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Urteil

9 U 14/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG muss das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben; die bloße Anwesenheit reicht nicht. • Die Beweislast für die tatsächliche Auswirkung der Betriebsgefahr trägt der Geschädigte bzw. dessen Leistungsträger. • Ein Ausweich- oder Abwehrverhalten des Verletzten begründet Haftung nur, wenn andere denkbare Unfallursachen mit der für § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung ausgeschlossen sind. • Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei einem typischen, unstreitigen oder voll bewiesenen Geschehensablauf in Betracht; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung aus Betriebsgefahr ohne feststellbaren Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs • Für eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG muss das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben; die bloße Anwesenheit reicht nicht. • Die Beweislast für die tatsächliche Auswirkung der Betriebsgefahr trägt der Geschädigte bzw. dessen Leistungsträger. • Ein Ausweich- oder Abwehrverhalten des Verletzten begründet Haftung nur, wenn andere denkbare Unfallursachen mit der für § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung ausgeschlossen sind. • Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei einem typischen, unstreitigen oder voll bewiesenen Geschehensablauf in Betracht; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Klägerinnen, als Kranken- bzw. Pflegekasse der 75-jährigen Frau C, fordern Ersatz für Behandlungs- und Pflegekosten nach einem Sturz vom 09.05.2013. Die Geschädigte fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem 3 m breiten asphaltierten Weg; der beklagte Pkw war 1,70 m breit. Als sich Fahrrad und Pkw näherten, stürzte die Geschädigte ohne Berührung auf die Fahrbahn; das Fahrzeug fuhr ins Bankett und rutschte in einen Graben, blieb 15 m hinter der Sturzstelle stehen. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe zu mittig und zu schnell gefahren, wodurch die Geschädigte aufs Bankett ausgewichen sei und stürzte. Die Beklagten bestreiten dies, geben an, äußerst rechts und mit etwa 20–30 km/h gefahren zu sein, und führen eine mögliche gesundheitliche Ursache oder andere Sturzgründe an. Das Landgericht wies die Klage mangels Überzeugung, dass der Sturz beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde, ab; die Klägerinnen legten Berufung ein. • Rechtliche Maßstäbe: Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG setzt voraus, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Unfallentstehung beigetragen hat; bei Nichtberührung ist hierfür ein konkreter Verursachungsbeitrag erforderlich. • Beweislast: Die Klägerinnen als Leistungsträger tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Einwirkung der Betriebsgefahr auf den Unfall; Indizienvortrag reicht nur, wenn er nach § 286 ZPO überzeugt. • Feststellungen des Landgerichts: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Geschädigte äußerst rechts fuhr, ins Straucheln geriet und stürzte, und dass die Beklagte das Fahrzeug später in den Graben lenkte, um ein Überfahren zu vermeiden. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. • Fehlende Kausalität: Aus den vorhandenen Beweisen (Ermittlungsakte, Ortsbefunde, Fotos) lässt sich kein sicherer Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Pkw und dem Sturz herstellen; andere Unfallursachen sind nicht ausgeschlossen. • Geschwindigkeit und Abstand: Objektive Hinweise auf überhöhte Geschwindigkeit oder Unterschreitung des Sicherheitsabstands fehlen; die von der Beklagten angegebene Geschwindigkeit war plausibel und nicht widerlegt. • Anscheinsbeweis und Indizien: Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, weil kein typischer, unstreitiger Geschehensablauf vorliegt und bloße Wahrscheinlichkeiten nicht genügen. • Prozessuale Hinweise: Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerinnen war in Teilen unzureichend und erst in der Berufung deutlich indizienbasiert ausgeführt; dies schwächt den Erfolg ihrer Beweisführung. Die Berufung der Klägerinnen wurde zurückgewiesen; die Klägerinnen erhalten keinen Ersatz aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG, weil nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung nachgewiesen ist, dass der Sturz der Geschädigten auf einen von dem Pkw ausgehenden Verursachungsbeitrag zurückzuführen ist. Mangels hinreichender objektiver Anknüpfungspunkte zu einem Ausweichmanöver, zu überhöhter Geschwindigkeit oder zu einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands konnten die Klägerinnen ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig den Klägerinnen auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.