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Beschluss

1 Vollz (Ws) 517/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen so unzureichend sind, dass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist. • Ein Beschlussoriginal, das Vermerke statt des erklärenden Texts enthält, reicht nicht als hinreichende Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. • Fehlen hinreichende Tatsachenfeststellungen, ist der angefochtene Beschluss wegen Verletzung materiellen Rechts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Fehlendes Beschlussoriginal führt zur Aufhebung und Rückverweisung • Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen so unzureichend sind, dass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist. • Ein Beschlussoriginal, das Vermerke statt des erklärenden Texts enthält, reicht nicht als hinreichende Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. • Fehlen hinreichende Tatsachenfeststellungen, ist der angefochtene Beschluss wegen Verletzung materiellen Rechts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Der Antragsteller begehrte Sonderurlaub anlässlich einer für den 28.08.2013 per Kaiserschnitt vorgesehenen Geburt. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum lehnte den Antrag sowie einen Hilfsantrag als unbegründet ab. Im Beschlussoriginal fehlte jedoch der erläuternde Text und war stattdessen nur der Vermerk ‚Bitte einfügen: Bl. 23-37‘ eingetragen. In der Ausfertigung waren die Seiten zwar eingerückt, im Original aber nicht eingefügt. Gegen den Beschluss legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein; das Justizministerium beantragte deren Verwerfung mangels Zulassungsgrundes. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die unvollständigen Feststellungen eine Zulassung und Überprüfung rechtfertigen. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Über die in § 116 StVollzG genannten Gründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. • Mangel im Beschlussoriginal: Das Beschlussoriginal enthält nur den Vermerk ‚Bitte einfügen: Bl. 23-37‘ statt des erläuternden Texts, der die Begründung für die Zurückweisung des Antrags darstellt; damit fehlen wesentliche Tatsachenfeststellungen. • Ungeeigneter Verweis: Der Vermerk kann nicht als Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG gewertet werden, weil er nicht als Verweis formuliert ist und darüber hinaus keine zulässige Verweisung nur auf Einzelheiten darstellt. • Rechtsfolge bei fehlenden Feststellungen: Mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage kann der Senat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen; deshalb ist der angefochtene Beschluss wegen Verletzung materiellen Rechts aufzuheben und nach § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG zurückzuverweisen. • Verfahrenshinweis: Da der ursprüngliche Urlaubsantrag wegen des Geburtstermins möglicherweise erledigt ist, wird das Verfahren nunmehr voraussichtlich über den Hilfsfeststellungsantrag neu zu entscheiden sein. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum wird aufgehoben, weil das Beschlussoriginal wesentliche erläuternde Feststellungen nicht enthält und somit eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Das Gericht weist darauf hin, dass das Hauptbegehren wegen des genannten Geburtstermins möglicherweise erledigt ist und nunmehr insbesondere über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden sein wird.