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Beschluss

20 U 110/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0322.20U110.16.00
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Tenor

Der Senat weist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.2016 ergänzend auf Folgendes hin:

a)

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 liegt beim Kläger. Es geht nicht um das Eingreifen eines Risikoausschlusses. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft den Risikoausschluss in § 26 Abs. 1 lit a) ARB im Privatrechtsschutz für Nichtselbständige (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 56/14 –, Rn. 34, juris), während die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Dresden den Privatrechtsschutz für Selbständige gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 – 4 U 809/12 –, Rn. 3, juris), um den es auch vorliegend geht.

b)

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Senats, die vom Kläger in Aussicht genommene Vermarktung von Lizenzen stelle keine Privatangelegenheit i.S.d. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 dar.

Eine Tätigkeit im privaten Bereich ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sie  sich nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellt und der Förderung eines ei-genen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, wenn also eine Teil-nahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinte-ressen erfolgt.

Soweit ein Vertragsschluss beabsichtigt war, der dem Kläger die Exklusivrechte übertragen sollte, den Verkauf von Lizenzen für das Patent und die Verfahrenstechniken des Systems X gemäß den vorgegebenen Länderlizenzgebühren in arabisch sprechende Länder durchzuführen, sollte dieser Vertrag ersichtlich der Förderung eigener und fremder Geschäftsinteressen dienen und stand in keinem Zusammenhang mit der versicherten selbständigen Tätigkeit des Klägers.

Die Lizenzvermarktung stellte sich als vertraglich im Einzelnen geregelte Beteiligung am Wirtschaftsleben dar, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger bzw. seine Vertreterin Frau Dr. I nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit einer Vielzahl arabisch sprechender potentieller Käufer der Lizenzen intensive Gespräche geführt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit- wie der Senat im Beschluss vom 18.11.2016 ausgeführt hat- eine gewisse geschäftliche Organisation erforderlich macht oder ob sie - wie vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.12.2016 dargelegt - mit wenigen Telefonaten und einem Mustervertrag ausgeführt werden konnte.

Im Ergebnis kann das Vorbringen des Klägers, es seien nur wenige kurze Telefonate und ein minimaler Aufwand für den beabsichtigten Abschluss der Lizenzvereinbarungen nötig gewesen, als wahr unter stellt werden. Selbst wenn der vom Kläger zu betreibende Aufwand zeitlich und materiell nur einen geringen Umfang haben sollte, sollte die beabsichtigte Tätigkeit jedenfalls eine Teilnahme am Erwerbsleben darstellen.

Die Lizenzvermarktung beinhaltet für den Kläger auch keine private Vermögensverwaltung, weil er gar nicht Inhaber der Lizenzen war, sondern lediglich das Recht erhalten sollte, diese exklusiv zu vermarkten und ggf. selber zu erwerben.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.2016 ergänzend auf Folgendes hin: a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 liegt beim Kläger. Es geht nicht um das Eingreifen eines Risikoausschlusses. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft den Risikoausschluss in § 26 Abs. 1 lit a) ARB im Privatrechtsschutz für Nichtselbständige (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 56/14 –, Rn. 34, juris), während die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Dresden den Privatrechtsschutz für Selbständige gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 – 4 U 809/12 –, Rn. 3, juris), um den es auch vorliegend geht. b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Senats, die vom Kläger in Aussicht genommene Vermarktung von Lizenzen stelle keine Privatangelegenheit i.S.d. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 dar. Eine Tätigkeit im privaten Bereich ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sie sich nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellt und der Förderung eines ei-genen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, wenn also eine Teil-nahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinte-ressen erfolgt. Soweit ein Vertragsschluss beabsichtigt war, der dem Kläger die Exklusivrechte übertragen sollte, den Verkauf von Lizenzen für das Patent und die Verfahrenstechniken des Systems X gemäß den vorgegebenen Länderlizenzgebühren in arabisch sprechende Länder durchzuführen, sollte dieser Vertrag ersichtlich der Förderung eigener und fremder Geschäftsinteressen dienen und stand in keinem Zusammenhang mit der versicherten selbständigen Tätigkeit des Klägers. Die Lizenzvermarktung stellte sich als vertraglich im Einzelnen geregelte Beteiligung am Wirtschaftsleben dar, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger bzw. seine Vertreterin Frau Dr. I nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit einer Vielzahl arabisch sprechender potentieller Käufer der Lizenzen intensive Gespräche geführt hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tätigkeit- wie der Senat im Beschluss vom 18.11.2016 ausgeführt hat- eine gewisse geschäftliche Organisation erforderlich macht oder ob sie - wie vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.12.2016 dargelegt - mit wenigen Telefonaten und einem Mustervertrag ausgeführt werden konnte. Im Ergebnis kann das Vorbringen des Klägers, es seien nur wenige kurze Telefonate und ein minimaler Aufwand für den beabsichtigten Abschluss der Lizenzvereinbarungen nötig gewesen, als wahr unter stellt werden. Selbst wenn der vom Kläger zu betreibende Aufwand zeitlich und materiell nur einen geringen Umfang haben sollte, sollte die beabsichtigte Tätigkeit jedenfalls eine Teilnahme am Erwerbsleben darstellen. Die Lizenzvermarktung beinhaltet für den Kläger auch keine private Vermögensverwaltung, weil er gar nicht Inhaber der Lizenzen war, sondern lediglich das Recht erhalten sollte, diese exklusiv zu vermarkten und ggf. selber zu erwerben. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.