Urteil
12 U 56/14
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2014:0930.12U56.14.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-BU 2005 besteht in einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.(Rn.35)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Risikoausschlusses der selbstständigen Tätigkeit trägt der Rechtsschutzversicherer, wobei der Versicherungsnehmer nach den Regeln der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen, soweit sie für die Zuordnung des in Rede stehenden Geschäfts Bedeutung haben.(Rn.35)
3. Die Verwaltung eigenen auch beträchtlichen Vermögens gehört grundsätzlich zum privaten Bereich. Entscheidend für die Abgrenzung der privaten - versicherten - Vermögensverwaltung von der berufsmäßig betriebenen - vom Leistungsausschluss erfassten - Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte.(Rn.37)
4. Eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.(Rn.37)
5. Ist der Versicherungsnehmer alleiniger Inhaber der Fondsanteile, so ist ihm aufgrund seines faktisch bestimmenden Einflusses auf die Fondsverwaltung deren planmäßiger Geschäftsbetrieb zur Verwaltung eines mehrere Millionen Euro umfassenden Fondsvermögens zuzurechnen.(Rn.43)
Tenor
Der Kläger nimmt die Beklagte als Schadensregulierungsgesellschaft der R. Versicherungs-AG aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 02.02.2007, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-BU 2005) zugrunde liegen, gemäß § 26 ARB-RU 2005 auf Erstattung der Kosten eines vor Gerichten in Liechtenstein geführten Rechtsstreits in Anspruch, in welchem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines nicht ausgeführten Wertpapierauftrages geltend machte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-BU 2005 besteht in einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.(Rn.35) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Risikoausschlusses der selbstständigen Tätigkeit trägt der Rechtsschutzversicherer, wobei der Versicherungsnehmer nach den Regeln der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen, soweit sie für die Zuordnung des in Rede stehenden Geschäfts Bedeutung haben.(Rn.35) 3. Die Verwaltung eigenen auch beträchtlichen Vermögens gehört grundsätzlich zum privaten Bereich. Entscheidend für die Abgrenzung der privaten - versicherten - Vermögensverwaltung von der berufsmäßig betriebenen - vom Leistungsausschluss erfassten - Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte.(Rn.37) 4. Eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.(Rn.37) 5. Ist der Versicherungsnehmer alleiniger Inhaber der Fondsanteile, so ist ihm aufgrund seines faktisch bestimmenden Einflusses auf die Fondsverwaltung deren planmäßiger Geschäftsbetrieb zur Verwaltung eines mehrere Millionen Euro umfassenden Fondsvermögens zuzurechnen.(Rn.43) Der Kläger nimmt die Beklagte als Schadensregulierungsgesellschaft der R. Versicherungs-AG aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 02.02.2007, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-BU 2005) zugrunde liegen, gemäß § 26 ARB-RU 2005 auf Erstattung der Kosten eines vor Gerichten in Liechtenstein geführten Rechtsstreits in Anspruch, in welchem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines nicht ausgeführten Wertpapierauftrages geltend machte. Zum Sachverhalt: Dem Rechtsstreit vor den Gerichten in Liechtenstein liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger eröffnete am 14.07.2005 bei der R-Bank in Bregenz ein Depot mit Verrechnungskonto, auf welches er 2,5 Mio. € bar einzahlte. Im Juni 2006 beauftragte der Kläger die S. Fondsleitung AG, Vaduz, mit der Gründung eines Fonds G., eines Investmentunternehmens nach liechtensteinischem Recht in Form einer Kollektivtreuhänderschaft. Verwaltet wurde der am 19.12.2006 gegründete Fonds seinerzeit von der S. Fondsleitung AG Vaduz, Depotbank war die S. Bank AG Vaduz. Die S. Fondsleitung AG wurde im Rahmen einer Fusion von der S. Bank AG, die später unter K. Privatbank AG Vaduz firmierte, übernommen. Gegen diese als Universalrechtsnachfolgerin der S. Fondsleitung AG richtete sich die streitgegenständliche Klage vor den liechtensteinischen Gerichten. Nach vorausgegangenem telefonischen Auftrag zur Auflösung des Investmentdepots nahm der Kläger am 11.01.2007 bei der R-Bank Bregenz 1,66 Mio. € Bargeld in Empfang, das er bei der S. Bank Vaduz einzahlte. Aufgrund dieses Vorgangs erstattete die R-Bank Bregenz bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eine Verdachtsanzeige wegen „Geldwäscherei“. Im Wege der Rechtshilfe verfügte das Fürstliche Landgericht Vaduz am 06.03.2007 gegenüber der S. Bank ein Verbot, über die Vermögenswerte auf Konten und Depots des Klägers zu verfügen. Die Vorerhebungen gegen den Kläger wurden durch Beschluss des Untersuchungsrichters vom 06.09.2007 eingestellt, ebenso wurde die Kontensperre aufgehoben. Am 19.03.2007 „beauftragte“ der Kläger telefonisch einen Mitarbeiter der Fondsleitung mit dem An- und Verkauf von Titeln für den Fonds, und zwar zum Kauf von 40.000 DWS Lateinamerika und zum Verkauf von 150.000 DWS Rendite Garant, jeweils zum tagesgültigen Kurs. Unter Hinweis auf die Kontensperre lehnte die Fondsleitung die Ausführung ab. Der Kläger war mit dieser Vorgehensweise unter Hinweis auf den Wirkungsumfang des Verfügungsverbots nicht einverstanden und verließ sich auf die Ausführung des Wertpapierkaufs und -verkaufs nach weiterer Abklärung. Nachdem der Kurs inzwischen erheblich gestiegen war, erteilte der Kläger am 27.08.2007 Verkaufsauftrag hinsichtlich der 40.000 DWS Lateinamerika. Dabei stellte sich heraus, dass sich diese gar nicht im Depot befanden. Durch die Nichtausführung des Kaufauftrags durch die Fondsverwaltung am 19.03.2007 konnte der Kläger den Kursgewinn von 56,75 € pro Stück nicht realisieren, wodurch ihm ein Schaden von ca. 2,11 Mio. € entstand, der Gegenstand des liechtensteinischen Verfahrens war, für das der Kläger Deckungsschutz begehrt. Gegen das seine Schadensersatzklage abweisende Urteil des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 20.02.2012 legte der Kläger Berufung ein. Das Verfahren ist zwischenzeitlich durch Verwerfungsurteil des Fürstlichen Obergerichts Liechtenstein vom 11.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Die Beklagte verweigerte die beantragten Deckungszusagen für beide Instanzen des Verfahrens in Liechtenstein. Für seine Vertretung in diesem Verfahren zahlte der Kläger an seine örtlichen Bevollmächtigten insgesamt 124.481,09 CHF und an Kosten für die beklagte Partei 112.391,04 CHF, insgesamt mithin 236.872,13 CHF entsprechend 197.393,44 €. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten der Beklagten für ihre Tätigkeit als Korrespondenzanwalt für das Berufungsverfahren mit Kostennote vom 16.07.2012 einen Betrag von 13.244,46 € in Rechnung. Der Kläger hat vorgetragen, die Kontensperre stehe nicht im Zusammenhang mit der Barabhebung vom 11.01.2007, sondern beruhe auf der im Jahre 2005 geleisteten Bareinzahlung. Zuvor habe er bereits am 13.12.2006 zugunsten des am 19.12.2006 gegründeten und von der S. Fondsleitung AG verwalteten G. Fonds 17,55 Mio. € überwiesen. Die rechtliche Ausgestaltung des Fonds sei der Beklagten aufgrund des übersandten Anlageprospekts bekannt gewesen. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Vorvertraglichkeit greife nicht. Sein Rechtsschutzbegehren stütze sich auf die Nichtausführung des Wertpapierauftrags und damit auf ein vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters der Fondsgesellschaft. Maßgeblich für den Versicherungsfall sei nicht die Bareinzahlung vom 14.07.2005; insoweit liege kein Verstoß gegen gesetzliche Pflichten vor, er habe sich rechtstreu verhalten. Auch auf die im Jahr 2006 eingeleitete Fondsgründung sei nicht abzustellen. Beide Geschehnisse stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang und trügen auch nicht den Keim einer späteren Auseinandersetzung in sich. Da die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich zum Privatbereich gehöre und keine Berufsausübung oder gewerbliche Tätigkeit darstelle, greife der entsprechende Deckungsausschluss nicht. Der Kläger habe im Rahmen der Gestaltung seines Privatvermögens lediglich eine Umschichtung eines Teils hiervon vorgenommen und die Einzahlung von 17 Mio. € zur Gründung des Fonds geleistet. Auch mit der Anregung der Gründung eines Fonds sei er nicht gewerblich tätig gewesen. Der bei der S. Bank AG geführte Dachfonds werde von der S. Fondsleitung AG verwaltet, gemanagt und vertrieben; eine Mitwirkung des Klägers sei ausgeschlossen, er habe keinen direkten Zugriff auf die Fondsleitung und Fondsverwaltung gehabt. Auch fehle es am Vorliegen eines für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen planmäßigen Geschäftsbetriebs mit einer Büro- oder irgendwie gearteten Betriebsorganisation. Der geltend gemachte Anspruch stehe auch nicht in Zusammenhang mit Termingeschäften oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Der Einwand einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gehe ins Leere. Mit dem Einwand mangelnder Erfolgsaussicht sei die Beklagte mangels Hinweises auf die Möglichkeit des anwaltlichen Stichentscheids ausgeschlossen. Nachdem der Kläger in erster Instanz zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 211.671,62 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hatte, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger nach Maßgabe von § 5 Abs.1 ARB-RU 2005 Rechtsschutz für die weiteren Kosten für das wegen des Versicherungsfalls vom 19.03.2007 beim Fürstlichen Landgericht Vaduz anhängigen Verfahren gegen die K. Privatbank AG (…) sowie für das Berufungsverfahren zu gewähren, hat er nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits in Liechtenstein die Zahlungsklage hinsichtlich eines Betrages von 1.033,72 € zurückgenommen und hinsichtlich des Feststellungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe der Beklagten nicht von Beginn an alle ausführlichen Informationen vorgelegt, die für eine Beurteilung des Sachverhalts und der Eintrittspflicht der Beklagten relevant gewesen seien. Hinsichtlich des Versicherungsfalles liege Vorvertraglichkeit vor, denn dieser sei vor dem 01.01.2007 eingetreten. Insoweit sei auf die am 14.07.2005 erfolgte Konteneröffnung sowie die ab Juni 2006 erfolgte Investition in entsprechende Fonds abzustellen; diese hätten noch fortgewirkt und seien nicht abgeschlossen gewesen. Des Weiteren liege ein Deckungsausschluss aufgrund selbständiger Tätigkeit vor. Die Gesamtumstände sprächen für eine selbständige gewerbliche Tätigkeit des Klägers. Der Kläger sei Initiator des streitgegenständlichen Fonds gewesen, bei dem es sich um einen Ein-Mann-Fonds mit dem Kläger als alleinigem Anteilsinhaber gehandelt habe. Die Eröffnung eines Fonds und der Investitionsumfang des Klägers würden regelmäßig nicht nur rein privat, sondern im Rahmen einer dauerhaft angelegten gewerblichen Tätigkeit vorgenommen. Durch den Umstand, dass der Kläger ursprünglich alle Anteile des Fonds selbst hielt, habe er erheblichen Einfluss auf den Fonds selbst gehabt. Bei dem Investitionsvorgang des Klägers handle es sich um Termingeschäfte, zumindest aber um Spekulationsgeschäfte. Die Beklagte habe aufgrund der unvollständigen Informationen eine Beurteilung vornehmen müssen. Sie habe deshalb nicht ausschließen können, dass es sich um nicht unter das versicherte Risiko fallende Immobilienfonds handele und sich auf den entsprechenden Ausschlussgrund berufen. In Bezug auf den Ausschlussgrund der vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Herbeiführung sei dem Kläger anzulasten, dass er Gelder in Millionenhöhe transferiert habe und hierdurch wegen des Verdachts der Geldwäsche einem Verfügungsverbot unterworfen worden sei, das letztlich zur Herbeiführung des Schadens geeignet gewesen sei. Es greife auch der Ausschlussgrund der Erfolglosigkeit ein, was durch das klageabweisende Urteil des Fürstlichen Landgerichts Vaduz bestätigt werde. Nach diesem Urteil habe der Kläger auch Kenntnis davon gehabt, dass die DWS im März 2007 nicht erworben worden waren und entsprechend nicht verkauft werden konnten, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Der Anspruch sei überdies bei Klageeinreichung bereits verjährt gewesen. Mit Urteil vom 17.01.2014 (...) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 197.393,44 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte sei aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass ihr nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Die überlassenen Unterlagen seien ausreichend gewesen. Die Beklagte habe die Ablehnung auch nicht auf fehlende Unterlagen, sondern auf mehrere Deckungsausschlüsse und mangelnde Erfolgsaussicht gestützt. Von Vorvertraglichkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 Ziffer a) ARB-RU 2005 sei nicht auszugehen, da der Versicherungsfall erst am 19.03.2007 mit der vertragswidrigen Nichtausführung des Wertpapierauftrages eingetreten sei. Ein Deckungsausschluss wegen gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 26 ARB-RU 2005) greife nicht ein, da die der Verwaltung des eigenen Vermögens dienenden Geschäfte vorliegend zum Privatbereich des Klägers gehörten. Da die Verwaltungsgesellschaft des Fonds nicht verpflichtet gewesen sei, Anlagevorschlägen des Klägers zu entsprechen, habe eine Einflussnahme des Klägers auf Fondsleitung und Fondsverwaltung nicht bestanden. Es fehle überdies an einem ursächlichen Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, weshalb auch der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer f) ARB-RU 2005 nicht greife. Auch § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2005 - Beteiligung an einem Immobilienfonds - sei nicht einschlägig. Die Beklagte könne sich auch weder auf den Ausschlussgrund der grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen noch auf den Ausschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichten, letzteres, weil die Beklagte entgegen § 18 Abs. 2 ARB-RU 2005 nicht auf die Möglichkeit des anwaltlichen Stichentscheids hingewiesen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren um Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dem geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistungen stünden mehrere Deckungsausschlussgründe entgegen. Zum einen greife der Risikoausschluss gem. § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-RU 2005 ein, weil die Vermögensverwaltung im vorliegenden Fall nicht dem Privatbereich zuzuordnen sei. Bereits die Initiierung eines eigenen Ein-Mann-Fonds für das ausschließlich eigene Vermögen stelle die Errichtung einer eigenen Organisation für die Durchführung der Vermögensverwaltung dar. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger als Berater der Fondsverwaltung tätig gewesen sei. Der Kläger selbst stütze sein Schadensersatzbegehren gerade darauf, dass die Fondsverwaltung zur Ausführung seiner Aufträge verpflichtet gewesen sei. Entsprechend habe er auch im Vorprozess vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz vorgetragen und u. a. ausgeführt, dass er aufgrund der Usancen und bisherigen Übung von der Durchführung der Aufträge habe ausgehen dürfen. Auch der Ablauf des vom Kläger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens vorgetragenen Telefonats vom 19.03.2007 bestätige, dass der Kläger grundsätzlich Aufträge für seinen Fonds in Auftrag gegeben habe und die Ausführung im konkreten Fall allein aufgrund der Kontensperre unterlassen worden sei. Das Begehren scheitere auch am Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 f) ARB-RU 2005 wegen Bestehens eines ursächlichen Zusammenhangs mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Das Landgericht verkenne insoweit die im Fondsprospekt genannten Anlagegrundsätze, wonach das Vermögen des Fonds insbesondere auch in Hedgefonds und Devisen-Termingeschäften/Carry-Trades angelegt werden dürfe. Auch der Leistungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 u. 6 ARB-RU 2005 stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Diese Obliegenheit habe der Kläger jedenfalls hinsichtlich der dem Fürstlichen Landgericht Vaduz vorgelegten Mitschrift eines Tonbandmitschnitts betreffend das Telefonat vom 19.03.2007 verletzt. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger bereits am 19.03.2007 gewusst habe, dass die Fondsleitung den erteilten Auftrag nicht ausführen werde und dass er nach dem Gesprächsverlauf von einer Ausführung auch nicht habe ausgehen können. Die Beklagte sei auch gem. § 61 VVG a. F. leistungsfrei. Die Nichtausführung seines Auftrages sei dem Kläger bereits am 19.03.2007 bekannt gewesen. Dies lasse den Verkaufsauftrag vom 27.08.2007 als „vorsätzlich schadensstiftend erscheinen“ und die unterlassenen Bemühungen, nach dem 19.03.2007 noch einen Auftrag zum Erwerb der Anteile zu erteilen, jedenfalls als grob fahrlässig. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere greife der Risikoausschluss gem. § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-RU 2005 nicht ein. Nicht ausreichend für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sei die Zusammenfassung des Geldvermögens des Klägers durch Gründung eines Fonds. Beim G.-Fonds handle es sich nicht um einen Ein-Mann-Fonds, sondern um eine Kollektivtreuhänderschaft, die für den Beitritt anderer Anleger offenstehe; zu einem solchen sei es inzwischen auch gekommen. Die S. Fondsgesellschaft manage nicht nur den Fonds des Klägers, sondern sei für mindestens 30 weitere Fondsgesellschaften tätig. Als Anteilsinhaber des GOC habe der Kläger gegenüber der Fondsleitung einen Anspruch, dass diese alles unternimmt, das Vermögen des Fonds zu mehren. Für diese Leistung und die Verwaltung entnehme sie dem Fondsvermögen 0,32 % p.a., vorliegend 100.000,00 €. Der Kläger habe sich seiner Einflussmöglichkeit durch Gründung eines Fonds und dessen Management durch die Fondsgesellschaft entledigt. Der Kläger habe allenfalls die Möglichkeit gehabt, beratend tätig zu werden, wobei ein Beratervertrag nie zustande gekommen sei. Auch die weiter von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüsse griffen nicht ein. Aus den Gründen: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf die zuerkannten Versicherungsleistungen nicht zu. Einem solchen Anspruch steht vorliegend der Risikoausschluss gemäß § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-RU 2005 entgegen. Auf die Frage, ob - wie die Beklagte meint - darüber hinaus weitere Leistungsausschlüsse eingreifen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. 1. Gemäß § 26 Abs. 1 a) S. 2 ARB-BU 2005 besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Risikoausschlusses der selbständigen Tätigkeit trägt - entsprechend den allgemeinen Regeln - der Rechtsschutzversicherer, wobei der Versicherungsnehmer nach den Regeln der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen, soweit sie für die Zuordnung des in Rede stehenden Geschäfts Bedeutung haben (vgl. van Bühren - Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2012, § 13, Rn. 286). 2. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die streitgegenständliche Vermögensanlage durch Gründung des Fonds G. und die Verwaltung des Fondsvermögens nicht mehr der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, sondern als selbständige Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Klausel anzusehen. a. Zwar gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, grundsätzlich zum privaten Bereich. Sie ist im Grundsatz keine Berufsausübung. Dass die Verwaltung auf Dauer angelegt ist, versteht sich ebenso von selbst wie dass sie auf die Mehrung des Vermögens ausgerichtet ist. Auch ein spekulativer Charakter der Geschäfte lässt nicht den zwingenden Schluss zu, die Verwaltung des Vermögens und die hierzu vorgenommenen Geschäfte würden als Beruf betrieben. Ebenso wenig reicht regelmäßig allein ein hohes Wertvolumen eines einzelnen Geschäfts für den Einwand einer nicht versicherten selbständigen Tätigkeit aus. Entscheidend für die Abgrenzung der privaten - versicherten - Vermögensverwaltung von der berufsmäßig betriebenen - vom Leistungsausschluss erfassten - Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die erforderliche Organisation heute zunehmend auch durch moderne Kommunikationsmittel (z.B. Computer) unterstützt werden kann (vgl. grundlegend: BGHZ 119, 252; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 23 ARB 2000, Rn. 36 ff.; van Bühren - Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2012, § 13, Rn. 286; Wendt, r+s 2008, 221 [228 f.]). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Bereich der Verwaltung privaten Vermögens verlassen. Dabei kann dahinstehen, welcher Aufwand für den Kläger selbst mit der Verwaltung seines Vermögens verbunden war, denn die Verwaltungstätigkeit der S. Fondsleitung AG, die ihrerseits einen planmäßigen Geschäftsbetrieb im dargelegten Sinne erforderte, ist dem Kläger aufgrund seines faktisch bestimmenden Einflusses auf die Fondsverwaltung zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung für den Fall der Übertragung des Verwaltungsaufwandes vom Eigentümer auf den Pächter einer Immobilie: OLG München, Urteil v. 12.08.2005 - 2582/05, juris, Tz. 20). (1) Die Verwaltungstätigkeit der S. Fondsleitung AG erforderte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb im Sinne der von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Vermögensverwaltung entwickelten Grundsätze. Aufgabe der S. Fondsleitung AG war es ausweislich des Fondsprospekts, das mehrere Millionen Euro umfassende Fondsvermögen zu verwalten, insbesondere dessen Anlage in nach dem Prospekt zugelassene Produkte, wobei erwirtschaftete Erträge von ihr laufend wieder anzulegen waren, die Erstellung der Geschäftsberichte und die Berechnung des Fondsvermögens unter Erfüllung der Anforderungen des Investmentsteuergesetzes. Die Verwaltungsgesellschaft hatte die getätigten Anlagen zu überwachen, um bei nicht erwartungsgemäßer Entwicklung „entsprechend handeln“ zu können. Für die „Administration des Fonds“ belastete die S. Fondsleitung AG ausweislich des Fondsprospekts eine nach dem durchschnittlichen Bruttovermögen berechnete Verwaltungsgebühr - entsprechend dem Vortrag des Klägers etwa 100.000,00 € -, wobei diese insbesondere auch die Depotgebühren und die Kosten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beinhaltete. Die insoweit anfallenden Beträge hatte die Verwaltungsgesellschaft von der von ihr eingezogenen Verwaltungsgebühr an die Depotbank bzw. das von ihr beauftragte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen weiterzuleiten. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die S. Fondsleitung AG nicht nur seinen Fonds verwaltet habe, sondern für mindestens 30 weitere Fondsgesellschaften tätig gewesen sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Insbesondere kann hieraus - unter Berücksichtigung der vielfältigen von der Verwaltungsgesellschaft zu erbringenden Leistungen - nicht der Schluss gezogen werden, die Fondsverwaltung habe nicht einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. (2) Der Kläger als alleiniger Inhaber der Fondsanteile hatte faktisch einen bestimmenden Einfluss auf die Fondsverwaltung, der es rechtfertigt, dem Kläger die Verwaltungstätigkeit der S. Fondsleitung AG zuzurechnen. Der Kläger ließ sich im Jahr 2006 durch die S. Fondsleitung AG den streitgegenständlichen Fonds gründen, wobei von vornherein der Zugang zu den Anteilen äußerst beschränkt war. Auf die Frage, ob zwischenzeitlich - worauf sich der Kläger in der Berufung stützt - ein anderer Anleger Fondsanteile erworben hat, kommt es nicht entscheidend an. Im Zeitraum der streitgegenständlichen Geschehensabläufe im Jahr 2007 - dieser Zeitpunkt ist für die rechtliche Beurteilung und die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbständiger Tätigkeit im Sinne der Ausschlussklausel maßgebend - war der Kläger unstreitig alleiniger Inhaber der Fondsanteile. Soweit die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Anleger unter den im Fondsprospekt dargelegten Voraussetzungen (bei natürlichen Personen insbesondere das Vorhandensein eines Wertpapierportfolios im Wert von einer Million Schweizer Franken bzw. mit einem entsprechenden Gegenwert in anderer Währung) bestand, ist dies unerheblich; allein eine solche Möglichkeit steht der tatsächlich bestimmenden Einflussnahme des Klägers auf die Fondsverwaltung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Der Kläger hatte faktisch einen bestimmenden Einfluss nicht allein auf seine Beteiligung am Fonds, sondern auch auf dessen Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers im Vorprozess vor den liechtensteinischen Gerichten und wird durch die Darlegungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat eindrücklich bestätigt. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren in dem vor den liechtensteinischen Gerichten geführten Rechtsstreit gerade auf den Vorwurf gestützt, einer seiner Aufträge sei pflichtwidrig nicht ausgeführt worden, allerdings nicht ein Auftrag zum Verkauf oder Ankauf von G-Anteilen, sondern zum Verkauf von Teilen des Fondsbestands an Wertpapieren und zum Ankauf anderer Wertpapiere zum Bestand. Aus dem Vorbringen im Vorprozess ergibt sich gerade, dass der Kläger die Umsetzung seiner Aufträge - der damaligen Handhabung entsprechend - als Verpflichtung der Beklagten ansah. Hintergrund für die Nichtausführung des Auftrages vom 19.03.2007 war hiernach allein das gerichtlich angeordnete Verfügungsverbot. Der Kläger hat auch nur vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die „Bank“ hätte ihre Verwaltungspflichten vernachlässigt, weil sie ein günstiges Geschäft (Umschichtung im Bestand des Fonds) unterlassen habe. Im Vorprozess war hiervon nicht die Rede. Das Vorbringen des Klägers im Vorprozess - zusammenfassend: die Nichtausführung des von ihm erteilten „Auftrages“ als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - ist aber für die Beurteilung der Eintrittspflicht der Beklagten maßgebend. Von Bedeutung sind allein die behaupteten Verstöße; auf Wahrheit, Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit kommt es nicht an (BGH, VersR 1985, 540; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 125, Rn. 10). Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass es nach seiner Erinnerung zwar in einem Fall zu einer Ablehnung der Fondsverwaltung hinsichtlich einer seiner „Empfehlungen“ gekommen sei, dass die Fondsleitung im Allgemeinen aber getan habe, was er - der Kläger - vorgeschlagen habe. Veränderungen innerhalb des Fonds seien - so der Kläger - hauptsächlich von ihm ausgegangen. Er könne zwar nicht völlig ausschließen, dass die Fondsleitung auch von sich aus Transaktionen vorgenommen habe; falls dies der Fall gewesen sei, so sei dies „eher selten“ vorgekommen. Diese Schilderungen belegen eindrücklich den bestimmenden Einfluss des Klägers auf die Fondsverwaltung in der tatsächlichen Handhabung. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger hinsichtlich der 40.000 DWS Lateinamerika, die Gegenstand des telefonisch am 19.03.2007 erteilten „Auftrages“ waren, nach seinem eigenen Vorbringen selbstverständlich davon ausging, dass diese im August 2007 - etwa 5 Monate nach dem vom Kläger angenommenen Erwerb - noch unverändert im Fondsbestand vorhanden waren. Mit der Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Veräußerung durch die S. Fondsleitung AG - eine solche hätte der Kläger bei einer eigenständigen und von seinem Einfluss unabhängigen Verwaltungstätigkeit ohne Weiteres in Erwägung ziehen müssen - rechnete der Kläger von vornherein nicht. Auch dies belegt den faktisch bestimmenden Einfluss des Klägers auf die Fondsverwaltung. Soweit - worauf sich das Landgericht maßgeblich gestützt - nach den vorgelegten Unterlagen eine rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft zur Umsetzung der „Empfehlungen“ des Klägers nicht bestand, rechtfertigt dies ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie das Vorbringen des Klägers, er habe rechtlich allenfalls die Möglichkeit eines beratenden Tätigwerdens gehabt, wobei ein entsprechenden Beratungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Die tatsächliche Handhabung - diese ist für die Beurteilung des Einflusses des Klägers auf die Fondsverwaltung entscheidend - stand mit dieser rechtlichen Ausgestaltung - wie ausgeführt - nicht in Einklang. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der Kläger im Vorprozess - was für einen Anleger verständlich wäre - sein Begehren nicht darauf gerichtet hat, dass die Verwaltungsgesellschaft den vermeintlichen Verlust dem Fonds zuführt, sondern unmittelbar auf Zahlung an sich selbst angetragen hat.