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Beschluss

1 RVs 67/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist aufzuheben, wenn die getroffenen Feststellungen eine herabwürdigende Wertung nicht tragen. • Zur Beurteilung einer Beleidigung ist der Äußerungsinhalt aus Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln. • Eine altersgerechte Bezeichnung wie "alter Mann" ist nicht ohne weitere Tatsachen indiziert abwertend und stellt für sich genommen keine strafbare Beleidigung dar.
Entscheidungsgründe
Aufhebung tateinheitlicher Beleidigungs-Verurteilung mangels tragender Feststellungen • Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist aufzuheben, wenn die getroffenen Feststellungen eine herabwürdigende Wertung nicht tragen. • Zur Beurteilung einer Beleidigung ist der Äußerungsinhalt aus Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln. • Eine altersgerechte Bezeichnung wie "alter Mann" ist nicht ohne weitere Tatsachen indiziert abwertend und stellt für sich genommen keine strafbare Beleidigung dar. Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen vom Amtsgericht verurteilt; Berufung und späterige Bestätigung durch das Landgericht führten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen, Jahrgang 1957, als "Opa" oder "alten Mann" bezeichnet; zugunsten des Angeklagten ist von der Bezeichnung "alten Mann" auszugehen. Daneben bestehen Feststellungen zu mehreren körperlichen Angriffen, Schlägen und Tritten gegen den Zeugen, die Prellungen am Oberkörper zur Folge hatten. Ein aufmerksamer Nachbar griff verbal ein und drohte mit Polizei, worauf der Angeklagte abließ. Das Landgericht berücksichtigte Vorstrafen und Bewährungslage des Angeklagten bei der Strafzumessung. • Die Revision hatte nur in dem Punkt Erfolg, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt, ansonsten war sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Beleidigung (§ 185 StGB) verlangt eine Kundgabe von Missachtung; der maßgebliche Verständnismaßstab ist der verständige Dritte unter Berücksichtigung aller Umstände. • Die Feststellungen des Landgerichts enthalten keine Tatsachen, die der bloßen Bezeichnung "alten Mann" eine abwertende Konnotation beimessen würden; die entsprechende Formulierung im Urteil ist eine untermauerungslose Wertung und reicht nicht für eine Verurteilung wegen Beleidigung. • Eine Zurückverweisung erschien dem Senat entbehrlich, weil auch bei erneuter Verhandlung nicht mit konkreteren Feststellungen zur Beleidigungsfrage gerechnet werden kann. • Der Wegfall der Beleidigung ändert nichts am Einzelstrafmaß von acht Monaten, weil die Strafzumessung am unteren Rand des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB angesiedelt war und erhebliche strafschärfende Umstände (einschlägige Vorstrafen, Tatbegehung unter Bewährung) vorlagen; die Intensität der Körperverletzung war durch Schläge und mehrere Tritte hinreichend bestimmt. • Die Verfahrensrüge des Angeklagten war formell unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genüge. • Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision wurde der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belastet. Die Revision des Angeklagten wurde mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und das Einzelstrafmaß von acht Monaten bleiben bestehen, da die festgestellte Intensität der Körperverletzung und die erheblichen strafschärfenden Umstände eine Reduzierung der Einzelstrafe nicht erwarten lassen. Die Feststellungen tragen keine abwertende Bedeutung der Äußerung "alten Mann", weshalb eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht getragen ist. Die Verfahrensrüge war unzulässig und unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision nach § 473 Abs. 1 StPO.