, nicht zu einer entsprechenden Verminderung des den Gläubigern der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zur Verfügung stehenden Kapitals. Dies rechtfertigt es aber aus mehreren Gründen nicht, geringere Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu stellen, denn es ist auch in diesem Fall - entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten - nicht egal, ob die Versicherung des Geschäftsführers richtig ist oder nicht: Zum einen ist für das Registergericht nicht ersichtlich, wie hoch die im konkreten Fall entstandenen Gründungskosten sind, ob das Gesellschaftsvermögen vollständig durch diese Verbindlichkeiten aufgezehrt ist und ob damit Gläubigerinteressen in Bezug auf die Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens nicht mehr beeinträchtigt werden können. Zum anderen dient die genannte Versicherung auch dazu, dem Registergericht die Prüfung gem. § 9c Abs. 1 GmbHG zu erleichtern (Herrler in: MüKoGmbHG, a.a.O., Rn. 54; so im Übrigen auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten auf S. 4 der Beschwerdeschrift). Im Rahmen des § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG hat das Registergericht aber auch zu prüfen, ob die Vor-GmbH bereits insolvenzreif (§§ 17, 19 InsO) ist, da dann eine Eintragung zu unterbleiben hat (Tebben/Kämper in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Auflage, § 9c Rn. 28; Veil in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 9c Rn. 29; Wicke in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 9c Rn. 43; Servatius in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 9c Rn. 2). Gerade in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Gesellschaftsvermögen infolge der Vorbelastung durch die Gründungskosten vollständig aufgezehrt sein könnte und damit die konkrete Gefahr besteht, dass die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, kommt der Richtigkeit der Versicherung zur Vorbelastung besondere Bedeutung zu, damit das Registergericht seinen Prüfungspflichten gem. § 9c Abs. 1 GmbHG gerecht werden kann. dd) Für die Prüfung der genannten Versicherung seitens des Registergerichts gelten die allgemeinen Grundsätze des Registerverfahrensrechts. Danach hat das Registergericht gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen nur anzustellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben. Allerdings müssen diese Zweifel - anders als im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, der hier nicht eröffnet ist, da es nicht um den Nachweis der Leistung der Bareinlage und die Vorlage von Einzahlungsbelegen geht - nicht erheblich sein (Herrler in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 66; Wachter, GmbHR 2022, 1197, 1202; so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2010 - I-3 Wx 35/10 -, Rn. 22, juris). Haben die Organe die entsprechende Versicherung abgegeben, muss damit das Registergericht weitere Ermittlungen zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen nur unter diesen Voraussetzungen anstellen (Senat, Beschluss vom 17. März 2022 - 22 W 10/22 -, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2010 - I-3 Wx 35/10 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04. August 2010 - I-15 W 85/10 -, Rn. 11, juris; so auch Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 959; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90 -, Rn. 22, juris). ee) Unter Anwendung auf den vorliegenden Fall folgt daraus: (1) Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass sich die eben genannten konkreten Zweifel auch aus der Länge des Zeitraumes ergeben können, der zwischen der Unterzeichnung und der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Registergericht liegt, was in den Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Eingang beim Registergericht synonym ist (zum Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung vgl. aus jüngerer Zeit OLG München, Beschluss vom 13. September 2022 - 34 Wx 329/22 -, Rn. 27, juris). Zum einen kann alleine aufgrund eines solchen Zeitraumes an dem bewussten und fortdauernden Willen der Geschäftsführer zur Abgabe der Erklärung zu zweifeln sein (so Krafka, a.a.O., Rn. 945 a, Rn. 959). Zum anderen folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit fortschreitender Zeit nach Gründung die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vorbereitet oder gar schon vor Eintragung aufnimmt, was erfahrungsgemäß mit dem Eingehen vorbelastender Rechtsgeschäfte verbunden ist. Regelmäßig dürfte dies aber das Verstreichen eines Zeitraumes von nicht unter drei Monaten voraussetzen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 27 W 85/16 -, Rn. 3, juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 3 Wx 545/97 -, Rn. 13, juris; insoweit offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 13. September 2022 - 34 Wx 329/22 -, Rn. 30, juris: Jedenfalls neun Monate, „weil ansonsten die Richtigkeit der Erklärung auch noch im Zeitpunkt der Eintragung nicht gewährleistet ist“). Ob dieser Zeitraum abhängig vom Unternehmensgegenstand der Gesellschaft kürzer sein kann, muss hier nicht entschieden werden, da der Unternehmensgegenstand der Beteiligten - Vermögensverwaltung und Unternehmensberatung - hierzu keinen Anlass gibt. (2) Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens könne sich aber (natürlich) auch aus anderen Umständen als dem (bloßen) Zeitablauf ergeben können. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat (etwa Schaltung einer Internetpräsenz, Werbung, Bezug von Geschäftsräumen, Anbieten von Leistungen etc.), kann dies die Anforderung einer erneuten Versicherung rechtfertigen. (3) Im vorliegenden Fall sind zwischen der Unterzeichnung der Versicherung am 9. Februar 2023 und deren Abgabe gegenüber dem Amtsgericht am 23. Mai 2023 mehr als drei Monate vergangen. Ob dies alleine ausreichend wäre, eine weitere Versicherung des Geschäftsführers zu fordern, muss hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich entscheidend, dass andere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die Zweifel an der Versicherung des Geschäftsführers wecken. So ist der Geschäftsführer ausdrücklich ermächtigt, den Geschäftsbetrieb der Beteiligten vor ihrer Eintragung in das Handelsregister aufzunehmen. Diese Ermächtigung ist nicht beschränkt, insbesondere nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MV UG (haftungsbeschränkt). In Zusammenschau mit der seit der Unterzeichnung der Versicherung in der Anmeldung verstrichenen Zeit bestehen konkrete Zweifel, dass die Versicherung des Geschäftsführers noch zutreffend ist. Denn wenn dem Geschäftsführer die unbegrenzte Aufnahme des Geschäftsbetriebes gestattet ist, ist davon auszugehen, dass er von dieser Ermächtigung jedenfalls innerhalb der hier verstrichenen Zeitspanne Gebrauch macht. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 2. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da eine Festgebühr gem. Nr. 19112 KV-GNotKG anfällt. Wird die Beschwerde nur zurückgewiesen, ist zu ermitteln, wie hoch die Eintragungsgebühr nach der HRegGebV gewesen wäre, wenn nur der Teil beantragt worden wäre, der zurückgewiesen wurde. Hiervon ist sodann eine 3,5fache Gebühr anzusetzen (vgl. etwa Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV 19112 Rn. 6). Da vorliegend auch der zurückgewiesene Teil der Beschwerde auf die Ersteintragung der Beteiligten zielte, ist von einer Gebühr gem. Nr. 2100 Gebührenverzeichnis zu § 1 HRegGebV auszugehen (150,00 €), die mit dem Faktor 3,5 zu multiplizieren ist. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.