Beschluss
32 SA 28/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0410.32SA28.17.00
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Leitsätze
Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der von einem Gericht erlassene europäische Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung und keine öffentliche Urkunde im Sinne der EuKoPfVO. Über den auf der Grundlage eines solchen Zahlungsbefehls gestellten Antrag auf vorläufige Kontopfändung hat gemäß § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zu entscheiden. Zuständig ist das Landgericht C. Gründe: I. Die Gläubigerin hat beim Landgericht C einen Antrag auf einen „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung gemäß der EU/VO Nr. 655/2014“ gestellt. Sie hat die Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung eines vom Amtsgericht X am 25.08.2015 erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls gegen die in Polen geschäftsansässige Schuldnerin über 18.390,75 € nebst Nebenforderungen vorgelegt. Für die Hauptforderung sei C als Gerichtsstand vereinbart. Insoweit verweist sie auf eine ebenfalls in Kopie vorgelegte „verbindliche Fax-Bestellung eines gebrauchten Pkw“ vom 27.03.2015. Mit Verfügung vom 14.03.2017 hat das Landgericht C unter Benennung von § 946 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass das Landgericht C unzuständig sein dürfte, da das „Amtsgericht Berlin“ den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen habe. Daraufhin hat die Gläubigerin Verweisung an das Amtsgericht X beantragt. Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat sich das Landgericht C ohne jeglichen Begründungsansatz für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht X verwiesen. Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat sich das Amtsgericht X ebenfalls für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Das Landgericht C sei gem. § 946 Abs. 1 ZPO zuständig. Die Verweisung durch das Landgericht C sei nicht bindend, da ihr jegliche Rechtsgrundlage und jeder Begründungsansatz fehle. Auch sei eine Zuständigkeit des Amtsgerichts X für die vorläufige Kontopfändung nicht zu erkennen. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, das Landgericht C und das Amtsgericht X, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu beiden Gerichten nächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das im hiesigen befindliche Landgericht C als erstes mit der Sache befasst war. Der Schuldnerin war gem. Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (im Folgenden: EuKoPfVO) keine Gelegenheit zur Äußerung zum Antrag zu geben. Für die Entscheidung des Antrags auf vorläufige Kontopfändung ist das Landgericht C zuständig. Dies ergibt sich aus § 946 Abs. 1 ZPO. Hiernach ist für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist ausweislich des Vortrags der Gläubigerin zu der Gerichtsstandsbestimmung das Landgericht C. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind nicht zu erkennen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 946 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der vorliegende Europäische Zahlungsbefehl stellt keine „öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014)“ dar. Wie das Amtsgericht X zutreffend darlegt, differenziert die EuKoPfVO in ihrem Art. 4 zwischen einer gerichtlichen Entscheidung (Nr. 8: jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten) und einer öffentlichen Urkunde (Nr. 10: ein Schriftstück, das in einem Mitgliedsstaat als öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und b) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist). Nach dieser Definition ist der vom Amtsgericht X erlassene Europäische Zahlungsbefehl eine gerichtliche Entscheidung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die EuKoPfVO in der gerichtlichen Entscheidung einen Unterfall der öffentlichen Urkunde sehen möchte. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass § 946 Abs. 2 ZPO immer dann greifen soll, wenn dem Anträgen auf vorläufige Kontopfändung als Vollstreckungstitel eine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt. Ein Fall, in dem wie vorliegend ein vom Gericht geschaffener Titel vorliegt, fällt gem. § 946 Abs. 1 ZPO in die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (vgl. Musielak/ Lackmann, 14. Aufl. 2017, Einführung vor §§ 946 ff. ZPO Rn. 15). Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts X folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts C, da dieser nicht bindend gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist. Die Bindungswirkung wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt, wie etwa beim Übersehen eines besonderen Gerichtsstands, der sich nicht aufdrängte und von den Parteien nicht thematisiert wurde. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss aber, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Landgericht C hat seine - wie dargelegt auf § 946 Abs. 1 ZPO beruhende - Zuständigkeit ohne einen tragfähigen Begründungsansatz verneint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises vom 14.03.2017, wenn man den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2017 also dahingehend versteht, dass das Landgericht C meint, dass seine Zuständigkeit wegen § 946 Abs. 2 ZPO ausscheide. Die Entscheidung des Landgerichts C ist nicht nur unzutreffend, sondern setzt sich nicht im Ansatz mit einer möglichen Zuständigkeit als Gerichtsstand der Hauptsache gem. § 946 Abs. 1 ZPO auseinander. Der Begründungsansatz der Gläubigerin über den Gerichtsstand der Hauptsache wird kommentarlos übergangen. Da das Landgericht C ausdrücklich Abs. 2 dieser Norm anspricht, ist nicht davon auszugehen, dass es deren Absatz 1 nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Zudem fehlt jeglicher Ansatz einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der öffentlichen Urkunde gem. § 946 Abs. 2 ZPO und seinem Verhältnis zu gerichtlichen Entscheidungen. Dies ist nicht verständlich, da nicht nur § 946 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf Art. 4 Nr. 10 EuKoPfVO verweist, in dem der Begriff definiert ist, sondern auch weil auch das inländische Vollstreckungsrecht zwischen vollstreckbaren Urkunden und anderen Vollstreckungstiteln unterscheidet. Die fehlende Bereitschaft des Landgerichts C, sich vertieft mit § 946 ZPO auseinanderzusetzen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es den Antrag kommentarlos trotz der 5.000 € bei weitem übersteigenden Forderung, an das Amtsgericht verwiesen hat, obwohl für die sachliche Zuständigkeit gem. § 946 ZPO auf den Streitwert abzustellen ist (Zöller/Geimer, 31. Aufl. 2016 (Nachtrag Stand 01.12.2016, veröffentlicht unter www.der-zoeller.de , Hinweis auf diese Veröffentlichung eines Nachtrags in der Druckausgabe zu §§ 946 bis 958 ZPO), § 946 ZPO Rn. 8). Bei seiner Einstufung der Entscheidung des Landgerichts C als objektiv willkürlich hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei § 946 ZPO um eine neue Vorschrift in der Zivilprozessordnung handelt, zu der bislang nur im begrenzten Umfang Literatur und keine in juris abrufbare Rechtsprechung zur Verfügung steht. Die Frage der Zuständigkeitsbestimmung mag im vorliegenden Fall auch dadurch erschwert gewesen sein, dass mit dem Europäischen Zahlungsbefehl ein in der gerichtlichen Praxis noch eher ungewöhnlicher Titel Grundlage der begehrten vorläufigen Kontopfändung ist. In einer solchen Konstellation ist in der Beurteilung der Bindungswirkung einer Verweisung die Toleranz für unterschiedliche Begründungsansätze wesentlich breiter als bei bereits in der Rechtsprechung "durchentschiedenen" Konstellationen. Wenn allerdings dem Verweisungsbeschluss nicht im Ansatz zu entnehmen ist, dass sich das verweisende Gericht mit den erkennbar für seine Zuständigkeit sprechenden Aspekten auseinandergesetzt hat, besteht auch hier kein Raum für die Bindungswirkung einer inhaltlich unzutreffenden Verweisung. Nach alledem kann der Verweisungsbeschluss keinen Bestand haben, das Landgericht C ist und bleibt zuständig.