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Beschluss

6 U 104/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0327.6U104.16.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. G r ü n d e : Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. I. Die Klägerin betreibt die S Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in C, wobei sie nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert, nicht jedoch nach § 108 SGB V zugelassen ist. Die Klägerin macht aufgrund jeweils gesondert erklärter Abtretungen von Versicherungsnehmern der Beklagten Ansprüche wegen stationärer Behandlungskosten aus dem Zeitraum von März 2015 bis September 2015 geltend. Insoweit hatte die Beklagte Kostenübernahmeerklärungen abgegeben und die Forderungen der Klägerin gekürzt um den rechnerischen Umsatzsteueranteil beglichen. Die Beklagte vertritt die Rechtsmeinung, zur Begleichung des Umsatzsteueranteils nicht verpflichtet zu sein, weil die Klägerin ihrerseits wegen Verstoßes des nationalen Rechts gegen unionsrechtliche Vorgaben nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.757,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.772,95 € ab dem 25.08.2015 und auf weitere 17.984,71 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vertretenen Rechtsmeinungen wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag fort. Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten entgegen. II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. a) Zunächst hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass das Abtretungsverbot nach § 6 Teil I Abs. 6 MB/KK 2009 nach § 6 Teil II Abs. 2 der Tarifbedingungen wegen der jeweils erfolgten Ausgabe der Klinik-Card durch die Beklagte an ihre Versicherungsnehmer nicht gilt. Diese Regelung in den Tarifbedingungen lautet: „Ist eine T Klinik-Card ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot nach § 6 Abs. 6 Teil I insoweit nicht.“ Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (exemplarisch BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az. IV ZR 527/15, BeckRS 2016, 109928, Tz. 25). Entgegen der Argumentation der Beklagten führt die Formulierung „insoweit“ nicht dazu, dass der maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen wird, dass die Ausnahme vom Abtretungsverbot voraussetzt, dass der Leistungserbringer seinerseits am Klinik-Card-Verfahren teilnimmt. Denn der klare Wortlaut der Klausel stellt ausschließlich auf die Ausgabe der Klinik-Card durch die Beklagte und nicht auf deren Einsatz seitens der Versicherungsnehmer im Rahmen des sog. Klinik-Card-Verfahrens ab. Daher wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Formulierung „insoweit“ auch lediglich auf das Ausgeben der Klinik-Card beziehen und die Tarifbedingungen dahin verstehen, dass jedenfalls gegenüber Kliniken das Abtretungsverbot in § 6 Teil I Abs. 6 MB/KK nicht gilt, sofern ihm – wie hier – vom Versicherer eine Klinik-Card ausgehändigt worden ist. Einzelabtretungen der Versicherungsnehmer der Beklagten an die Klägerin liegen vor. b) Daneben verhält sich die Beklagte treuwidrig (§ 242 BGB), indem sie sich auf das in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 enthaltene Abtretungsverbot beruft. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des in den zu Grunde liegenden Krankenversicherungsverträgen vereinbarten Abtretungsverbotes stellt sich ein Berufen hierauf als rechtsmissbräuchlich dar, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt ist. Solche Klauseln zielen vor allem darauf ab, zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Prozess hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (BGH, Urteil vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03, NJW-RR 2004, 1100, 1102). Vorliegend hat die Beklagte durch die erfolgte Abgabe der Kostenübernahmeerklärungen und die anschließende Direktabrechnung mit der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass der Zweckbereich des Abtretungsverbotes sich jedenfalls nicht auf die Klägerin bezieht. Unabhängig von der Reichweite der abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen verhält sich die Beklagte daher treuwidrig, wenn sie sich nunmehr im Prozess auf das in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 vereinbarte Abtretungsverbot beruft. 2. Die an die Klägerin abgetretenen Erstattungsansprüche der Versicherungsnehmer der Beklagten umfassen auch die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer. a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nach § 132 Abs. 1 lit. (b) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Preisvereinbarungen grundsätzlich als sogenannte Bruttopreisvereinbarungen einschließlich gegebenenfalls entstehender Umsatzsteuer anzusehen. Die Abgeltung der Umsatzsteuer ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgeltes, wovon grundsätzlich sogar bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2001, Az. V ZR 492/99, zitiert nach juris, Tz. 6). Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Parteien einen „Nettopreis“ vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urteil vom 28.02.2002, Az. I ZR 318/99, zitiert nach juris, Tz. 11 sowie zusammenfassend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.08.2016, Az. 9 U 105/16). Bei den hier abgeschlossenen Vereinbarungen der Versicherungsnehmer der Beklagten mit der Klägerin handelt es sich um Bruttopreisvereinbarungen in diesem Sinne. Aus § 6 der vereinbarten Vertragsbedingungen in Verbindung mit Ziffer II. des Kliniktarifs ergeben sich Bruttopreise, wobei lediglich der Zusatz „Die Beträge enthalten die gesetzliche MwSt.“ aufgenommen worden ist. Auch das Landgericht hat das Vorliegen einer Bruttopreisabrede festgestellt, ohne dass dies die Berufung der Beklagten angegriffen hätte. b) Bei einer Bruttopreisabrede sind beide Vertragsbeteiligte dem Risiko eines unzutreffenden Umsatzsteueransatzes ausgesetzt mit der Folge, dass die Vergütungsvereinbarungen für beide Vertragsparteien – trotz einer etwaig der Klägerin unterlaufenen Fehleinschätzung über die Umsatzsteuerpflicht - bindend sind (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O.). Hat der Leistungserbringer eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen, trägt das Risiko grundsätzlich derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt, zumal der Leistungserbringer nach Umsatzsteuerrecht auch zu deren Abführung verpflichtet ist. Deshalb ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt, ebenso wenig zu einer Herabsetzung des vereinbarten Preises befugt wie der Leistungserbringer zu einer Nachforderung bei zu niedrig kalkulierter Umsatzsteuer (BSG, Urteil vom 17.07.2008, Az. B 3 KR 16/07, NJOZ 2009, 1914 Tz. 25). Auch die konkreten Vertragsbeziehungen der Beteiligten verpflichten die Klägerin nicht, auf ihre Kosten und nur im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten den Streit mit der Finanzverwaltung über die Frage ihrer Umsatzsteuerpflicht zu führen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Eine solche Verpflichtung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn die Beklagte der Klägerin angeboten hätte, die etwaigen Kosten eines solchen Rechtsstreits zu übernehmen. Ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung besteht selbst für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen Teils liegt (BGH, Urteil vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99, NJW-RR 2002, 591; BSG, Urteil vom 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07, NJOZ 2009, 1910, Tz. 15). Ein solches Angebot der Beklagten liegt nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen (Bl. 56 GA), der Beklagten von sich aus angeboten zu haben, auf deren Kosten einen Musterrechtsstreit mit der für sie zuständigen Finanzverwaltung in Berlin zu führen. Dieses Angebot habe die Beklagte jedoch ausgeschlagen. c) Die Voraussetzungen einer Anpassung der zwischen der Klägerin und den jeweiligen Versicherungsnehmern der Beklagten geschlossenen Behandlungsverträge im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage liegen nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu dem von der Beklagten beabsichtigten Erfolg, weil beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich davon auszugehen ist, das die möglicherweise anfallende Umsatzsteuer unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts ist (BGH, Urteil vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99, NJW-RR 2002, 591, 593). Es fehlt daher an einer planwidrigen Regelungslücke (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O.). Die Voraussetzungen einer Anpassung der Vergütung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Die Geschäftsgrundlage wird durch Umstände gebildet, die subjektiv oder objektiv zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Subjektive Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 313 Rn. 2 ff.). Bereits die Prämisse der Beklagten, dass die Klägerin bei Abschluss der Behandlungsverträge „gutgläubig“ gewesen sei (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 28.04.2016, Bl. 77 GA), trifft nicht zu. Aus dem als Anlage K III vorgelegten Schriftwechsel mit der Finanzverwaltung geht hervor, dass auf Seiten der Klägerin die Problematik der Rechtmäßigkeit ihrer Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht gesehen worden ist. Soweit die Beklagte sich pauschal und nach den Anforderungen des § 373 ZPO in nicht genügender Weise auf das „Zeugnis der Zedenten“ für die Behauptung beruft, diese hätten die Behandlungsverträge nicht abgeschlossen, soweit ihnen bekannt gewesen wäre, dass tatsächlich keine Umsatzsteuer anfalle, kommt es hierauf ebenfalls nicht an. Denn bereits aus den eigenen Unterlagen der Beklagten ergibt sich, dass auch deren Versicherungsnehmer – jedenfalls – im Laufe der Behandlung, Kenntnis davon erlangt haben, dass die Frage der Umsatzsteuerpflicht ungeklärt ist. Teilweise hat die Beklagte zu Beginn der Behandlung eingeschränkte Kostenzusagen unmittelbar an ihre Versicherungsnehmer erteilt und bereits in diesem Rahmen ausgeführt: „Nach unseren Erfahrungen berechnet die Klinik Umsatzsteuer. In Anlehnung an die finanzgerichtlichen Entscheidungen gehen wir aber von einer Umsatzsteuerbefreiung der Privatkliniken aus. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) können wir deshalb die in der Rechnung ggf. enthaltene Umsatzsteuer nicht berücksichtigen. Bitte lassen Sie uns die Rechnung nach Abschluss der Behandlung unbezahlt zur Prüfung zukommen.“ Im Übrigen hat die Beklagte ihre Versicherungsnehmer informiert, indem sie nach gegenüber der Klägerin erteilten Kostenübernahmeerklärungen die Abrechnungen auch an ihre Versicherungsnehmer übersandt hat. Aus diesen Schreiben ergibt sich ebenfalls, dass die Beklagte von einer bevorstehenden endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof ausging und abhängig hiervon über eine - eigene – Erstattungspflicht der Umsatzsteuer entscheiden wollte. Zudem ergibt sich aus dieser Korrespondenz die Bitte der Beklagten an die Klägerin, „die streitigen Beträge gegenüber unseren Kunden“ zunächst nicht geltend zu machen. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmer die Behandlung in Kenntnis dieser Umstände auf teilweise eigenes Kostenrisiko fortgesetzt haben, zeigt, dass sie allenfalls die Vorstellung haben konnten, dass die Frage der Umsatzsteuerpflicht ungeklärt ist. Hiernach sind die Vertragsparteien der Behandlungsverträge - sofern sich die Versicherungsnehmer tatsächlich Gedanken über die Umsatzsteuerpflicht gemacht haben sollten – allenfalls von einer ungeklärten Frage ausgegangen. Es liegt daher die typische Situation der Vereinbarung eines Bruttopreises vor, bei der Nachforderungen oder Erstattungsansprüche auf beiden Seiten ausgeschlossen sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 28.04.2016 (dort Bl. 86 GA) erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadens-ersatzansprüchen der Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. Patienten der Klägerin erloschen. Bereits die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ab Oktober 2014 die als Anlage K III vorgelegte Korrespondenz mit der Finanzverwaltung über die Frage ihrer Umsatzsteuerpflicht geführt. Nach den Mitteilungen des Finanzamtes für Körperschaften II in C1 vom 09.12.2014 und vom 15.05.2015 musste die Klägerin davon ausgehen, dass die zuständigen nationalen Behörden von der Umsatzsteuerpflichtigkeit ihrer Leistungen ausgehen. In Anbetracht dieser Informationen war sie gehalten, mit den Versicherungsnehmern der Beklagten vorsorglich Bruttopreisvereinbarungen abzuschließen und sie handelte jedenfalls nicht schuldhaft, soweit sie ihre Patienten vor Abschluss der Behandlungsverträge nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte die Frage der Umsatzsteuerpflicht als nicht abschließen geklärt ansehe und dass die Beklagte die Umsatzsteuer möglicherweise nicht übernehmen werde. Hinzu kommt, dass die Beklagte – wie bereits ausgeführt – ihrerseits ihre Versicherungsnehmer zu Beginn oder jedenfalls im Laufe der Behandlungen auf die Problematik der Umsatzsteuerpflicht hingewiesen hatte. Wegen der darin enthaltenen Aussagen zur Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer haben die Versicherungsnehmer der Beklagten hiervon sogar Kenntnis erlangt. Wenn die Versicherungsnehmer der Beklagten sich in Kenntnis dieser Umstände trotzdem dazu entschließen, mit der Klägerin einen Bruttopreis zu vereinbaren, ist die Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht gegeben. Die Berufung der Beklagten hat danach keine Aussicht auf Erfolg. III. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.