Beschluss
1 RVs 32/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS32.17.00
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Leitsätze
1.
Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen.
2.
Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen. 2. Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 16.12.2016 wegen versuchten Betruges „unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal, 23 Cs 165/16 unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel, das er nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Sprungrevision bezeichnet und begründet hat. Der Angeklagte beantragt die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und rügt insofern die Verletzung materiellen Rechts, wobei er die Nichtanordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB von der Revision ausnimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt wie erkannt. II. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist zulässig und hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Im Umfang der Aufhebung war die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückzuverweisen. Zwar begegnet es entgegen dem Revisionsvorbringen keinen rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umstände für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ersichtlich sind und die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne des § 47 StGB unerlässlich ist. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch insofern nicht stand, als das Amtsgericht bei der Bemessung der dreimonatigen Einzelstrafe für den vorliegend abgeurteilten versuchten Betrug ausdrücklich vom Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehenden Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und den Umstand, dass diese Tat lediglich versucht worden ist, erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat, statt zuvor eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.05.1994 - 4 StR 154/94 -, zit. n. jurion; BGH StV 1982, 114). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei einer solchen Prüfung zu einer Anwendung des milderen Strafrahmens gelangt wäre und im Ergebnis eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die daher gebotene Aufhebung der vorgenannten Einzelstrafe zieht die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Somit war das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf, dass das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe genügt: Dem Urteil lässt sich schon nicht das Datum des Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal - 23 Cs 165/16 - entnehmen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die vorliegend abgeurteilte Tat vom 02.04.2016 überhaupt im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 StGB vor Erlass dieses Strafbefehls begangen worden ist. Zudem sind die durch den vorgenannten Strafbefehl abgeurteilten Straftaten ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils „im Tatzeitraum 06.08.2015 bis 30.12.2015“ und somit sämtlich vor der im Urteil erwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Coburg vom 17.03.2016 und zum Teil sogar vor einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Coburg vom 10.09.2015 begangen worden, so dass ohne Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten und zum jeweiligen Vollstreckungsstand nicht ersichtlich ist, warum den vorgenannten Verurteilungen keine einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegenstehende Zäsurwirkung zukommen sollte (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 9 ff., m.w.N.). Schließlich wird im Falle der Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung gemäß § 55 StGB zu beachten sein, dass zumindest die früher abgeurteilten Taten sowie die hierfür verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls aus der früheren Entscheidung auch die Umstände anzuführen sind, die für die Zumessung der nunmehr gebildeten Gesamtstrafe bestimmend sind (vgl. BGH NStZ 1987, 183; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 Ss 385/06 -, juris; Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 17).