Urteil
10 O 98/23
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:0306.10O98.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Zwischen den Parteien besteht seit dem 05.07.2018 u.a. eine Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsnummer N02 (zuvor N03) gemäß Versicherungsschein vom 20.03.2019 im Tarif SicherheitPlus. Über diesen Tarif ist das Einfamilienhaus samt Garagen und Carports und ein Nebengebäude (Pavillon) auf dem Grundstück in der B.-straße, I., versichert. Versicherungsschutz besteht zum gleitenden Neuwert insbesondere im Umfang einer sog. Elementarversicherung. Wegen der Einzelheiten der Vertragsmodalitäten sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Weiteren: VGB) wird Bezug genommen auf den Versicherungsschein und die VGB (Anlagen BLD1 und BLD2, Bl. 54 ff., 64 ff. d. eA.). Am 14.07.2021 kam es auch in A. zu einer extremen Unwetterlage verbunden mit erheblichem Starkregen (Tief Bernd, Hochwasser in West- und Mitteleuropa 2021 bzw. Flutkatastrophe 2021). Im Nachgang hierzu stellte der Kläger am 15.07.2021 das Eindringen von Wasser in den Keller des versicherten Hauses fest. Im Rahmen des Schadensereignisses stand zu keinem Zeitpunkt sichtbares Wasser auf dem Grundstück des Klägers. Infolge des Eindringens des Wassers kam es zu Schäden am Gebäude und zu einem Sanierungsbedarf, wobei die Einzelheiten insoweit streitig sind. Der Kläger – oder für diesen seine Ehefrau – meldeten den Schaden bei der Beklagten zunächst telefonisch am 15.07.2021. Im Rahmen dieser Meldung wurde gegenüber der Beklagten u.a. mitgeteilt, dass auf dem Grundstück des Klägers kein stehendes Wasser erkennbar war. Die Beklagte wies daher mit Schreiben vom selben Tage darauf hin, dass danach keine bedingungsgemäße Überschwemmung und daher kein Versicherungsfall vorliege. In der Folgezeit bemerkte der Kläger, dass der Boden des Nachbargrundstücks durchfeuchtet war. Aus dieser Durchfeuchtung entwickelte sich seinerseits die Vermutung, dass Ursache für den Wasserschaden ein Rohrbruch gewesen sei, den die Stadtwerke verursacht hätten. Die Gemeinde A. untersuchte in der Folge die möglichen Ursachen und verneinte in diesem Zusammenhang ihre Verantwortlichkeit, da keine Schäden im öffentlichen Kanalnetz vorgelegen hätten. Sie bestätigte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 17.08.2022, dass es infolge des Hochwasserereignisses vom 14.07.2021 zu einem Grundhochwasser gekommen sei, welches zu den Gebäudeschäden geführt habe. Hierzu wird auf das Schreiben vom 17.08.2021 Bezug genommen (Anlage K4, Bl. 7 d. eA.). Im Nachgang erörterte der Kläger den Schadensfall mit dem für ihn zuständigen Versicherungsvertreter und wandte sich über diesen gegen die Regulierungsablehnung der Beklagten. Er stellte hierbei im September 2021 darauf ab, es liege ein Rückstauschaden vor. Daraufhin ließ die Beklagte am 18.11.2021 einen Ortstermin durchführen. Sie lehnte jedoch im Anschluss eine Regulierung weiterhin ab, da sie keine Anhaltspunkte für einen Rückstauschaden habe feststellen können. Im Weiteren stellte der Kläger gegenüber der Beklagten darauf ab, ein Rohrbruch auf dem Nachbargrundstück habe zu dem Schadensereignis geführt. Der daraufhin von der Beklagten beauftragte Sachverständige W. kam anhand eines Ortstermins vom 06.01.2022 zu dem Ergebnis, dass schadenursächlich die Erhöhung des Grundwasserspiegels gewesen sei. Wegen der Einzelheiten seiner Feststellungen wird auf sein Gutachten vom 06.01.2022 Bezug genommen (Anlage BLD4, Bl. 76 ff. d. eA.). Nachdem die Beklagte bei der Ablehnung der Regulierung verblieb, beauftragte der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten. Diese stellten zunächst darauf ab, es sei witterungsbedingt Grundwasser in das versicherte Objekt eingedrungen. In einem späteren Schreiben war demgegenüber die Rede davon, dass eine Überschwemmung durch Oberflächenwasser eingetreten sei. Der Kläger hat zunächst behauptet, durch die Niederschläge sei das Grundwasser so weit angestiegen, dass es sich bereits an der Oberfläche angesammelt habe. Das angesammelte Wasser habe sodann auf die versicherten Objekte eingewirkt. Auf angefertigten Lichtbildern und Videos lasse sich erkennen, dass sich am Tag des Schadensereignisses erhebliche Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche angesammelt hätten. Daher ist der Kläger der Auffassung, es liege ein schadensursächlicher und bedingungsgemäßer Fall einer Überschwemmung vor. Die Annahme eines erhöhten Grundwasserspiegels als Schadensursache passe, so meint der Kläger, demgegenüber nicht zu dem Schadensszenario, da das Wasser am Tag des Starkregenereignisses eingedrungen sei, wohingegen im Fall einer mangelhaften Mauerwerksabdichtung ein sich sukzessiv entfaltender Vorgang vorläge. Er hat im Weiteren allerdings eingeräumt, dass zu keinem Zeitpunkt sichtbares Wasser auf dem Grundstück gestanden habe. Der Kläger behauptet weiter, dass infolge der durch die Einwirkung des Wassers entstandenen Schäden umfassende Sanierungsmaßnahmen am Gebäude, unter anderem auch den Kellerwänden, erforderlich sei. Insgesamt beliefen sich die Kosten der Instandsetzung auf voraussichtlich 164.963,75 €, wobei er auf den Kostenvoranschlag des Fliesenlegerfachbetriebs Z. verweist (Anlage K 6, Bl. 10 ff. d. eA.). Unter anderem sei durch den Wasserschaden die Gebäudeabdichtung beschädigt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 164.963,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2023 sowie weitere 3.890,82 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche aus dem Schadensereignis vom 15. Juli 2021 resultierenden Schäden am Grundstück B.-straße, I., Ersatz zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da nicht nachvollziehbar sei, welche weiteren ungewissen Forderungen über den klägerseits vorgebrachten Kostenvoranschlag hinaus in Streit stünden. Zudem sei er auch dem Umfang nach zu weitreichend gefasst. Ferner stellt sie einen Versicherungsfall in Form der Überschwemmung in Abrede, da nach dem Vorbringen des Klägers schon kein oberflächlich anstehendes Wasser vorgelegen habe. Sie behauptet, ein erhöhter Grundwasserspiegel sei schadenursächlich geworden. Hierbei handele es sich jedoch, so meint die Beklagte weiter, nicht um einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall. Vielmehr liege ein klassischer Schaden dergestalt vor, dass im Zuge einer Regenperiode der Grundwasserspiegel ansteige, woraufhin bei einem schon älteren Gebäude mit Baumängeln im Abdichtungsbereich dann Feuchtigkeit innerhalb des Gebäudes auftreten könne. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Schaden nicht hinreichend dargetan sei. Einerseits beachte der Kläger die vereinbarte strenge Wiederherstellungsklausel nicht. Andererseits seien auch die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten nicht hinreichend dargetan. Insoweit verweist die Beklagte insbesondere darauf, dass der Kläger – was dieser nicht in Abrede gestellt hat – vorgerichtlich einen Kostenvoranschlag derselben Firma in Höhe von nur 68.422,62 € vorgelegt habe. Zudem lasse der Kläger den Selbstbehalt in Höhe von 500,00 € außer Acht. Mit der Behauptung, der Kläger versuche angesichts dieser erheblich höheren Kosten gemäß Klagebegehren Arbeiten geltend zu machen, die in keinem Zusammenhang zu einem versicherten Schaden stünden, beruft sich die Beklagte schließlich auf Leistungsfreiheit aufgrund von Verwirkung. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Parteien ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungantrages gerügt hat, ist dem nicht zuzustimmen. In jedem Fall ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grundlage des insoweit maßgeblichen Vortrags des Klägers in Betracht zu ziehen, dass es im Rahmen der geltend gemachten, umfangreichen Sanierungsarbeiten zu im Kostenvoranschlag nicht darstellbaren zusätzlichen Arbeiten und mithin weiteren Kosten bzw. Schadenspositionen kommen könnte. Daher besteht auch das nötige Feststellungsinteresse. Die weiteren Einwendungen bezüglich des Feststellungsantrages betreffen im Übrigen die Frage der Begründetheit. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der unstreitig bestehenden Wohngebäudeversicherung zu, sodass die Klage in der Hauptsache sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Feststellungsantrages keinen Erfolg haben konnte. Es ist dem Kläger bereits nicht gelungen, einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darzutun. 1. Gemäß den Versicherungsbedingungen „Baustein Wohngebäudeversicherung SicherheitPlus Fassung 2014“ (im Weiteren nur VGB), dort unter Ziffer 1.2.1 i.V.m. Ziffer 1.2.5 Abs. 1 leistet die Beklagte insbesondere Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung beschädigt werden. Das Elementarschadenereignis Überschwemmung ist an vorgenannter Stelle definiert als die Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern, Witterungsniederschlägen oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge eines der beiden vorgenannten Ereignisse. Nicht versichert sind nach Ziffer 2.1 Abs. 5 (Bl. 70 d. eA.) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. 2. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines Überschwemmungsereignisses ist der Kläger als Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss in einem ersten Schritt den Nachweis führen, dass es vor dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben hat. Im zweiten Schritt ist der Nachweis zu führen, dass diese Niederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben. Gelingt dieser Nachweis, hat der Kläger den weiteren Nachweis führen, dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005 – Az. IV ZR 252/03, zit. n. juris), wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2017 – Az. 20 U 36/17, Rn. 4, zit. n. juris; KG Berlin, Beschl. v. 03.09.2021 – Az. 6 U 70/21, Rn. 16, zit. n. juris). Der von dem Kläger ins Feld geführte Anscheinsbeweis ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Es fehlt an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (vgl. zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises Bacher, in: BeckOK, ZPO, 47. Ed. 01.12.2022, § 284, Rn. 94). Nur weil eine Extremwetterlage bestand und sich anschließend Wasser in einem Kellerraum des versicherten Wohngebäudes befand, heißt das nicht, dass es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer bedingungsgemäßen Überschwemmung auf dem versicherten Grundstück gekommen sein muss. Ebenso gut sind, wie gerade der vorliegende Fall aufzeigt, alternative Sachverhalte denkbar, die zu dem Schaden geführt haben können, ohne dass ein versichertes Ereignis vorliegt. So kommt ein Rückstau ebenso in Betracht wie angestiegenes, jedoch noch nicht an der Geländeoberfläche anfallendes Grundwasser, welches im Falle des Versagens der Gebäudeabdichtung in das Gebäude eindringen kann. 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall gilt Folgendes: a) Zwar hat es in A. am 14.07.2021 unstreitig ganz erhebliche Witterungsniederschläge gegeben (Tief Bernd, Hochwasser in West- und Mitteleuropa 2021 bzw. Flutkatastrophe 2021). b) Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kann jedoch keine bedingungsgemäße Überschwemmung festgestellt werden, auf welche der Kläger ausdrücklich abgestellt hat. aa) Die synonym verwandten Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ sind nicht näher definiert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen zu verstehen. Der Bundesgerichtshof spricht von der Ansammlung einer erheblichen Wassermenge auf der Geländeoberfläche. Ansammeln heißt, dass das Wasser eine gewisse Dauer auf dem Versicherungsgrundstück steht (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005 – Az. IV ZR 252/03, in: RuS 2005, 290), mit der Folge, dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2005 – Az. 20 U 103/05, in: BeckRS 2005, 14729, Rn. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015 – Az. 1 U 87/14, in: BeckRS 2015, 113383, Rn. 25). Ein versicherter Überschwemmungsschaden setzt nicht voraus, dass das gesamte versicherte Grundstück überflutet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011 – Az. 12 U 92/11, in: RuS 2012, 179). bb) Eine solche Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche lag jedoch nicht vor. Einerseits behauptet der Kläger in der Klageschrift, durch die Niederschläge sei das Grundwasser so weit angestiegen, dass es sich bereits an der Oberfläche angesammelt habe. Das angesammelte Wasser habe sodann auf die versicherten Objekte eingewirkt. Auf von ihm angefertigten, aber nicht vorgelegten Lichtbildern und Videos lasse sich zudem erkennen, dass sich am Tag des Schadensereignisses erhebliche Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche angesammelt hätten. Der durch die Witterungsniederschläge verursachte Anstieg des Grundwasserspiegels habe demnach eine Überflutung des versicherten Grundstücks bewirkt. Andererseits räumt er jedoch in der Replik explizit ein, dass auf dem Grundstück selbst kein stehendes Wasser erkennbar gewesen sei. Weiter führt er aus, „ dass zu keinem Zeitpunkt sichtbares Wasser auf dem Grundstück ‚stand‘ .“ Letzterem fügt er an, dass nach seinem Verständnis der Stillstand des Wassers allerdings nicht Voraussetzung für einen Versicherungsfall sei. Den Widerspruch in seinem Vortrag hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass er auch auf den Hinweis der Kammer hin, dass nach eigenem Vorbringen der Klägerseite hier auf dem Grundstück kein stehendes Wasser erkennbar gewesen sei, bei dieser Darstellung geblieben ist. Soweit er argumentiert hat, ein oberflächliche Ansammlung von Wasser sei aufgrund einer Versiegelung der Oberfläche durch Steinplatten nicht erkennbar, darunter sei jedoch der Boden durchfeuchtet gewesen, folgt hieraus keine andere Beurteilung. Vielmehr führt diese Argumentation wiederum zu der Annahme von ansteigendem Grundwasser. Eine oberflächliche Ansammlung von Wasser, die auch auf versiegeltem Boden in Betracht kommt, lag hingegen nicht vor, mithin auch keine bedingungsgemäße Überschwemmung im Sinne der oben dargestellten Definition. cc) Schließlich folgt auch aus ansteigendem Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche gelangt, keine bedingungsgemäße Überschwemmung. Denn nach Ziffer 1.2.5 Abs. 1 VGB stellt eine Überschwemmung in diesem Zusammenhang eine Überflutung des Grund und Bodens dar, die infolge eines Austritts von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen auftritt. Demgegenüber erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Überschwemmung gemäß Ziffer 2.1 Abs. 5 VGB ausdrücklich nicht auf Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. An einem Austritt an die Oberfläche fehlt es jedoch gerade. Das Risiko, dass witterungsbedingt ansteigendes, aber noch im Erdboden gebundenes Grundwasser in das versicherte Gebäude eindringt, stellt schließlich keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dar. Denn wie etwa das oben zitierte OLG Hamm ausgeführt hat, genügt die Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze gerade nicht. Die vorerwähnten VGB-Klauseln gebieten auch im Lichte der Auslegung danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss, keine andere Entscheidung. Denn die Elementarschadenversicherung dient zwar dem Schutz vor bestimmten Elementarschäden, die durch die “Elemente” wie etwa Witterungsniederschläge verursacht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass damit alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge – gleich auf welchem Wege – verursacht werden, automatisch versichert sein müssten. Vielmehr kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nur erwarten, dass bestimmte, in den Bedingungen definierte Risiken, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden, wie insbesondere die Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks gedeckt sind (vgl. KG Berlin, Hinweisbeschl. v. 18. 5. 2018 – 6 U 162/17 = r+s 2018, 370 Rn. 4; OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 26.4.2017 – 20 U 23/17, BeckRS 2017, 119402). II. Mangels eines Hauptanspruches besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. D. Der Streitwert wird auf 184.963,75 EUR festgesetzt. X. C. R.