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Beschluss

2 ORs 60/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0107.2ORS60.24.00
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Leitsätze

1. Bei der von Anfang an vorgesehenen mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos (hier: Benutzeraccount bei der DB Vertrieb GmbH) mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten können die über dieses Konto betrügerisch bzw. im Wege des Computerbetrugs getätigten Bestellungen zur Tateinheit verbunden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 StR 400/22 -; Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 67/21 -, juris).

2. Zur Reichweite des Schlechterstellungsverbots, wenn die vom Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 -, juris).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bochum zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der von Anfang an vorgesehenen mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos (hier: Benutzeraccount bei der DB Vertrieb GmbH) mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten können die über dieses Konto betrügerisch bzw. im Wege des Computerbetrugs getätigten Bestellungen zur Tateinheit verbunden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 StR 400/22 -; Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 67/21 -, juris). 2. Zur Reichweite des Schlechterstellungsverbots, wenn die vom Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 -, juris). Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bochum zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bochum vom 13.08.2024 wegen Computerbetrugs in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, unter Einbeziehung „der Verurteilung durch das Landgericht Aurich vom 21.10.2022 (6 Ds 57/22) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erstellte der Angeklagte unter unberechtigter Nutzung der Bankdaten eines eingetragenen Vereins sowie von fremden Personalien am 30.09.2021 online einen Benutzeraccount bei der H. GmbH, zu dem Zweck, hierüber Zugtickets zu bestellen. Insgesamt buchte er so im Zeitraum vom 30.09.2021 bis zum 20.10.2021 an acht Tagen 15 Zugtickets im Gesamtwert von 424,80 €. Als Ticketinhaber gab der Angeklagte hierbei verschiedene weitere Personen an, an die er die so erworbenen Tickets später weitergab. Wie geplant, wurden die für die Tickets fälligen Beträge im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Vereins abgebucht; diese Buchungen zugunsten eines Kontos der M. GmbH konnten später wieder rückgängig gemacht werden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.08.2024 ein zunächst unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, das er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2024 als Revision bezeichnet und mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28.10.2024 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet war das angefochtene Urteil im Schuldspruch abzuändern und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben; im Umfang der Aufhebung war die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bochum zurückzuverweisen. 1. Auf die Sachrüge hin war der Schuldspruch nach den getroffenen Feststellungen dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß der §§ 263a Abs. 1, 269 Abs. 1, 52 StGB in lediglich einem Fall schuldig ist. Denn abgesehen davon, dass das Amtsgericht den zeitlichen Zusammenhang der jeweils am selben Tag vorgenommenen Bestellungen nicht erkennbar berücksichtigt hat, der bereits für sich betrachtet für Taten im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit sprechen kann, ist auch nicht bedacht worden, dass bei der - nach den vorliegenden Feststellungen: von Anfang an vorgesehenen - mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten die über dieses Konto betrügerisch bzw. im Wege des Computerbetrugs getätigten Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 StR 400/22 -, Rn. 6; Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 67/21 Rn. 4 -, jew. zit. n. juris). Da im vorliegenden Fall der Einrichtung und Nutzung lediglich eines Benutzeraccounts - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen - die für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses maßgeblichen Feststellungen bereits rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, konnte der Schuldspruch durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert werden. Dem stand auch nicht die Hinweispflicht nach § 265 StPO entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen war die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die Änderung des Schuldspruchs im Sinne der Verbindung der vom Amtsgericht als rechtlich selbstständig bewerteten 15 Taten zur Tateinheit entzieht den daher aufzuhebenden Aussprüchen über sämtliche Einzelstrafen die Grundlage. Insbesondere ist der Senat daran gehindert, unter Wegfall der übrigen Einzelstrafen lediglich eine der Einzelstrafen bestehen zu lassen, deren Bestimmung vielmehr dem neuen Tatrichter obliegen wird (vgl. so und zum Folgenden BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 -, juris m.w.N.; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed. (Stand: 01.11.2024), § 52 Rn. 86). Denn in einer solchen Konstellation ist der Unrechtsgehalt dieser einen Tat gegenüber den bisher getrennt behandelten Einzelakten erhöht. Das Verschlechterungsverbot gebietet insofern nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies dürfte eine unter Berücksichtigung anderweitig verhängter Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen. Die somit gebotene Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es im Falle der Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen gemäß § 55 StGB erforderlich ist, neben den jeweils verhängten Einzelstrafen auch die einzelnen Taten konkret zu bezeichnen sowie gegebenenfalls die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1986 - 3 StR 530/86 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 RVs 32/17 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 Ss 385/06 -, jew. zit. n. juris; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 55 Rn. 34). Klarstellend merkt der Senat zudem an, dass es der Anwendung des § 55 StGB nicht entgegenstünde, wenn die am 21.10.2022 anderweitig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mittlerweile vollständig vollstreckt sein sollte, da auch bei einer erneuten Entscheidung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 6a m.w.N.).