Urteil
20 U 245/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0916.20U245.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels verlustig ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird auf 5.000,- Euro, der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 27.390,48 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Höhe der für die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Startgutschriften berechneten Rentenzahlungen. 4 Die Beklagte, eine kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 5 Die am ##.##.1947 geborene Klägerin gehört zu den s.g. rentenfernen Versicherten. Sie hatte ihre ersten Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung ab 01.01.1968 und arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1973. Ab dem 01.09.1975 trat sie wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und wurde bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert. Die dortigen Ansprüche wurden auf die Beklagte im Rahmen der geltenden Überleitungsabkommen übergeleitet. Während des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Klägerin erneut schwanger und ging in den Mutterschutz ab dem 24.12.1977. Das Arbeitsverhältnis endete am 15.04.1978. Nachfolgend bestand bis zum 31.08.1990 für die Klägerin eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Ab dem 01.09.1990 bis zu ihrer Verrentung zum 01.03.2012 war die Klägerin beim D e.V. als Kinderpflegerin zunächst Teilzeit und später Vollzeit beschäftigt und seitdem durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert. 6 Die Klägerin bezieht seit dem 01.03.2012 von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 332,52 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Anwartschaft in Höhe von 160,40 €, einem Pflichtversicherungsteil in Höhe von 133,60 € sowie einem auf einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung basierenden Anteil in Höhe von 38,52 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenberechnung der Beklagten vom 16.03.2012 (Anlage K 6 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Höhe der Startgutschrift wurde der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 28.09.2002, 16.01.2013 und 07.01.2014 - stets in gleicher Höhe - mitgeteilt. 7 Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Berechnung ihrer Startgutschriften und gegen die Verrentungsmitteilung der Beklagten. 8 Sie hat die Ansicht vertreten, bei richtiger Berechnung hätte ihre Rente 645,16 € betragen müssen. Die Neufassung der Satzung der Beklagten rückwirkend zum 01.01.2002 sei rechtswidrig und könne daher keine Geltung beanspruchen. Die Systemumstellung sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Durch die Berechnung der Beklagten werde treuwidrig in den eigentumsgeschützten Bereich ihrer Anwartschaften eingegriffen. Es liege zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Weiter liege, insbesondere durch die Anwendung des Näherungsverfahrens sowie durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Zudem hat die Klägerin die gegenüber dem alten Recht geringere Dynamik der Rente gerügt. 9 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines der Hilfsanträge stattgegeben und die Unverbindlichkeit der Startgutschriften festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die seitens der Beklagten auf der Basis der neugefassten Satzung vorgenommene Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte nach wie vor gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße. 10 Zwar sei die Systemumstellung als solche nicht zu beanstanden, die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte verletze jedoch weiterhin Art. 3 I GG. Der Bundesgerichtshof habe die frühere entsprechende Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten als mit Art. 3 I GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen habe. 11 Dieser strukturelle Mangel werde durch das mit § 73 Ia der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell nicht behoben. Durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5 %-Punkten seien weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100 %-Wertes ausgeschlossen. 12 Die weitergehenden Klageanträge, gerichtet auf Feststellung einer konkreten Rentenhöhe bzw. auf Feststellung einer bestimmten Berechnungsmethode seien schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil im Fall einer tarifvertraglichen Regelung bei Regelungslücken wie hier eine ergänzende richterliche Auslegung in der Regel ausgeschlossen sei. Insofern komme allenfalls eine Feststellung in Betracht, dass eine getroffene Regelung unwirksam ist. Dass dieser Grundsatz auch für den Systemwechsel durch die Beklagte anzuwenden sei, sei obergerichtlich bereits mehrfach entschieden. 13 Gegen diese Entscheidung haben sich beide Parteien mit den von Ihnen eingelegten Berufungen gewandt. Die Beklagte hat ihre Berufung zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH vom 09.03.2016, IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15, zurückgenommen. 14 Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung weiterhin die Festsetzung eines konkreten Mehrbetrages der von ihr erworbenen Rente in Form einer gleichheitsgemäßen Berechnung ihrer Betriebsrente im Verhältnis zu einer Versorgungsrente, hilfsweise die von ihr im Rahmen der Hilfsanträge geltend gemachten konkreten Feststellungen zur Berechnung der Rente insbesondere unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dynamik. 15 Sie wendet sich gegen die Systemumstellung insgesamt, insbesondere das Näherungsverfahren, da dieses u.a. Frauen mit Kindererziehungszeiten benachteilige ebenso wie Teilzeitbeschäftigte. 16 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass jedenfalls für die rentenfernen Jahrgänge eine Dynamisierung der Anwartschaften erfolgen müsse. 17 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zusätzlich zu der bisher gezahlten Rente ab dem 01.03.2012 351,16 € monatlich zu zahlen, 19 hilfsweise zu 1. 20 2. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich für die Berechnung der Anwartschaft zum 31.12.2001 nach der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 30.12.2001 richtet, 21 hilfsweise zu 1. und 2. 22 3. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren mit der real erworbenen Rente anzusetzen, 23 hilfsweise zu 1. bis 3. 24 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die zum 31.12.2001 festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalls anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31.12.2001 im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist, hilfsweise zu dynamisieren gemäß der Anpassung der Beamtenpensionen, ganz hilfsweise gemäß dem Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Einkommen, 25 hilfsweise zu 1. bis 4. 26 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom 31.12.2001 mit dem Faktor 0,6, hilfsweise mindestens zur Hälfte, entsprechend der bis zum 31.12.2001 gültigen Regelung im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum 31.12.2001 (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeiten bei der Berechnung des Nettoversorgungssatzes berücksichtigt werden, 27 hilfsweise zu 1. bis 5. 28 6. festzustellen, dass die von der Beklagten gewährte Rente während der Rentenlaufzeit anzupassen ist gemäß den Grundsätzen der Beamtenpensionen, hilfsweise gemäß dem durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex nach den Feststellungen des statistischen Bundesamtes, 29 äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie von der Klägerin angegriffen wird. 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 34 II. 35 1. 36 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. 37 Im Hinblick auf die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist der Senat an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Aus dem Senatsurteil vom 21.10.2013, 20 W 32/13 (VersR 2014, 726), ergibt sich eine Zuständigkeit hingegen nicht. 38 2. 39 Die Berufung ist jedoch unbegründet. 40 Das Landgericht hat dem Hilfsantrag zu 5 stattgegeben und die von der Beklagten erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt. Die Entscheidung ist insoweit nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig. 41 Ein über diese vom Landgericht getroffene Feststellung hinausgehender Anspruch steht der Klägerin (jedenfalls derzeit) nicht zu. 42 a) 43 Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem Satzungsrecht vor der Systemumstellung. 44 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, IV ZR 168/15, unter Bezugnahme auf seine bisherige ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem keine Bedenken bestehen und dass diese Systemumstellung im Grundsatz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06; BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 134/07 vom 09.03.2016, IV ZR 169/15; IV ZR 9/15) 45 Auch die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. 46 Der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen sind auch nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung weiterhin anzuwenden. Die Unwirksamkeit von Teilen der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte führt nicht gem. § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages. 47 b) 48 Ob für die stichtagsnah geborene Klägerin hier eine Härtefallregelung in Betracht zu ziehen wäre, kann dahinstehen. Grundsätzlich bringt jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich, die unter den Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung auszugleichen sind (BGH NVwZ-RR 2010, 487 Tz. 18-21). Die Voraussetzungen für eine solche Härtefallprüfung liegen bislang indes schon deshalb nicht vor, weil die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die wegen berufsnotwendiger Ausbildung später in den öffentlichen Dienst eingestiegen sind, weiterhin nicht den Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 GG entspricht und bislang nicht feststeht, auf welche wirksamen Satzungsregelungen sich die Tarifvertragsparteien einigen werden. Nur aufgrund solcher wirksamen Satzungsregelungen kann aber berechnet werden, ob für die Klägerin hier ein Härtefall zu bejahen wäre (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2015, 12 U 448/14). 49 Die Beklagte ist somit auch nicht verpflichtet, die Startgutschrift der rentenfernen Klägerin nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte zu berechnen. 50 c) 51 Auch die Hilfsanträge zu 3-5 sind zurückzuweisen. 52 Die Frage, wie die Startgutschriften berechnet werden, kann im Grundsatz allein von den Tarifvertragsparteien beantwortet werden. 53 Zwar beruhen die Arbeitsbedingungen der bei der Beklagten versicherten kirchlichen Mitarbeiter nicht auf Tarifverträgen. Die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht jedoch in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 865 ff, Rdnr. 19; BGH VersR 2011, 63 f., Rdnr. 23). 54 Das Bundesarbeitsgericht hat für den Bereich von Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem sog. Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind, entschieden, dass diese nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Dies kommt auch hier zum Tragen. Deshalb ist auch für eine Billigkeitskontrolle gem. §§ 317, 319 BGB kein Raum. 55 Im Grundsatz begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Vollleistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.11.2007, ausgeführt, das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. 56 Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ob diese also ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 1- 59). Im Hinblick hierauf hat der BGH den Tarifvertragsparteien auch aufgegeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Rdnr. 120). Deren Beurteilung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ziele auf eine flächendeckende Beurteilung, die die Sachkunde eines Sachverständigen erfordert (BGH, aaO, Rdnr. 119). 57 Dass die Beklagte die Ergebnisse bisheriger Untersuchungen, soweit sie durchgeführt wurden, vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Tarifvertragsparteien bei der Neuregelung des Übergangsrechts an der Anwendung des Näherungsverfahrens festhalten wollen, werden sie die Ergebnisse der von ihnen bei den betroffenen Zusatzversorgungskassen hierzu veranlassten Untersuchungen spätestens in einem künftigen gerichtlichen Verfahren vollständig offenlegen müssen (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2015, 12 U 448/14) 58 Auch dem Hilfsantrag zu 4, mit dem die Klägerin eine Dynamisierung ihrer Anwartschaften begehrt, ist derzeit nicht stattzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, ausgeführt, dass die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen kann. Damit allein hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab. 59 Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. 60 Die Tarifvertragsparteien werden jedoch zu prüfen haben, ob ein solcher Verstoß vorliegen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall unstreitig - jedenfalls zeitweise keine Bonuspunkt an die Versicherten gezahlt wurden, und inwieweit dann ein Ausgleich zu schaffen ist. Zudem wird zu prüfen sein, ob jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014), das zum 01.01.2018 in Kraft tritt und das eine Dynamisierung der Anwartschaften für ausgeschiedene Arbeitnehmer vorsehen wird, auch eine Dynamisierung der Anwartschaften von nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit Blick auf Art. 3 GG erforderlich sein wird. 61 Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zutreffend darauf verwiesen, dass seit der Systemumstellung zwischenzeitlich so viel Zeit vergangen ist, dass, wie auch ihr Beispiel zeige, ursprünglich „rentenferne“ Versicherte zwischenzeitlich in Rente gegangen seien und insoweit von „rentenfern“ nur noch mit Blick auf den rechtlich maßgeblichen Stichtag der Systemumstellung gesprochen werden könne. 62 Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen einer möglichen Neuregelung und die Vielzahl der Handlungsoptionen für mögliche Neuregelungen ist eine gestaltende gerichtliche Neuregelung derzeit nicht vorzunehmen. Den Tarifvertragsparteien ist gerade im Hinblick auf die erst am 09. März 2016 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes jedenfalls noch eine angemessene Verhandlungsphase zuzubilligen, in der alle derzeit relevanten Gesichtspunkte von den Tarifvertragsparteien sachgerecht berücksichtigt werden können. 63 d) 64 Im Hinblick auf die für die Klägerin bestens denkbaren wirtschaftlichen Ergebnisse ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auch nicht etwa eine gerichtliche Übergangsregelung geboten. 65 3. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. 67 Die Beklagte hat ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 68 Der Streitwert für die Berufung der Beklagten ist zudem nur auf einen Teilbetrag des von der Klägerin verfolgten Interesses anzusetzen. Haupt- und Hilfsanträge betreffen denselben Gegenstand, so dass eine klagende Partei im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO nur insoweit unterliegt, als der Wert des Hauptantrags den des Hilfsantrags übersteigt (vgl. BGH NJW 1962, 915). Zwar ist der Wert der in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgten Feststellungsanträge nicht beziffert. Der erreichte Erfolg, die Feststellung der Unverbindlichkeit der Überprüfung der Startgutschrift, bleibt dennoch erheblich hinter dem wirtschaftlichen Hauptziel, die Rente auf der Grundlage des alten Rechts zu berechnen, zurück. 69 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 70 Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).