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Beschluss

13 UF 190/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0313.13UF190.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der am 27.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.

Die in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F 367/91) titulierte Unterhaltsverpflichtung wird befristet bis einschließlich dem 31.12.2016.

Der weitergehende Antrag des Antragsgegners bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 7.907,28 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der am 27.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert. Die in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F 367/91) titulierte Unterhaltsverpflichtung wird befristet bis einschließlich dem 31.12.2016. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners bleibt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 7.907,28 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten heirateten am 19.07.1973. Aus der Ehe sind drei Kinder, geboren am ##.##.1973 (A), am ##.##.1975 (B) und am ##.##.1989 (C) hervorgegangen. Aufgrund der Eheschließung und der Geburt der Kinder brach die Antragsgegnerin ihr zuvor aufgenommenes Studium in Wien (Mathematik- und Erdkundestudium auf Lehramt) ab. Auch der Antragsteller studierte 1973 und befand sich im dritten Semester eines Lehramtsstudiums. Aufgrund von Konflikten mit den jeweiligen Eltern aufgrund der Schwangerschaft/Eheschließung wanderten die Beteiligten nach Deutschland (G) aus. Der Antragsteller wurde am 01.07.1974 bei der Stadt H als Angestellter eingestellt. Er verfügt ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.650,00 € (vgl. Bl. 47 GA). Der Antragsteller wird voraussichtlich im November 2018 in Rente gehen. Er wird voraussichtlich eine Rente von 1.518,18 € erhalten (vgl. Bl. 46 GA). Die Antragsgegnerin ist seit der Eheschließung nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat während der Ehezeit im Wesentlichen die Führung des Haushalts und die Kindererziehung übernommen. Die Antragsgegnerin wird im Dezember 2019 in Rente gehen. Die beiden ältesten Kinder sind schon seit längerem wirtschaftlich selbstständig. Für C musste der Antragsteller bis in das Jahr 2015 Unterhalt zahlen. Seitdem ist auch C wirtschaftlich selbstständig. Die Beteiligten trennten sich im Jahr 1990. Auf den am 21.01.1992 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig seit dem 14.04.1993 geschieden worden. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 01.03.1993 ist der Antragsteller verurteilt worden, monatlichen Nachscheidungsunterhalt i.H. von 1.026,92 DM als Elementarunterhalt und i.H. von 261,85 DM als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsteller seitdem gezahlt. Im Verfahren 9 F 346/95 AG Warendorf hat die Antragsgegnerin unter anderem eine Erhöhung des zu zahlenden Nachscheidungsunterhalts erstrebt. Die Klage ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass, selbst wenn rechnerisch eine Erhöhung des Unterhalts möglich sei, die Antragsgegnerin diese Erhöhung gem. § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt hätte. Die Antragsgegnerin habe außerordentlich hartnäckig den Umgang des hiesigen Antragstellers mit dem jüngsten Kind verhindert. Im Verfahren 9 F 612/01 AG Warendorf hat der Antragsteller versucht, den Unterhalt herabsetzen zu lassen, da die Antragsgegnerin nunmehr ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit (teilweise) selbst sicherstellen könne. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Antragsgegnerin an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und ist dauerhaft erwerbsunfähig. Deswegen ist die Klage mit Urteil vom 27.06.2003 abgewiesen worden. Im Verfahren 9 F 13/15 AG Warendorf hat die hiesige Antragsgegnerin die Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt. Sie hat diesen Antrag zurückgenommen u.a. nachdem sie nicht darlegen konnte, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt entsprechend der Zweckbindung verwendet hat. Sie hat den Altersvorsorgeunterhalt vielmehr zweckwidrig für eigene Zwecke verwendet. Die vom hiesigen Antragsteller erhobene Widerklage ist in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.12.2015 die Herabsetzung des Unterhalts auf Null. Er habe über 20 Jahre in erheblichem Umfang Unterhalt gezahlt. Aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin habe sie keinen Anspruch auf weitere nacheheliche Solidarität. Es müssten die ehebedingten Nachteile berücksichtigt werden, die er aufgrund der Ehe und der Kinder erlitten habe. So habe er sein Studium für die Familie abgebrochen. Der Zugang zum gehobenen Dienst sei ihm deswegen verwehrt gewesen. Der Antragsteller hat behauptet, der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin stehe einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Auf Grundlage des in dem Verfahren 9 F 612/01 eingeholten Sachverständigengutachtens wäre eine Besserung der subjektiven Beschwerden der Antragsgegnerin binnen wenigen Monaten zu erreichen gewesen. Die Antragsgegnerin habe zumindest keine Therapieversuche zu ihrer Gesundung unternommen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, dass sich bei ihr etwa ab 1980 eine Krankheit entwickelt habe, weswegen sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium zu beenden oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss die in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 01.03.1993 titulierte Unterhaltsverpflichtung bis Dezember 2019 befristet. Gegen eine antragsgemäße Befristung spreche, dass die Antragsgegnerin auf den Bestand des Titels habe vertrauen dürfen. Sie habe nunmehr keine Chance, eine Ausbildung zu absolvieren. Wenn der Unterhaltsanspruch vor ihrem Renteneintritt gekürzt werde, habe sie nur die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen der stattgefundenen Umgangsverweigerung sei bereits im Verfahren 9 F 346/95 AG Warendorf ausreichend berücksichtigt worden. Der Renteneintritt des Antragstellers im April 2018 rechtfertige keine Befristung des Unterhaltsanspruchs, da ggfls. die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG möglich sei. Ab dem Renteneintritt der Antragsgegnerin würden ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin durch den Rentenbezug kompensiert. Wegen der Begründung im Übrigen und dem weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, wie die Auslegung des Schriftsatzes vom 19.07.2016 (Bl. 72 d.A.) ergibt (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2014, 1433 ff.) Sein durch die Eheschließung erzwungener Studienabbruch müsse gewürdigt werden. Ferner sei es unzumutbar, wenn er nach Renteneintritt ein weiteres Verfahren führen müsse. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird bis zum 31.12.2016 befristet, § 1578 b BGB. 1. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag gem. § 238 FamFG schon deswegen zulässig ist, weil nach der abzuändernden Entscheidung die Gesetzeslage durch die Unterhaltsrechtsreform verändert wurde. 2. Die gem. § 1578 b BGB anzustellende umfassende Billigkeitserwägung führt dazu, dass der Unterhalt seitens des Antragstellers nur bis zum 31.12.20216 zu zahlen ist. Hierfür sind folgende Faktoren maßgeblich. a. Bei der Antragsgegnerin liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578 b BGB grundsätzlich entgegen (st. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824). Den Antragsteller trifft dabei die Beweislast, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276). Die Antragsgegnerin trifft aber eine sekundäre Darlegungslast. Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Berechtigten (hier: der Antragsgegnerin) dürfen dabei nicht überspannt werden. Diese muss aber konkret ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten darlegen und ihre entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Die Darlegung muss dabei so konkret sein, dass die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Pflichtigen zugänglich sind (BGH, Urteil vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483; W. Maier in: Erman BGB, Kommentar, § 1578 b BGB, Rn. 24). Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen, dass sie ohne die Ehe ihr Lehramtsstudium erfolgreich beendet hätte und als Lehrein für ihren Lebensunterhalt hätte alleine sorgen können. Die Antragsgegnerin hat unter Verstoß gegen ihre sekundäre Darlegungslast nicht dargelegt, dass sie für das Studium geeignet war und dieses hätte erfolgreich beenden können. Allein der Erwerb der Hochschulreife lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Antragsgegnerin ein Studium mit Erfolg absolviert hätte. Ferner bleibt offen, wann sie das Studium nach ihrem Plan hätte beenden wollen. Ebenso bleibt offen, welche Stellen ihr wann nach Studienabschluss offen gestanden hätten. Dies gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund Bedeutung, dass es ihr nach ihrem eigenem Vortrag seit 1980 gesundheitlich schlecht gegangen ist. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass sie vor 1980 ihr Studium hätte beenden können und eine Stelle hätte finden können. In der beigezogenen Akte 9 F 612/01 AG Warendorf hat die Antragsgegnerin ein Attest von Dr. X vom 06.10.2002 eingereicht (dort Bl. 79 GA), in dem dieser bescheinigt, sie – Antragsgegnerin – seit über 27 Jahren zu behandeln. Dies würde sogar bis in die Zeit vor 1975 zurückreichen. Es wird im Jahr 2002 bereits eine langjährig chronifizierte Erkrankung beschrieben. Auch in dem Attest vom 26.07.2002 (Bl. 50 der Akte 9 F 612/01 AG Warendorf) werden seit über 20 Jahren persistierende Leiden beschrieben. Nach dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. L und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. P leidet die Antragsgegnerin an einer ausgeprägten – chronifizierten – Persönlichkeitsstörung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht ehebedingt ist. Auch wenn eine psychische Erkrankung in einer Ehekrise aufgetreten oder durch diese sogar ausgelöst worden ist, begründet dies nach der Rechtsprechung des BGH für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09 – FamRZ 2010, 1414). Dem tritt der Senat bei. Bei dieser Sachlage kann ein ehebedingter Nachteil auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Antragsgegnerin keine Erwerbunfähigkeitsrente bezieht. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass sie eine Erwerbunfähigkeitsrente ohne die Ehe beziehen könnte. Denn die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass sie in der Lage gewesen wäre, während der – nach deutschem und auch nach österreichischem Recht erforderlichen Beitragsmonate – berufstätig zu sein. b. Da keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Insbesondere sind die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu würdigen und hiernach der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09 – FamRZ 2010, 1414). Der Senat hat zunächst die Ehezeit von ca. 18 1/2 Jahren gewürdigt. Die Beteiligten heirateten am 19.07.1973. Am 21.01.1992 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Die Trennung erfolgte 1990, sodass nicht von einer besonders langen Trennungszeit auszugehen ist. Es ist die gelebte eheliche Rollenverteilung zu würdigen. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen die Betreuung des Haushalts und die Erziehung der drei Kinder übernommen, während der Antragsgegner das Familieneinkommen sichergestellt hat. Diese gelebte Rollenverteilung führte zu einem hohem Maß an wirtschaftlicher Verflechtung der Beteiligten. Der Antragsteller erbringt seit dem abzuändernden Urteil vom 01.03.1993 mittlerweile seit fast 24 Jahren nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen für die Antragsgegnerin. Der Unterhaltszeitraum überschreitet mittlerweile die Ehezeit. Einschränkend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich auf die titulierten Unterhaltszahlungen einrichten durfte. Seit dem Verfahren 9 F 612/01 AG Warendorf gab es vor diesem Verfahren keine Versuche des Antragsgegners, die Unterhaltspflicht zu reduzieren. Vielmehr beantragte die Antragsgegnerin im Verfahren 9 F 13/15 AG Warendorf die Erhöhung des titulierten Unterhalts. Der Antragsteller ist dem entgegen getreten. Er hat seine Verteidigung aber im Wesentlichen auf eine – angebliche – Verwirkung gestützt und im Wege der Widerklage Auskunft darüber verlangt, wie die Antragsgegnerin den gezahlten Altersvorsorgeunterhalt angelegt hat. Zu würdigen ist zudem, dass die Antragsgegnerin auf die Unterhaltszahlungen dringend angewiesen ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass einer Befristung aber nicht zwingend entgegen steht, wenn der Unterhaltsberechigte durch den Wegfall des Unterhalts sozialleistungsbedürftig wird (BGH a.a.O.). Der Antragsteller verdient mit monatsdurchschnittlich aktuell ca. 2.650 € demgegenüber gut. Die titulierte Unterhaltsverpflichtung von rund 660 € belastet ihn nicht besonders. Ihm verbleibt ein Betrag von rund 2.000 €, d.h. deutlich mehr als der eheangemessene Selbstbehalt. Unter besonderer Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin auf die titulierte Unterhaltsverpflichtung vertrauen durfte, ist in der Gesamtschau der in die Billigkeitsabwägung einzustellenden Faktoren der Antragsgegnerin nach Eingang der Antragsschrift eine Übergangsfrist von etwas über einem Jahr zuzubilligen. Insbesondere in Anbetracht der erheblichen seitens des Antragstellers erbrachten Unterhaltsleistungen kommt – mangels Vorliegens von ehebedingten Nachteilen - eine unbefristete Unterhaltszahlungsverpflichtung des Antragstellers nicht in Betracht. Nicht in die Abwägung eingestellt hat der Senat, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag auch ehebedingte Nachteile erlitten habe. Denn das Institut der ehebedingten Nachteile dient im Rahmen des § 1578 b BGB dazu zu überprüfen, ob nacheheliche Unterhaltsansprüche, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richten (§ 1578 BGB), begrenzt oder befristet werden können. 3. Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht verwirkt ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Familiengerichts wird Bezug genommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 FamFG.