Beschluss
20 U 36/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0524.20U36.17.00
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Leitsätze
In der Gebäude-/Elementarversicherung muss der VN die (Mit-)Ursächlichkeit einer Überschwemmung beweisen (§ 286 ZPO). Für besondere Beweiserleichterungen besteht - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kein Anlass.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.972,97 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Gebäude-/Elementarversicherung muss der VN die (Mit-)Ursächlichkeit einer Überschwemmung beweisen (§ 286 ZPO). Für besondere Beweiserleichterungen besteht - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kein Anlass. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.972,97 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung verwiesen wird (GA 370-384), und die Einwände gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.04.2017 (GA 387-390) im Schriftsatz vom 16.05.2017 (GA 397-407) greifen nicht durch. 1. Zwar reicht Mitursächlichkeit der unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung als zeitlich letzte Ursache des Sachschadens zur Begründung der Eintrittspflicht der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 lit. a, § 8 BEW 2008 (Anl. K1, GA28 f.) i. V. m. § 27 Abs. 1 lit. c VGB 2008 (GA 87) aus (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2015, 20 U 11/15, juris, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.09.2012, 5 U 68/12, juris, Rn. 29, VersR 2013, 180; OLG Dresden, Urt. v. 11.03.2010, 4 U 0846/09, juris, Rn. 8, VersR 2010, 1212; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.04.2006, 5 U 496/05, juris, Rn. 19-21, VersR 2006, 1635; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2002, 9 U 49/02, juris, Rn. 33, RuS 2003, 65; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.1984, 4 U 191/83, VersR 1984, 1035; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 VGB Rn. 1) . Dies verkennt auch das Landgericht entgegen dem Berufungsvorbringen nicht, ohne hierauf explizit einzugehen oder eingehen zu müssen. 2. Jedoch hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Kläger diesen Beweis der (Mit-)Ursächlichkeit der Überschwemmung entsprechend den Feststellungen des Landgerichts nicht geführt; entgegen dem Ansatz im Schriftsatz vom 16.05.2017 (Seite 1 und S. 6, GA 397 und 402) haben dabei weder das Landgericht noch der Senat angenommen, dass eine (Mit-)Ursächlichkeit definitiv ausgeschlossen sei. a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend für konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle (erneuter) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, wobei es für diese Wahrscheinlichkeitsprognose schlüssiger Gegenargumente bedarf, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (Senat, Beschl. v. 15.01.2016, 20 U 222/15, juris, Rn. 18, RuS 2016, 182 = VersR 2016, 725 = zfs 2016, 333; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 66/14, juris, Rn. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 529 Rn. 3; vgl. KG, Beschl. v. 21.10.2014, 6 U 18/13, juris, Rn. 6-9, VersR 2016, 714) . b) Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil unter zutreffender Bestimmung der Beweislast und unter Beachtung des maßgeblichen Maßstabs des § 286 ZPO nachvollziehbare und überzeugende Gründe dafür angegeben, warum es nicht zu der hinreichenden Gewissheit gelangt ist, dass die Überschwemmung (mit-)ursächlich für den entstanden Schaden an der Außenabdichtung gewesen ist. aa) Dabei ist zugunsten des Klägers zu unterstellen und wohl auch unstreitig, dass nach dem Überschwemmungsereignis eine unzureichende Verbindung bzw. Überlappung der oberen Kante der bereits vor dem Ereignis vorhandenen Sockelabdichtung zum Mauerwerk bestand und auch die sogenannte Z-Sperre defekt war; dies ist aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern (Anl. K16, GA 270-273) nach den überzeugenden und vom Kläger bestätigten Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 30.09.2016 Seite 20 f., 28 f.) ohne Weiteres erkennbar. Ebenso ist zugunsten des Klägers zu unterstellen und wohl auch unstreitig, dass diese Mängel zur Erreichung einer dem Stand der Technik entsprechenden Abdichtung der Wand zu beheben waren (vgl. auch Gutachten vom 30.09.2016 Seite 28 f.). bb) Demgegenüber schließt es der Sachverständige aufgrund der Inaugenscheinnahme der vom Kläger vorgelegten Fotodokumentation und der Ortsbesichtigung überzeugend aus, dass der erkennbare Schaden an der Abdichtung erst durch die Überschwemmung hervorgerufen worden ist; er lag mithin bereits zuvor vor. Es ist gerade kein Schaden an der bereits vor dem Überschwemmungsereignis bestehenden Abdichtung erkennbar, der durch die Überflutung hätte ausgelöst werden können. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Außenabdichtung vor dem Überschwemmungsereignis noch hinreichend funktionstauglich gewesen ist. Denn es sei technisch nachvollziehbar, dass die Funktionstauglichkeit bei üblichen Regenfällen noch gegeben gewesen sei, nicht hingegen beim streitgegenständlichen Starkregenereignis. Fest steht jedenfalls, dass nicht erkennbar ist, dass die Abdichtung durch das Unwetter beschädigt worden ist (Gutachten vom 30.09.2016 Seite 28 f.). Der Kläger zeigt demgegenüber auch nicht mit seiner Berufungsbegründung auf, an welcher konkreten Stelle eine durch die Überschwemmung hervorgerufene Schädigung der Abdichtung eingetreten sein soll. Vielmehr nimmt er Mutmaßungen dazu vor, dass aufgrund der Wassermassen sicherlich eine mitursächliche Schädigung der Abdichtung eingetreten sein müsse. Er setzt damit ohne konkrete Anhaltspunkte seine Würdigung an die Stelle des Sachverständigen und des Landgerichts, was keine konkreten Zweifel an deren Feststellungen begründen kann. Dies gilt erneut für seine Ausführungen im Schriftsatz vom 16.05.2017. Der Sachverständige hat keine „schlichte und durch keine Tatsachen untermauerte Behauptung“ aufgestellt, sondern schlicht und ergreifend keine Tatsachen feststellen können, die die Behauptung des Klägers stützen könnten. Auch musste es nicht zwangsläufig schon früher zu Wassereintritten kommen, auch wenn das Nachbargrundstück zum klägerischen Grundstück abfällig war, da es sich bei dem vorliegenden Wetterereignis um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelte und für vorhergehende Wetterereignisse eine Funktionstauglichkeit nach den Angaben des Sachverständigen gerade noch gegeben gewesen sei. Dies bedeutet aber entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht zugleich, dass es durch die Überschwemmung zu einer Beschädigung gekommen ist, sondern nur, dass die bestehende Abdichtung im einen Fall funktionstauglich war und in dem anderen nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter darauf, die Ausführungen des Sachverständigen, es sei „widersinnig, wenn eine Außenwandabdichtung bei Auftreten von Wasser zerstört würde“, seien falsch. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil diese theoretische Möglichkeit den Kläger nicht davon entbindet, positiv, in Zweifeln Schweigen gebietender Weise zu beweisen, dass die Überschwemmung (mit-)ursächlich für den eingetreten Schaden an der Abdichtung war. cc) Es besteht vorliegend auch kein Grund, die grundsätzlich beim Kläger liegende Beweislast der Beklagten ganz oder teilweise zuzuweisen. (1) Zum einen sicherte der Zeuge S nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts dem Kläger gerade nicht zu, dass der Schaden in jedem Fall ersetzt werde. Fest steht nur, dass ein Kostenvoranschlag eingeholt werden sollte und auch der Zeuge S die Erneuerung der Abdichtung für erforderlich hielt. Er stellte gerade nicht fest, dass die Abdichtung in Folge der Überschwemmung beschädigt worden und deshalb zu erneuern sei, so dass vor diesem Hintergrund auch die begehrte Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr nicht in Betracht kommt. (2) Zum anderen ist auch keinerlei Beweisvereitelung seitens der Beklagten durch ihre Leistungsablehnung ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen hieran im Allgemeinen zuletzt OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2015, 5 U 4/15, juris, Rn. 30 m. w. N., RuS 2017, 71) . Denn nicht nur der Sachverständige sah sich dazu in der Lage, die vom Kläger aufgestellte Behauptung anhand der vom Kläger vorgelegten Fotodokumentation und der Ortsbesichtigung, aufgrund derer er entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers auch von einer Sockelabdichtung vor dem Schadensereignis ausging (Gutachten vom 30.09.2016 Seite 17 f., 23 f., 25 [Skizze], 28 f.), zu beantworten. Vielmehr trägt der Kläger mit der Berufungsbegründung selbst vor, dass er für eine Fotodokumentation gesorgt habe, die ausreichende Anhaltspunkte für die Bestätigung der klägerischen Behauptungen liefere. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie sich der Zustand des Beweisgegenstandes zu Lasten des Klägers bis zur Erstellung der vorgelegten Fotodokumentation nachteilig verändert haben sollte und welchen Mehrwert damit (auch) eine unmittelbare Besichtigung durch den Zeugen S gehabt hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Mutmaßungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.05.2017, zu denen der Kläger selbst ausführt, dass Veränderungen durch die Arbeiten völlig offen seien. (3) Schließlich ist auch nicht im Hinblick auf die Deckungsablehnung aus anderen Gründen, unterstellt diese stellte eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, eine Beweiserleichterung von Nöten, da dem Kläger die volle Beweislast aus diesen Gründen weiterhin zugemutet werden kann. c) Es verbleiben hiernach im Ergebnis jedenfalls ernste Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers, die Überschwemmung sei mitursächlich gewesen, was zu seinen Lasten geht. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.