Urteil
IV ZR 9/15
BGH, Entscheidung vom
48mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine von einer Zusatzversorgungseinrichtung gewählte Übergangsregelung, die bestimmte rentenferne Versichertengruppen systematisch von einer verbesserten Startgutschrift ausschließt, kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
• Ein Vergleichsmodell, das den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten Unverfallbarkeitsfaktor pauschal um 7,5 Prozentpunkte mindert, beseitigt nicht notwendigerweise die zuvor vom BGH beanstandeten Ungleichbehandlungen.
• Bei verfassungsrechtlicher Prüfung von typisierenden tarif- oder satzungsrechtlichen Regelungen ist zu prüfen, ob die Typisierung sachgerecht, auf einer breiten Tatsachenerhebung beruhend und verhältnismäßig ist.
• Die verfassungsrechtliche Kontrolle kann sich auf den Vergleich der Startgutschriftsermittlung beschränken, ohne die späteren Rentenleistungen vollständig durchzurechnen.
Entscheidungsgründe
Unverbindlichkeit pauschaler Startgutschriftenregelung wegen Gleichheitsverstoßes • Eine von einer Zusatzversorgungseinrichtung gewählte Übergangsregelung, die bestimmte rentenferne Versichertengruppen systematisch von einer verbesserten Startgutschrift ausschließt, kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. • Ein Vergleichsmodell, das den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten Unverfallbarkeitsfaktor pauschal um 7,5 Prozentpunkte mindert, beseitigt nicht notwendigerweise die zuvor vom BGH beanstandeten Ungleichbehandlungen. • Bei verfassungsrechtlicher Prüfung von typisierenden tarif- oder satzungsrechtlichen Regelungen ist zu prüfen, ob die Typisierung sachgerecht, auf einer breiten Tatsachenerhebung beruhend und verhältnismäßig ist. • Die verfassungsrechtliche Kontrolle kann sich auf den Vergleich der Startgutschriftsermittlung beschränken, ohne die späteren Rentenleistungen vollständig durchzurechnen. Die beklagte Versorgungsanstalt änderte ihr Zusatzversorgungssystem zum 31.12.2001 und führte in der Satzung (§ 79 VBLS) Übergangsregelungen ein, wonach bis dahin erworbene Anwartschaften als Startgutschriften in Punkten umgerechnet wurden. Es wurde zwischen rentennahen (ältere Jahrgänge) und rentenfernen Versicherten unterschieden; letztere erhielten ihre Startgutschrift nach einer neuen, punkteorientierten Berechnung. Nach einem früheren BGH-Urteil war die Ermittlung für rentenferne Versicherte verfassungswidrig. Tarifparteien und die Beklagte führten deshalb ein Vergleichsmodell ein (§ 79 Abs.1a VBLS), das einen an §2 Abs.1 BetrAVG angelehnten Unverfallbarkeitsfaktor berechnet, diesen aber pauschal um 7,5 Prozentpunkte mindert und nur bei Überschreiten bestimmter Schwellen einen Zuschlag gewährt. Der Kläger, 1960 geboren und seit 1991 versichert, erhielt keine Zuschlag; er rügte weiterhin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG. Landgericht wies ab, das OLG gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision hat keinen Erfolg; das OLG hat zu Recht einen Gleichheitsverstoß festgestellt. • Prüfmaßstab: Art. 3 Abs.1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; der zulässige Prüfungsmaßstab hängt vom Regelungsbereich und der Intensität der Differenzierung ab. • Das Vergleichsmodell vermeidet zwar bestimmte Systembrüche, schafft aber eine neue ungleiche Behandlung, weil der um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor viele Versichertengruppen von vornherein vom Zuschlag ausschließt. • Rechnerisch sind insbesondere Personen, die zum Umstellungsstichtag jünger waren oder ausbildungsbedingt spät in den Dienst traten (z. B. Eintrittsalter bis 25 Jahre), von einem Zuschlag ausgeschlossen; hiervon sind große, abgrenzbare Personengruppen betroffen. • Für diese Gruppen ist nicht erkennbar, dass die nach §79 Abs.1 VBLS ermittelte Startgutschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht; die Neuregelung verweigert ihnen eine systematisch stimmige Ermittlung. • Die pauschale Kürzung um 7,5 Prozentpunkte ist nicht sachgerecht belegt; es fehlt ein hinreichender Sachverhaltsbezug zur Begrenzung der Kürzung und zur typisierenden Auswahl der zu begünstigenden Gruppen. • Die Typisierung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen: sie betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe, die Benachteiligung ist intensiv und die mit der Typisierung verbundenen Vorteile (Vereinfachung, Verwaltungsökonomie) rechtfertigen die Härten nicht. • Die verfassungsrechtliche Prüfung darf sich auf den Vergleich der Startgutschriften beschränken; es ist nicht erforderlich, die späteren Rentenleistungen vollständig durchzurechnen, um den Gleichheitsmangel festzustellen. Der Senat weist die Revision der Beklagten zurück. Die Übergangsregelung in § 79 Abs.1 und 1a VBLS ist weiterhin mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar, weil das eingeführte Vergleichsmodell durch die pauschale Minderung des Unverfallbarkeitsfaktors bestimmte, zahlenmäßig bedeutsame Gruppen rentenferner Versicherter von vorneherein ausschließt und sie dadurch in unangemessener Weise benachteiligt. Die Folge ist, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift für den Kläger und vergleichbare Versicherte nicht verbindlich festgelegt ist. Das OLG hat deshalb zu Recht die Feststellung der Unverbindlichkeit getroffen; die Revision ist auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Entscheidung betont, dass typisierende und pauschalierende Regelungen nur zulässig sind, wenn sie sachgerecht, verhältnismäßig und auf einer angemessenen Tatsachengrundlage beruhen, was hier nicht der Fall ist.