Beschluss
27 W 178/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.27W178.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 01.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten vom 01.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligte zu 1. wurde im Juni 1999 in das Partnerschaftsregister eingetragen. Der namensgebenden Partner Dr. X schied in der Folgezeit aus der Partnerschaft aus; sein Ausscheiden wurde am 24.03.2005 eingetragen und der Partnerschaftsname beibehalten. Dem hatte Dr. X in der der letztgenannten Eintragung zu Grunde liegenden Anmeldung vom 19.01.2005 zugestimmt. Die Nachfolger führen keinen Doktortitel. Mit der notariellen Anmeldung vom 08.07.2016 haben die Beteiligten zu 2.-5. die Eintragung beim Registergericht beantragt, dass die Berufshaftung beschränkt sei und die Partnerschaft nunmehr den Namen „Rechtsanwälte Dr. X und Partner mbB“ führe. Die Fortführung des Namens unter Verwendung des Doktortitels hat das Registergericht erstmals im August 2016 mit der Begründung beanstandet, kein anderer Partner habe promoviert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten richtete daraufhin eine Anfrage an das Registergericht, ob die Weiterführung des Namens mit Kennzeichnung der Nachfolge möglich sei; vorgeschlagen werde: „Dr. X und Partner, Nachfolger, Partnerschaftsgesellschaft mbB“. Das Registergericht teilte daraufhin mit, der vorgeschlagene Name sei weiterhin unzulässig, die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 PartGG, 22 Abs. 1 HGB fänden keine Anwendung, da hier kein Inhaberwechsel vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2016 hat es sodann die Anmeldung vom 08.07.2016 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2016 (27 W 93/16; veröffentlich bei juris) mit der bereits zuvor genannten Begründung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten selbst mit der form- und fristgerechten Beschwerde vom 01.12.2016, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung des Registergerichts begehren und zudem zunächst die Eintragung des Namens der Partnerschaft mit Nachfolgezusatz („Dr. X und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger“), zuletzt mit Schriftsatz vom 20.01.2017 das Bestehenlassen des Namens der Partnerschaft ohne Nachfolgezusatz, hilfsweise die Eintragung des Namens „Dr. X und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger, vertreten durch die Partner…“, beantragt haben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Registergerichts habe ein Inhaberwechsel stattgefunden. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Richtigkeit und Zulässigkeit des Partnerschaftsnamens sei auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des promovierten Gesellschafters abzustellen. Darüber hinaus berücksichtige das Registergericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (NJW 1998, 1150). Danach könne die Fortführung einer Firma durch einen nicht promovierten Kaufmann unter Verwendung eines Doktortitels erfolgen, wenn die Irreführung durch einen Namenszusatz beseitigt werde. Dies gelte auch dann, wenn der Nachfolgezusatz erst nach Jahren und nach mehreren Nachfolgern beigefügt werde. In diesem Zusammenhang sei der schützenswerte Besitzstand zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung sei auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen. Der Inhaber des Doktortitels sei bereits im Jahr 2005 aus der Partnerschaft ausgeschieden und die Partnerschaft von verschiedenen Partnern ohne Doktortitel fortgeführt worden. Die Kanzlei sei seit über 60 Jahren am Markt tätig und der Name des den Doktorgrad führenden seinerzeitigen Partners bundesweit bekannt; dieser sei Mitglied des Deutschen Bundestages gewesen und habe dort verschiedene Funktionen wahrgenommen. Deshalb und aufgrund entsprechender Veröffentlichungen sei mit seinem Namen eine Marke verbunden. Zudem könne der Doktortitel nicht von dem Namen getrennt werden, dieser sei vielmehr wesentlicher Bestandteil. Da aus dem Briefkopf eindeutig ersichtlich sei, wer innerhalb der Partnerschaft promoviert habe, könne auch eine Irritation des Publikums nicht vorliegen. Letztlich dürfte auch verfassungsrechtlich von Bedeutung sein, dass der Name der Partnerschaft über Art. 12 und Art. 14 GG geschützt sei. Der Name habe wesentliche Bedeutung für den Marktwert der Partnerschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Das Registergericht hat der Beschwerde mit dem Beschluss vom 06.12.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Registergericht auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2016 (27 W 93/16) verwiesen und ausgeführt, dass nach dem - am 24.03.2005 in das Partnerschaftsregister eingetragenen - Ausscheiden des einzigen einen Doktortitel führenden, namensgebenden Partners Dr. X, der in die Fortführung des Namens der Partnerschaft eingewilligt hat (vgl. Anmeldung vom 19.01.2005, Bl. 7 Sonderband), die Partnerschaftsgesellschaft den Titel nicht weiterführen kann (vgl. dazu auch Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 2, Rn. 33; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 2, Rn. 55 m.w.N.; zum HGB: OLG Köln, FGPrax 2008, 125, Rn. 4 ff. m.w.N.; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 18, Rn. 42 u. 44 f. m.w.N; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 18, Rn. 61 u. 64; § 22, Rn. 63 u. 67 m.w.N; Heidinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 18, Rn. 113 u. 117 m.w.N; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 18, Rn. 35; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 4, Rn. 32). Der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung genießen in diesem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner (vgl. dazu allgemein BT-Drucksache 12/6152, S. 11 f.; Henssler, § 2, Rn. 28), insbesondere weil dem Träger des Doktortitels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten entgegengebracht wird, kombiniert mit einem guten Ruf und entsprechender Zuverlässigkeit (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 125, Rn. 3 u. 5; Zimmermann in Michalski/Römermann, § 2, Rn. 55 a. E. – m.w.N. -). Der Senat hat auch die Verfassungsrügen der Beteiligten (Art. 12 und 14 GG) geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen der Auffassung der Beteiligten sind akademische Grade wie der Doktortitel auch nicht Bestandteil des Namens (für das HGB vgl. nur Heidinger in MüKo-HGB, § 18, Rn. 114 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob davon eine Ausnahme zu machen ist im Hinblick auf §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB und die zum HGB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere NJW 1998, 1150). Danach wird ein infolge Fortführung durch nicht promovierte Partner unrichtig gewordener Firmenname mit Doktortitel vom Fortführenden befugt gebraucht, wenn die Irreführung (§§ 2 Abs. 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB) durch einen Nachfolgezusatz beseitigt wird; das gilt auch, wenn der Nachfolgezusatz erst nach Jahren und nach mehreren Nachfolgern beigefügt wird (vgl. dazu - zum HGB -: BGH, a.a.O.; NJW-RR 1992, 368; NJW 1970, 704; OLG Köln, FGPrax 2008, 125, Rn. 8; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, § 18, Rn. 45; § 22, Rn. 40 u. 42 m.w.N.; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, § 24, Rn. 15; § 22, Rn. 63 u. 67; § 18, Rn. 64 m.w.N.; Heidinger in MüKo-HGB, § 18, Rn. 117 m.w.N.; Wasmer in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 22 HGB, Rn. 16; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 22, Rn. 15; zum „Gleichklang des Namensrechts der Partnerschaft mit dem HGB-Firmenrecht“ vgl. Ulmer/Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2 PartGG, Rn. 16 ff.). Hier kommt es nicht darauf an, ob diese zum HGB ergangene Rechtsprechung auf die Partnerschaftsgesellschaft (uneingeschränkt) übertragen werden kann. Eine Anmeldung mit entsprechendem Nachfolgezusatz ist nicht in der erforderlichen Form, nämlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 12 HGB), erfolgt, sondern lediglich mit den Schriftsätzen der Beteiligten vom 01.12.2016 und 20.01.2017 (dort im Hilfsantrag). Der Senat neigt allerdings – vorläufig - dazu, eine derartige Ausnahme hier nicht zuzulassen angesichts des oben bereits genannten Gesichtspunktes, dass der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung in diesem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner genießen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 I 1 Nr. 2, II, III ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der oben genannte entscheidungserhebliche Gesichtspunkt zur Fortführung des Dr.-Titels ist zum PartGG bisher – soweit ersichtlich – von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht und von der Literatur nur am Rande behandelt worden. Die klärungsbedürftige Frage betrifft eine Konstellation, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.