Urteil
19 U 138/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.19U138.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob durch einen Widerruf des Klägers ein zwischen den Parteien bestehender Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, um die Höhe von Ansprüchen des Klägers aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis sowie um Erstattungsansprüche des Klägers hinsichtlich eines seitens der Beklagten vereinnahmten Disagios. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 01.07.2016 (Bl. 250 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 895,61 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Insbesondere stelle es eine zulässige alternative Klagebegründung dar, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch primär auf einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenszinsen und hilfsweise auf einen Nutzungsersatzanspruch stütze. Die Klage habe mit der Hauptbegründung indes keinen Erfolg. Zwar habe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinszahlungen zugestanden. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte eine Primäraufrechnung erklärt habe, so dass es als unstreitig zu behandeln sei, dass dem Kläger ursprünglich ein entsprechender Anspruch zustand. Jedenfalls könne sich die Beklagte auf eine etwaige Unwirksamkeit des Widerrufes nicht berufen, weil diese vorprozessual den Widerruf als berechtigt anerkannt habe. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Zinszahlungen sei jedoch infolge einer Aufrechnung der Beklagten mit einem in gleicher Höhe bestehenden Wertersatzanspruch aus § 346 II 1 Nr. 1 BGB erloschen. Dass die Beklagte auf diesen Anspruch gegenüber dem Kläger verzichtet habe, sei nicht festzustellen. Der seitens des Klägers hilfsweise zur Klagebegründung herangezogene Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe nur in Höhe von 895,61 €. Der Kläger könne eine Nutzungsentschädigung nur in Bezug auf denjenigen Teil der Ratenleistungen verlangen, der der Beklagten tatsächlich für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung gestanden habe. Dies entspreche, da die Beklagte die Leistungen der Kläger überwiegend an die KfW-Bank weitergeleitet habe, lediglich der durch die Beklagte erwirtschafteten Zinsmarge. Die Höhe der Zinsmarge habe die Beklagte durch Vorlage der Refinanzierungszusage nachgewiesen. Eine Nutzungsziehung durch die Beklagte sei lediglich in Höhe einer Verzinsung zu 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger vorgetragen habe, im Rahmen der Rückzahlung der Darlehensvaluta eine Überzahlung in Höhe von 8.000,- € geleistet zu haben, da der Beklagten weder ein Anspruch auf Entrichtung der Bearbeitungsgebühr noch auf die Risikoprämie zugestanden habe. Dieser Vortrag sei als hilfsweise Klagebegründung auszulegen gewesen. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen durch eine Aufrechnung der Beklagten mit einem entgegenstehenden Wertersatzanspruch untergegangen sei. Ein solcher Anspruch könne der Beklagten schon deswegen nicht zustehen, da diese nach eigenen Angaben das Darlehen nur "durchgereicht", also dem Kläger selbst kein Kapital zur Verfügung gestellt habe. Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Wertersatzanspruches sei zu berücksichtigen, dass die Nettodarlehensvaluta nicht 200.000,- €, sondern nur 192.000,- € betragen habe. Überdies habe die Beklagte ihren Anspruch nicht ordnungsgemäß dargelegt, da sie keine konkrete Berechnung vorgelegt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt habe, dass der Kläger Wertersatz nur für den jeweils noch überlassenen Teil des Kapitals schulde. Als Zinshöhe hätten allenfalls 2,45% zugrundegelegt werden können, da sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergäbe, dass dies dem marktüblichen Zins entsprochen habe. Überdies sei ein etwaiger Anspruch der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Abrechnung des Darlehensverhältnisses nicht fällig gewesen. Soweit das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen habe, als der Kläger sie hilfsweise auf einen Nutzungsersatzanspruch gestützt habe, habe es verkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der vollen Zins- und Tilgungsraten zustehe. Dass der Beklagten aus den Ratenzahlungen des Klägers lediglich eine Zinsmarge in Höhe von 0,6% für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung gestanden habe, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Überdies sei eine etwaige Weiterleitung von Geldern für die Höhe des Nutzungsersatzanspruches auch unerheblich, da Refinanzierungsaufwendungen bei der Berechnung des Nutzungsersatzanspruches nicht in Abzug gebracht werden dürften. Der Höhe nach bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Der Kläger beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 37.128,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Abweichend von der Würdigung des Landgerichts sei indes davon auszugehen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht bereits nicht zustehe, da er den streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Unternehmer geschlossen habe. Von den durch den Kläger erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 41.582,54 € habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 33.492,37 € an die NRW Bank weitergeleitet. Der verbleibende Teilbetrag von 8.180,17 € entspreche der Zinsmarge von 0,6%. Der Darlehensnettobetrag habe 200.000,- € betragen. Die Vereinbarung eines 4-prozentigen Disagios sei im Rahmen eines Förderkredites nicht zu beanstanden, so dass die seitens des Kläger behauptete Überzahlung in Höhe von 8.000,- € nicht eingetreten sei. Ein Anspruch auf Abrechnung des Darlehensvertrages stehe dem Kläger nicht zu. Jedenfalls sei die Beklagte einer etwaigen Abrechnungsverpflichtung durch die Einreichung der Anlage B10 nachgekommen. Der vertraglich vereinbarte Zins sei niedriger gewesen als der marktübliche Zins. Die Berechnung des Landgerichts hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Nutzungsersatzanspruches des Klägers sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Zulässigkeit der Klage unterliegt keinen Bedenken. a) Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals darauf verweist, dass sich ein Anspruch gegen die Beklagte wegen eines Teilbetrages von 8.000,- € auch aus einer Überzahlung im Zusammenhang mit dem einbehaltenen Disagio ergebe, liegt eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz vor. Soweit die Berufung meint, das Landgericht hätte bereits den Hinweis im Schriftsatz vom 04.02.2016, dass der Kläger 8.000,- € mehr als die Darlehensvaluta zurückgezahlt habe, als alternative Klagebegründung auslegen müssen, verfängt dieser Einwand nicht. Der Kläger hatte zu den beiden erstinstanzlichen Klagegründen, dem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsraten einerseits und dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung andererseits, ausführlich vorgetragen. Die Erwähnung des Umstandes, dass er bei der Rückzahlung der Darlehensvaluta 8.000,- € mehr als die Darlehenssumme geleistet habe, erfolgte im Zusammenhang mit Ausführungen des Klägers in Bezug auf einen etwaigen Wertersatzanspruch der Beklagten. Dass der Kläger sein Klagebegehren alternativ auch auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 8.000,- € stützen wollte, geht aus dem erstinstanzlichen Vortrag nicht hervor. Die benannte Klageänderung ist indes nach § 533 ZPO zulässig, insbesondere erscheint die Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO, da so ein weiterer Prozess zwischen den Parteien vermieden wird. Die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls erfüllt, da die zur Begründung des Bereicherungsanspruches herangezogenen Lebensumstände durch den Senat bei seiner Entscheidung ohnehin zu berücksichtigen wären. Unstreitiges Vorbringen hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 529 I ZPO stets zu berücksichtigen (BGH NJW 2008, 3434; BGH NJW 2009, 2532). Um solches Vorbringen handelt es sich bei dem Lebenssachverhalt, der dem neuen Klagegrund zugrundeliegt. Dass der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages an die Beklagte 200.000,- € gezahlt hatte, ihm aufgrund eines Disagios in Höhe von insgesamt 4% jedoch nur eine Valuta in Höhe von 192.000,- € ausbezahlt worden war, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit, wie der Hintergrund des Disagios, nämlich die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr und einer Risikoprämie in Höhe von jeweils 2% der Darlehenssumme. Soweit die Beklagte bestreitet, dass "eine Überzahlung in Höhe von 8.000,- € vorliegt", stellt dies keinen Tatsachenvortrag dar, sondern lediglich eine rechtliche Wertung. b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer versteckten alternativen Klagehäufung, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er sein Klagebegehren vorrangig auf den Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten, hilfsweise auf den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung und äußerst hilfsweise auf den Anspruch auf Erstattung des Disagios stützt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von 38.024,21 € aus §§ 357, 346 I BGB zu. aa) Zwar ist ein entsprechender Anspruch des Klägers zunächst entstanden. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung unstreitig geleisteter Zinsraten in Höhe von 38.024,21 € folgt aus dem Rückgewährschuldverhältnis, in welches der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 23.06.2006 umgewandelt wurde. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob der Kläger bei Abschluss des Vertrages als Verbraucher gehandelt hat und ihm deswegen ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 495 I, 355 I 1 BGB a.F. (gem. Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1, § 22 II EGBGB gilt § 495 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010, § 355 BGB in der Fassung vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010) zustand. Auch bedarf es keiner Klärung, ob sich die Beklagte hinsichtlich der erteilten Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 I BGB-InfoV a.F. berufen kann und die Widerrufsfrist deswegen bei Ausübung des Widerrufsrechtes bereits abgelaufen war. Denn die Beklagte kann sich auf das Nichtvorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses schon deswegen nicht berufen, weil zwischen den Parteien in Bezug auf das Rückgewährschuldverhältnis eine Einigung im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande gekommen ist. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836f; 1976, 689). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird (BGH NJW 1963, 2316). In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung (BGH WM 1976, 689). Dabei kann sich ein deklaratorisches Anerkenntnis auch auf den Anspruchsgrund beschränken (BGH NJW 1973, 620; WM 1974, 836; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 781 Rn 5). So liegt der Fall hier. Das Schreiben der Beklagten vom 08.10.2014 (Bl. 11 d.A.) ist als Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrages auszulegen. Dadurch dass der Kläger nachfolgend unstreitig die Darlehensvaluta aufforderungsgemäß an die Beklagte zurückzahlte, hat er dieses Angebot hinsichtlich eines deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrages schlüssig angenommen. Für die Vertragsauslegung gelten folgende Grundsätze: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Gegebenenfalls sind Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelungen durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Durch Vertragsauslegung ist festzustellen, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Empfänger einer Willenserklärung bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 9). Unter Berücksichtigung diese Maßstabes war die Erklärung der Beklagten, dass sie den Widerruf „akzeptiere“, objektiv aus Sicht des Klägers so zu verstehen, dass dem Kläger der Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages angetragen werden sollte. Dass der Widerruf nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung erklärt worden war, war dem Kläger bekannt, so dass sein Widerruf nur dann Wirkung entfalten konnte, wenn die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen wäre. Dass die Beklagte hiervon ohne weiteres ausgehen würde, war objektiv nicht zu erwarten. Einem verständigen Verbraucher in der Person des Klägers musste im Jahre 2014 bekannt gewesen sein, dass die Frage der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen in einer großen Vielzahl von Fällen Streitgegenstand im Verhältnis zwischen Kreditinstituten und Bankkunden war. Dass sich auch der Kläger dieses Umstandes bewusst war, ergibt sich aus dem eigenen Widerrufsschreiben des Klägers, in welchem dieser auf in den letzten Jahren zur Frage der Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen ergangene Urteile verwies. Wenn die Beklagte gleichwohl im Schreiben vom 08.10.2014 zu erkennen gab, den Widerruf des Klägers akzeptieren zu wollen, war dies aus Sicht des Klägers so zu verstehen, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dem Streit hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Widerrufes entziehen wollten. Dass die Beklagte nicht lediglich eine Vertragsbeendigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung anbot, folgt ergänzend daraus, dass dem Kläger dieses Recht aufgrund der von ihm gezahlten Risikoprämie ohnehin zustand. Unabhängig hiervon kann sich die Beklagte, wäre sie nicht bereits aufgrund eines wirksamen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses an die Feststellung der Umwandlung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gebunden, aufgrund des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB folgenden Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht auf den Standpunkt stellen, der von ihr selbst ausdrücklich akzeptierte Widerruf sei unwirksam, nachdem sie selbst den Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta aufgefordert und dieser der Aufforderung Folge geleistet hatte (ebenso für Fälle, in denen sich die Bank bereits auf eine Rückabwicklung nach Widerrufsgrundsätzen eingelassen hatte: OLG Düsseldorf vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, und des OLG Stuttgart vom 24.11.2015, Az. 6 U 40/14). bb) Der Anspruch des Klägers ist jedoch gem. § 389 BGB infolge einer wirksamen Aufrechnung der Beklagten in voller Höhe erloschen. Der Beklagten stand gegen den Kläger aus dem Rückgewährschuldverhältnis ein Wertersatzanspruch aus § 346 II S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB in gleicher Höhe für die Gebrauchsüberlassung hinsichtlich der Darlehenssumme zu, mit welchem sie wirksam gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsleistungen aufrechnen konnte. (1) Soweit die Berufung rügt, die Beklagte habe ihren Anspruch nicht ausreichend dargelegt, verfängt dieser Einwand nicht. Die Beklagte kann Wertersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Verzinsung für den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta fordern. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Anlage B2 (Bl. 39 d.A.) dargelegt, dass der Kläger die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen erbracht hat und für jeden Tilgungsabschnitt ab dem 30.09.2007 den angefallenen Vertragszins angegeben. Eine ausreichende Darlegung ist dadurch erfolgt. Im Übrigen entspricht der seitens der Beklagten geltend gemachte Zinsbetrag präzise dem Betrag, den der Kläger selbst als Rückforderungsbetrag in Bezug auf erbrachte Zinsleistungen geltend macht. Dass der Kläger während der Laufzeit mehr Zinsen bezahlt hätte als vertraglich geschuldet, behauptet dieser selbst nicht. (2) Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, dass die Beklagte Wertersatz nur hinsichtlich des jeweils noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta geltend machen kann, trifft dies zu. Doch liegt diese Wertung der Berechnung der Beklagten – abweichend von der seitens der Beklagten erstinstanzlich teilweise vertretenen Rechtsauffassung – bereits zugrunde. (3) Der Einwand der Berufung, die Beklagte könne Wertersatz grundsätzlich nicht verlangen, da sie nicht eigenes Kapital zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr ein Darlehen nur „durchgereicht“ habe, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Warum aus diesem Umstand folgen sollte, dass die tatsächliche Darlehensgewährung an den Kläger nicht als vertragliche Leistung der Beklagten angesehen werden könne, hat der Kläger nicht aufgezeigt. (4) Soweit die Berufung geltend macht, der Beklagten stehe kein Anspruch in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses zu, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte kann den Vertragszins nach § 346 II 2 1. Hs BGB ersetzt verlangen. Ein geringerer Zinsanspruch bestünde nur dann, wenn der Kläger gem. § 346 II 2 BGB darlegen und beweisen würde, dass der Wert des erlangten Gebrauchsvorteils geringer war als der gezahlte Vertragszins. Insofern fehlt es jedoch bereits an einem eigenen Sachvortrag des Klägers. Selbst in der Berufung trägt der Kläger nicht selbst zu einem marktüblichen Zins vor, sondern äußert lediglich die - unzutreffende - Auffassung, dass der Beklagtenvortrag in erster Instanz so hätte ausgelegt werden müssen, dass diese selbst einen marktüblichen Zins in Höhe von 2,45 % behauptet hätte. Selbst wenn man das Berufungsvorbringen so auslegen würde, dass der Kläger nunmehr einen marktüblichen Zins in Höhe von 2,45 % zum Abschlusszeitpunkt behaupten wollte, wäre dieser Vortrag angesichts der seitens der Beklagten eingereichten Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank widerlegt. Daraus ergibt sich, dass der marktübliche Zinssatz für Darlehen mit mehr als 10 Jahren Laufzeit für den hier maßgeblichen Zeitpunkt bei mindestens 4,56 % (effektiv) gelegen hat. Dies liegt weit über dem Zinssatz des streitgegenständlichen Förderdarlehens. (5) Der weitere Einwand der Berufung, die Beklagte hätte bei der Berechnung des Wertersatzanspruches nicht den Darlehensnennbetrag in Höhe von 200.000,- €, sondern den Auszahlungsbetrag in Höhe von 192.000,- € zugrunde legen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Unstreitig erfolgte die verminderte Auszahlung aufgrund des vertraglich vereinbarten Disagios von 4%. Ein derartiger Einbehalt führt nicht dazu, dass nicht von einer vollständigen Darlehensgewährung ausgegangen werden könnte. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.01.1998, Az. XI ZR 158/97; Urteil vom 12.10.1993, Az. XI ZR 11/93), der sich der Senat anschließt, wird die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung des Disagios, die bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig ist, durch den Einbehalt eines Teils der Darlehensvaluta im Wege der Verrechnung erfüllt. Aufgrund der Verrechnung mit dem Disagio steht dem Darlehensgeber - trotz geringerer Auszahlung - ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe des Darlehensbetrages zu (BGH a.a.O.). Diese Bewertung zugrundegelegt, muss sich auch ein Wertersatzanspruch auf den vollen Darlehensnennbetrag beziehen, mag auch ein Teil der Valuta zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des Disagios verwendet und deswegen tatsächlich nicht ausbezahlt worden sein. Ob die Vereinbarung des Disagios rechtmäßig war und der Beklagten deswegen ein Anspruch auf Leistung des Disagios zustand, bedarf insofern keiner Klärung, da die Beklagte den vollen Darlehensnennbetrag jedenfalls im Einvernehmen mit dem Kläger eingesetzt hat und somit von einer vollen Darlehensgewährung auszugehen ist. Ob dem Kläger nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf Rückzahlung des zu Erfüllungszwecken eingesetzten Teils der Darlehensvaluta zusteht (siehe II. 2. c) bb)), ist eine davon zu trennende Frage. (6) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf ihren Wertersatzanspruch „verzichtet“ hätte, bestehen nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. (7) Anders als die Berufung meint, bestehen auch keine Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit des Wertersatzanspruches der Beklagten. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, dem Kläger stünde ein Anspruch auf Abrechnung des Darlehensvertrages zu, wegen dem gegenüber dem Wertersatzanspruch der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, verfängt dieser Einwand nicht. Denn eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte zu einer Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf verpflichtet wäre, ist nicht ersichtlich. Aus § 238 HGB folgt kein Individualanspruch auf Rechnungslegung, da die handelsrechtliche Buchführungspflicht nur dem Allgemeininteresse dient und Einzelpersonen daher nur reflexartig zugute kommt (vgl. Staub/Pöschke, HGB, 5. Auflage 2014, § 238 Rn 4). Ein Darlehensvertrag ist – anders als ein Girovertrag mit Kontokorrentabrede – auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag, so dass ein Anspruch aus §§ 666, 675 BGB ebenfalls ausscheidet. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung zuzubilligen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. XI ZR 119/05). Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft oder Rechungslegung auch nicht aus § 242 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 268/11; Urteil vom 19.03.2013, Az. XI ZR 46/11; OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2014, Az. 20 U 8/14). So liegt der Fall hier nicht. Sämtliche Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis kann der Kläger, mit Ausnahme der Nutzungsentschädigung, unschwer selbst mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24). Soweit einzig die konkrete Berechnung des Nutzungsersatzanspruches unter Berücksichtigung der tatsächlich gezogenen Nutzungen der Beklagten dem Kläger nicht ohne weiteres möglich ist, besteht ein Anspruch auch insoweit nicht. Denn insofern ist der Kläger durch die Vermutungsregelung hinsichtlich einer Nutzungsziehung hinreichend geschützt, so dass der Kläger auf Angaben der Beklagten nicht angewiesen ist, um seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24). Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Auskunft über die konkrete Verwendung der einzelnen Raten unschwer erteilen könnte oder dass der Kläger auf Angaben der Beklagten angewiesen war, die er sich aus öffentlich zugänglichen Bilanzen oder anderen Dokumenten nicht selbst verschaffen könnte. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, der den durch das Landgericht bereits zuerkannten Betrag übersteigen würde. aa) Zwar steht dem Kläger, wovon auch das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich ein Nutzungsersatzanspruch hinsichtlich der gezahlten Zins- und Tilgungsraten aus § 346 I 2. Hs. BGB zu (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15). bb) Der Höhe nach besteht entgegen der Rechtsauffassung der Berufung indes lediglich eine widerlegliche Vermutung, dass die Beklagte als Bank aus den ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. 564/15, nunmehr nochmals bestätigt durch Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15). Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil v. 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97; Urteil v. 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; Urteil v. 10.03.2009, AZ. XI ZR 33/08; Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497 IV 1 BGB (entspricht § 497 I 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung sowie § 503 II BGB in der ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung) 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da es sich im vorliegenden Fall um einen durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherten Kredit handelt. Entscheidender Gesichtspunkt für die Heranziehung des für Realkredite üblichen Verzugszinses als nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungszinssatz ist, dass nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1998 (XI ZR 79/97) die Anknüpfung an den Verzugszinssatz im Rahmen der Schätzung der Nutzungszinsen nach § 287 ZPO auf der Erwägung beruht, dass, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelte, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Absatz 1 BGB im gleichen Maße zu ihren Ungunsten gelten müsse (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, Az. 4 U 125/15). Im Ergebnis entsprach daher die Heranziehung der Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Schätzgrundlage für die Nutzungsentschädigung nach Widerruf eines Realkreditvertrages auch bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, Az. 17 U 77/15; OLG Frankfurt, Entscheidung des 17. Zivilsenates vom 22.06.2016, Az. 17 U 224/15). cc) Dass Landgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die benannte Vermutungswirkung teilweise widerlegt hat. Zwar ist ein Hinweis auf die Gewinnmarge regelmäßig nicht geeignet, die Vermutung der Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die vollen Darlehensraten zu wiederlegen, weil keine Vermutung dafür besteht, dass sich Banken bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanzieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015, Az. 6 U 148/14; LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 O 347/15). Es kann somit regelmäßig auch nicht unterstellt werden, dass eine Bank im Rahmen eines Kreditgeschäftes die erlangten Ratenleistungen gerade dafür verwendet hat, die Refinanzierung für das konkrete Kreditgeschäft zurückzuführen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Diese Erwägungen sind indes auf ein KfW-Darlehen nicht ohne weiteres übertragbar. Denn für den Fall, dass es sich bei dem vereinbarten Darlehen um ein s.g. Förderdarlehen (vgl. auch § 491 III 2 Nr. 5 BGB n.F.) handelt, liegt die besondere Konstellation vor, dass zwar formell ein Kreditvertrag zwischen dem Verbraucher und der privaten Bank einerseits und der Bank und der öffentlichen Förderanstalt andererseits zustande kommt. Gleichwohl sind diese beiden Verträge regelmäßig untrennbar miteinander verknüpft, zumal die Verträge sich gegenseitig bedingen und insgesamt von der Förderzusage der Förderanstalt abhängen, die Grundlage für sämtliche Darlehenskonditionen ist. In diesem Fällen ist daher regelmäßig handelt es sich um ein sog. "durchgereichtes" bzw. "durchgeleitetes" Darlehen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 vom 21.01.2009, S. 77; BeckOK/Möller, BGB, 41. Edition, Stand 01.08.2016, § 491 Rn. 86; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2016, § 491 Rn. 71; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 86). In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für denjenigen Teil der Darlehensleistungen, die seitens der Bank an die Förderanstalt weiterzuleiten sind, von einer Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsziehung auszugehen, da dieser Teil der Ratenleistung der Bank für ihr Aktivgeschäft tatsächlich nicht zur Verfügung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, und vom 24.11.2015, Az. 6 U 140/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutzungsersatzansprüchen aus § 818 I BGB, wonach ebenfalls eine Herausgabepflicht nur insoweit angenommen wird, als tatsächlich eine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sämtliche Darlehensleistungen bis auf eine Zinsmarge i.H.v. 0,6 Prozentpunkten an die KfW weitergeleitet. Soweit das Landgericht insofern den streitigen Vortrag der Beklagten zu der von ihr erwirtschafteten Zinsmarge durch die Vorlage der Förderzusage vom 14.06.2006 (Bl. 244a ff. d.A.) und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bestätigenden Angaben des Zeugen X als erwiesen angesehen hat, unterliegt dies keiner Beanstandung. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, dass konkrete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründet wären. Dass aufgrund der Förderzusage alle Darlehensraten mit Ausnahme der Zinsmarge an die Förderbank weiterzuleiten waren, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Förderzusage – anders als die Berufung meint – ohne weiteres. Dass der Kläger behaupten will, die Beklagte hätte trotz eindeutiger vertraglicher Verpflichtung die eingenommenen Darlehensraten abzüglich der Zinsmarge nicht an die KfW-Bank weitergeleitet, um diesen ihr nicht zustehenden Betrag für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung zu haben, ist nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall die NRW Bank ihre berechtigte Forderung gegenüber der Beklagten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohnehin durchgesetzt hätte, worauf es jedoch nicht streitentscheidend ankommt. Legt man die Feststellungen des Landgerichts zugrunde, so stellt sich die Zinsmarge von 0,6 Prozentpunkten, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht als der Betrag dar, der als gezogene Nutzung herauszugeben ist. Die Zinsmarge mag als Gewinn der Beklagten aus dem Gesamtgeschäft angesehen werden können. Nach § 346 I BGB herauszugeben ist indes nicht der Gewinn aus dem Gesamtgeschäft, sondern die aus den enthaltenen Beträgen gezogenen Nutzungen. Die Zinsmarge selbst ist keine aus den Raten gezogene Nutzung, sondern beziffert lediglich einen Teilbetrag der geleisteten Raten selbst, nämlich denjenigen Betrag, der der Beklagten tatsächlich für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung stand (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15). Das Landgericht hat daher für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Nutzungsersatzes zutreffend den seitens der Beklagten einbehaltenen Zinsanteil in Höhe von 8.180,17 € mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst und ist so zu einem Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 895,61 € gekommen. Gegen die Richtigkeit der Berechnung wendet sich die Berufung nicht. c) Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des vereinbarten Disagios ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 I 1 1. Alt. BGB. aa) Soweit das Berufungsvorbringen eine Zuvielzahlung im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Begründung geltend macht, dass das Disagio nicht an den Kläger ausgezahlt worden sei, ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Denn nach § 346 I BGB war die Rückgewähr des vollen Darlehensnennbetrages - im vorliegenden Fall in Höhe von 200.000,- € - geschuldet, so dass die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Dass alleine die Verrechnung mit anderweitigen Forderungen im Wege eines Disagios nicht dazu führt, dass die Darlehensvaluta als teilweise nicht zur Verfügung gestellt zu behandeln wäre, wurde bereits dargelegt (siehe II. 2. A) bb) (5)). bb) Soweit das Berufungsvorbringen so auszulegen wäre, dass ein Anspruch des Klägers hilfsweise auf eine unberechtigte Verrechnung des Disagios bei Darlehensauszahlung gestützt werden soll, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. (1) Zwar stellt sich ein Betrag, der seitens der Bank aufgrund einer internen Verrechnung aufgrund eines vereinbarten Disagios einbehalten wird, als durch den Darlehensgeber „geleistet“ im Sinne von § 812 I 1 1. Alt. BGB dar (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16). (2) Diese Leistung wäre jedoch nur dann ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn die Vereinbarung des Disagios unwirksam gewesen wäre. Das dies so wäre, ist nicht ersichtlich. Das Disagio hatte zum einen eine Bearbeitungsgebühr von 2% und zum anderen eine Risikoprämie in Höhe von 2% für das Recht zur Ablösung des Kredites während des Zinsbindungszeitraumes zum Gegenstand (vgl. Bl. 244b d.A.). (a) Soweit die Berufung meint, dass im vorliegenden Fall die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12) einschlägig wäre, ist dem nicht zuzustimmen. Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16, festgestellt, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Förderkrediten, anders als es der Bewertung im Rahmen der Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, entspricht, den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Im Rahmen einer gebotenen pauschalisierten Gesamtbetrachtung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Förderkredit um keinen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wird, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, und dass das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16). Die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Dies schließt im Ergebnis die Annahme einer unangemessen Benachteiligung des Verbrauchers aus (BGH a.a.O.) (b) Soweit in dem Disagio eine Risikoprämie in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrages enthalten war, ist schon nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle eröffnet wäre. Die Regelung des § 307 III 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08; Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14). Danach ist die vorliegende Klausel, soweit in ihr ein Abzug in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben. Eine derartige Risikoprämie stellt sich als ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14). cc) Der Kläger kann das Disagio im Ergebnis auch nicht aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses, d. h. nach § 346 I BGB, zurückverlangen. Grundsätzlich handelt es sich zwar um eine von der Beklagten aufgrund des Vertrages empfangene Leistung, die folglich zurückzugewähren wäre. Umgekehrt kann jedoch auch die Beklagte vom Kläger einen Betrag in Höhe des Disagios verlangen, nämlich als Wertersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen. Diese bemessen sich nach § 346 II 2 BGB im Zweifel nach der vertraglichen Gegenleistung, und zu dieser gehörte neben den vertraglichen (Nominal‑)Zinsen auch das Disagio. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der im Disagio enthaltenen Bearbeitungsgebühr bei einem KfW-Darlehen um eine laufzeitunabhängige „Preisnebenabrede“ (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14, Rn. 37), die den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Die im Disagio enthaltene Risikoprämie ist ein „Entgelt“ für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14 –, BGHZ 209, 71-86, Rn. 25). Bei beiden Positionen handelt es sich mithin um zusätzliche (laufzeitunabhängige) Gegenleistungen für die Nutzung des Darlehens. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Gebrauchsvorteil des Förderdarlehens niedriger war als die gesamte Gegenleistung einschließlich Disagio. Vielmehr liegt der marktübliche Effektivzins von – wie bereits ausgeführt – 4,56 % oberhalb des Vertragszinses, d. h. ebenfalls des Effektivzinses, welcher außer dem eigentlichen (Nominal‑)Zins auch das Disagio beinhaltet. Das gilt auch dann noch, wenn man wegen des Umstandes, dass der Widerruf vor dem Ende der planmäßigen Darlehenslaufzeit erfolgt ist, für die Ermittlung des vertraglichen Effektivzinses das Disagio nur auf den kürzeren Zeitraum bis zum Widerruf umlegt. Für den im Vertrag angegebenen Effektivzins von 3,67 % ist das Disagio ausdrücklich auf einen Zeitraum von 10 Jahren umgelegt worden. Es muss daher mit (4 % : 10 =) 0,4 Prozentpunkten in den Effektivzins pro Jahr eingeflossen sein. Wird das Disagio nur auf die bis zum Widerruf verstrichenen ca. 8 Jahre umgelegt, so beläuft es sich pro Jahr auf (4 % : 8 =) 0,5 Prozentpunkte. Der vertragliche Effektivzins erhöht sich also bei dieser Betrachtung nur um 0,1 Prozentpunkte, folglich von 3,67 % auf 3,77 %, und liegt damit immer noch deutlich unterhalb der marktüblichen 4,56 %. Die beiden wechselseitigen Ansprüche jeweils auf Erstattung des Disagios sind im Wege der Aufrechnung erloschen. Den Vortrag der Beklagten, dass eine Zuvielzahlung des Klägers deswegen nicht vorliege, weil der Beklagten ein Anspruch auf das Disagio zustehe, hat der Senat als Aufrechnungserklärung ausgelegt. d) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zu. aa) Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus §§ 280 II, 286 BGB. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte lediglich mit der Rückzahlung des Zinsanteils der Darlehensraten in Verzug, da nur diese Leistung zuvor durch den Kläger persönlich mit Schreiben vom 02.11.2014 konkret angemahnt worden war. Diese Verzugswirkung ist jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten entfallen, da die Rückwirkung des § 389 BGB auch Verzugsfolgen rückwirkend entfallen lässt (vgl. MüKo/Schlüter, BGB, 7. Auflage 2016, § 389 Rn 6). bb) Soweit ein Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung durch Erteilung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung in Betracht käme, scheitert ein entsprechender Anspruch schon daran, dass Rechtsverfolgungskosten nur dann ersatzfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Widerrufsbelehrung nicht vor Ansprüchen aus §§ 357, 346 I BGB schützen soll (BGH a.a.O.). e) Mangels Begründetheit des geltend gemachten Hauptsachanspruches sowie des Nebenanspruches auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger auch der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nach § 543 II Ziff. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei der Frage, ob die Bank im Rahmen von Förderkrediten durch einen Verweis auf die Zinsmarge die Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die gesamten geleisteten Darlehensraten widerlegen kann, handelt es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, weil eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage noch nicht ergangen ist.