Beschluss
27 W 8/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0406.27W8.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 14.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.01.2017, wird zurückgewiesen, soweit das Registergericht die Eintragung der Fortführung des Namens „Dr. X – Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgelehnt hat.
Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016 aufgehoben. Insofern wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 14.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.01.2017, wird zurückgewiesen, soweit das Registergericht die Eintragung der Fortführung des Namens „Dr. X – Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgelehnt hat. Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2016 aufgehoben. Insofern wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Einem (Teil-)Erfolg der Beschwerde steht zunächst zwar nicht entgegen, dass das Registergericht das nunmehr in Bezug auf die begehrte Eintragung angeführte Hindernis im Kern bereits in einer früheren Zwischenverfügung bezeichnet hat und die Beteiligte zu 1.) hiergegen nicht rechtzeitig vorgegangen ist. Denn eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG soll einem Antragsteller ohne materiell-rechtliche Komponente lediglich die zusätzliche Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben (Senat, Beschluss v. 06.07.2016, Az. 27 W 42/16; Nedden-Boeger in: Schulte/Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 4. Auflage § 382 Rn. 13; Heidemann in Keidel, Kommentar zum FamFG, 18. Auflage, § 382 Rn. 20). 2. Soweit sich die Beteiligten gegen die durch das Amtsgericht erfolgte Zurückweisung der Fortführung des Namens „Dr. X – Y und Partner mbB“ wenden, ist die Beschwerde allerdings mit Blick auf einen anderen Gesichtspunkt unbegründet. Das Amtsgericht hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, diesen (unveränderten) Namen in das Partnerschaftsregister einzutragen, da es für die Anmeldung der Eintragung eines bereits im Register eingetragenen Namens – die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft mit diesem Namen ist bereits am 07.02.2014 erfolgt – an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlt. Das Registergericht wird, sollte es weiterhin der Auffassung sein, die unveränderte Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft begegne mit Blick auf das Ausscheiden des Trägers des Doktortitels und den Eintritt eines neuen Partners Bedenken, entsprechende ihm zur Verfügung stehende Maßnahmen zu ergreifen haben, um auf die Anmeldung eines aus seiner Sicht ordnungsgemäßen Namens der Partnerschaft hinzuwirken. Soweit ersichtlich, hat es die Herren X1 und Y1 mit Verfügung vom 12.09.2016 (Bl. 93 d. Akten) insofern bereits aufgefordert, den Namen nicht weiter zu führen oder die Berechtigung der Partnerschaft zum Gebrauch des Namens näher zu erläutern, wogegen auch bereits Einspruch eingelegt worden ist (Bl. 95 d. Akten). Nur am Rande wird insofern auf den – nicht rechtskräftigen – Senatsbeschluss vom 21.02.2017 (Az. 27 W 178/16, vorgehend AG Essen PR 548) hingewiesen, im Rahmen dessen der Senat für den Fall des Ausscheidens des einzigen einen Doktortitel führenden, namensgebenden Partners aus der Partnerschaft entschieden hat, dass die Partnerschaftsgesellschaft den Titel nicht weiterführen kann (so auch bereits Senat, Beschluss v. 14.07.2015, Az. I-27 W 93/16). Die vorstehend zitierten Fälle unterscheiden sich von der hier zu beurteilenden Konstellation – hierauf weist der Senat zur Klarstellung ausdrücklich hin – insofern, als dort – anders als hier – jeweils ein geänderter Name zur Anmeldung gebracht worden ist, weshalb sich das Registergericht in jenen Fällen auch zu Recht mit der Frage der Zulässigkeit der Eintragung des neuen Namens befasst hat. 3. Soweit das Registergericht die Eintragung der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Partners Dr. X2 aus der Partnerschaft zurückgewiesen hat, ist dies zu Unrecht erfolgt. Eintragungshindernisse sind insofern weder ersichtlich noch werden sie durch das Registergericht, das sich in der Begründung der Zurückweisung der Anmeldung lediglich mit der Zulässigkeit der Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft auseinandergesetzt hat, aufgezeigt. Dass der Fortbestand eines etwaig unzulässigen Namens der Partnerschaft der Eintragung der angemeldeten Umstände entgegenstehen könnte, ist nicht erkennbar. II. Der angefochtene Beschluss war, soweit die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, gem. § 69 Abs. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.