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Beschluss

1 Vollz(Ws) 38/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.1VOLLZ.WS38.17.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der JVA Werl vom 02.05.2016 betreffend die Ablehnung der Genehmigung der Anschaffung und Benutzung eines Wäscheständers wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Bescheid der Leiterin der JVA Werl vom 02.05.2016 betreffend die Ablehnung der Genehmigung der Anschaffung und Benutzung eines Wäscheständers wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Der Antrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßte vom 11.12.1999 bis zum 15.01.2004 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Seit dem 16.01.2004 wird die Maßregel der Sicherungsverwahrung gegen ihn vollstreckt, und zwar ab dem 13.04.2016 in der JVA Werl. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Datum, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am 10.08.2016, wandte sich der Betroffene gegen die Ablehnung der Gestattung des Erwerbs und der Benutzung eines eigenen Wäscheständers. Die Ablehnung des Antrages des Betroffenen vom 01.05.2016 hatte die Justizvollzugsanstalt damit begründet, dass Wäscheständer über viele enge Hohlräume verfügten, die als Versteckmöglichkeiten für Bargeld oder Betäubungsmittel dienten. Um einem erheblichen Kontrollaufwand bei Wäscheständern in jedem Zimmer entgegenzuwirken, seien auf der Abteilung zwei Wäscheständer vorhanden. Auch komme aus hygienischen Gründen ein Trocknen der Kleidung im Zimmer des Betroffenen nicht in Betracht. Ferner eigne sich ein Wäscheständer als Schlagwerkzeug. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass Wäscheständer nicht zu einer angemessenen Ausstattung eines Zimmers zählten, da sie zu Platzproblemen und Schimmelpilzbildung führen könnten. Zudem sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Erlaubnis versagt worden sei. Zwar sei ein Wäscheständer nicht grundsätzlich gefährlich, allerdings begründe die Vielzahl von Versteckmöglichkeiten eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Jedoch müsse im Vergleich zum Strafvollzug ein erhöhter Kontrollaufwand hingenommen werden, allerdings sei der Kontrollaufwand angesichts der vielen Hohlräume vorliegend unverhältnismäßig. Zudem bestehe wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage keine Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin beansprucht, die Justizvollzugsanstalt Werl zu verpflichten, ihm die Anschaffung und Benutzung eines eigenen Wäscheständers zu genehmigen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz (Ws) 517/13 – juris). So liegt der Fall hier. Mangels hinreichender Feststellungen zu dem konkret beantragten Wäscheständer kann der Senat schon nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SVVollzG NW erfüllt sind. Der angegriffene Beschluss teilt nicht mit, um was für eine Art Wäscheständer es sich handelt, den der Betroffene zu genehmigen beantragt hat. Aus frei zugänglichen Quellen (z. B: Internetsuchmaschinen) ergibt sich ohne weiteres, dass es nicht nur Wäschetrockner aus Metallrohr mit Hohlräumen zu erwerben gibt, von denen die Justizvollzugsanstalt ausgegangen zu sein scheint, sondern auch solche aus Holz oder aus Kunststoff, die weder über Öffnungen noch Hohlräume verfügen. Zudem ist nicht erkennbar, in welcher Größe der Betroffene einen Wäscheständer zu erwerben beabsichtigt. Aus den Beschlussgründen ist auch nicht ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Sie ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es lediglich Wäscheständer aus Metallrohren gibt, die über Öffnungen und Hohlräume verfügen. Dass eventuell vorhandene Öffnungen auch auf Kosten des Betroffenen zu versiegeln wären, um einem Missbrauch als Versteck entgegenzuwirken, hat die Justizvollzugsanstalt nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Sie hat ferner ersichtlich außer Betracht gelassen, dass es Wäscheständer aus Holz oder auch aus Kunststoff gibt, die über keinerlei Hohlräume verfügen. Auch ist nicht durch Nachfrage beim Betroffenen geklärt worden, was für einen Wäschetrockner er konkret anzuschaffen beabsichtigt. Die Ablehnung der Genehmigung erfolgte demnach ermessensfehlerhaft. Da mithin im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war insoweit über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Bescheid unmittelbar aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Wäscheständer auch zur grundsätzlich angemessenen Ausstattung eines Zimmers im Sinne von § 15 Abs. 1 SVVollzG NW gehören kann. Der Senatsbeschluss vom 22.04.2014, III-1 Vollz(Ws) 182/14, bezieht sich auf einen (elektrischen) Wäschetrockner. Ob es durch die Nutzung eines Wäscheständers – wie seitens der JVA angeführt – zu Platzproblemen und Schimmelbildung kommen kann, dürfte nach Bewertung des Senats von dessen Größe und der damit verbundenen Aufnahmekapazität für Wäsche abhängen. Insoweit ist als gerichtsbekannt darauf hinzuweisen, dass die Nutzung zumindest kleinerer Wäscheständer z.B. auch in räumlich oft begrenzten Studentenunterkünften als gängig anzusehen sein dürfte, ohne dass jeweils zwingend nachhaltige Probleme mit Schimmelbildung bestünden. III. Der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Betroffene ersichtlich selbst in der Lage gewesen ist, seine Interessen wahrzunehmen und mit seinem Anliegen entsprechend Erfolg gehabt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.