Beschluss
2 Ausl 94/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.2AUSL94.17.00
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Tenor
1.
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 07.06.2017 auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten wird abgelehnt.
2.
Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017
(702 Gs 936/17) wird aufgehoben.
3.
Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:
Die sofortige Haftentlassung des Verfolgten in vorliegender Sache wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 07.06.2017 auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten wird abgelehnt. 2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017 (702 Gs 936/17) wird aufgehoben. 3. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden: Die sofortige Haftentlassung des Verfolgten in vorliegender Sache wird angeordnet. Gründe: I. Die Türkei ersucht um Verhaftung des Verfolgten zwecks Auslieferung zur Strafvollstreckung. Dem Ersuchen liegen Urteile des Obersten Gerichtshofs in Erzurum vom 21.01.2010 (Aktenzeichen: 2008/284 und 2010/18) und des Amtsgerichts in Borcka vom 12.09.2013 (Aktenzeichen: 2012/109 und 2013/83) zugrunde. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs in Erzurum vom 21.01.2010 wurde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von Februar 2004 bis Februar 2005 war der Verfolgte Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren Ziel die Manipulation von öffentlichen Ausschreibungen war. Sofern ein Einwirken auf die Anbietenden nicht möglich war, bedrohte der Verfolgte Mitarbeiter der Firmen, die den Zuschlag erhielten. So verübte der Verfolgte am 19.11.2004 einen Überfall auf die Baustelle eines öffentlichen Anbieters, bei dem er unter Gewaltanwendung 40.000,00 türkische Lira erbeutete und bei dem ein Mitarbeiter des Anbieters verletzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts in Borcka vom 12.09.2013 wurde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der noch ein Jahr und fünf Tage zu vollstrecken sind. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.09.2009 begab sich der Verfolgte zu einem Gebäude einer politischen Partei in Borcka. Dort gab er mehrere Schüsse ab, wobei er Munition verwendete, zu deren Besitz er nicht berechtigt war. Durch die Schüsse wurden mehrere Fenster beschädigt. Der Verfolgte ist am 01.06.2017 in X vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tage derzeit in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht in Dortmund am 01.06.2017 hat der Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er angegeben, einen Cousin in Y zu haben. Er sei am Tag seiner Verhaftung nach Deutschland eingereist und habe vorgehabt, am 08.06.2017 wieder ausreisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 07.06.2017 beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft war abzulehnen. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafvollstreckung erscheint wegen eines damit verbundenen möglichen Verstoßes gegen die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards bezüglich der Haftbedingungen in der Türkei gem. § 73 S. 2 IRG derzeit unzulässig, so dass die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nicht in Betracht kommt, § 15 Abs. 2 IRG. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. September 2013, 2 Ausl. 95/11, juris und vom 14. Juli 2016, III-2 Ausl. 93/16). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, Strafverteidiger 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Strafverteidiger 2004, 440). An diesem Maßstab gemessen, erscheint die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei nach derzeitigem Erkenntnisstand von vornherein unzulässig, da es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Der Senat ist – in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)), dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15) und dem Oberlandesgerichtes Köln (Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 – 58) – nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist. Die aktuellen politischen und sozialen Umstände und Entwicklungen in der Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 2016 und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Haftbedingungen dort können zwar bereits insbesondere im Hinblick auf die Haftbedingungen ein Auslieferungshindernis im Sinne des § 73 S. 1 IRG begründen, da ein Verfolgter im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, welche infolge einer Überbelegung den europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er aufgrund der Überbelegung einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Ein diesbezügliches mögliches Auslieferungshindernis kann jedoch aus Sicht des Senats dadurch ausgeräumt werden, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf das in Rede stehende Auslieferungshindernis abgeben. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82). Aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 24.02.2017 über die Auswirkungen des Ausnahmezustandes in der Türkei auf die Rechtsstaatlichkeit und die dortigen Haftbedingungen, wonach die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nach dem derzeitigen Kenntnisstand belastbar seien und bei Bedarf auch überprüft werden können, sieht der Senat derzeit keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die von den türkischen Behörden im konkreten Fall jeweils abgegebenen - und weiter unten näher erläuterten - Zusicherungen auch tatsächlich beachtet und eingehalten werden sowie bei Bedarf auch überprüft werden können. Soweit das Oberlandesgericht Schleswig der Ansicht ist, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung – zur Zeit – generell unzulässig sei (vgl. Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 Ausl (A) 45/15 (41/15)), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung der Oberlandesgerichte München, Frankfurt am Main und Köln sowie des Kammergerichts Berlin in den zitierten Entscheidungen. Auch diese gehen im Auslieferungsverkehr mit der Türkei davon aus, dass durch eine einzelfallbezogene verbindliche Zusicherung ein ansonsten bestehendes Auslieferungshindernis beseitigt werden kann. Der Senat vertritt dabei in Bezug auf die Haftbedingungen die Auffassung, dass die türkischen Behörden ein diesbezüglich in Betracht kommendes Auslieferungshindernis dadurch beseitigen können, dass sie eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafverfolgungsgrundsätzen entsprechende Behandlung des Verfolgten in der Haft zusichern und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Zusicherung Mitarbeitern der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein unbedingtes Recht zu jederzeitigen Haftbesuchen bei dem Verfolgten einräumen, damit diese sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse informieren können. Dem Senat ist aber aus mehreren bei dem Senat anhängigen Auslieferungssachen (III 2 Ausl 108/16 und III 2 Ausl 155/13) bekannt, dass die türkischen Behörden in Fällen mit ähnlich hohen Strafen wie hier, die zur Strafvollstreckung anstehen, ein solches unbedingtes Besuchsrecht gerade nicht zusichern, sondern - trotz zahlreicher diesbezüglicher Aufforderungen unter Fristsetzung - bislang lediglich zugesichert haben, dass im Rahmen der nationalen Bestimmungen der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Besuchsrecht eingeräumt werde. Danach ist der Haftbesuch aber von der vorherigen Genehmigung des türkischen Justizministeriums abhängig. Die hiesigen Erkenntnisse decken sich auch mit den Erkenntnissen in Auslieferungssachen, die bei anderen Oberlandesgerichten anhängig waren bzw. sind. Auch dort sind den türkischen Behörden Fristen zur Beibringung entsprechender unbedingter Zusicherung gesetzt worden und - nachdem die erbetenen Zusicherungen nicht abgegeben worden waren - die Auslieferungen für unzulässig erklärt worden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main a. a. O und Oberlandesgericht Köln a. a. O.). Soweit die türkischen Behörden in einer bei dem Senat anhängigen Auslieferungssache (III 2 Ausl. 133/16) eine solche, aus Sicht des Senats erforderliche, unbedingte Zusicherung abgegeben haben, liegt dem ein Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes zugrunde, sodass – auch unter Berücksichtigung der geschilderten Erfahrungen aus anderen die Türkei betreffenden Auslieferungssachen - hieraus nicht geschlossen werden kann, dass eine unbedingte Zusicherung künftig auch für sämtliche Auslieferungssachen abgeben werden wird. Dies gilt umso mehr, als die türkischen Behörden in einer weiteren bei dem Senat anhängigen Auslieferungssache (III 2 Ausl. 108/16) nach einer telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom heutigen Tage am 08.06.2017 - auf entsprechende letztmalige Anforderung unter Fristsetzung bis zum 12.06.2017 - hinsichtlich des Besuchs durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerade keine unbedingte Zusicherung gegeben, sondern – wie bislang - lediglich auf die nationalen Bestimmungen verwiesen haben. Da somit nach derzeitiger Sachlage nicht zu erwarten ist, dass in der vorliegenden Auslieferungssache von den türkischen Behörden im Nachgang die Zusicherung eines unbedingten Besuchsrechts der zuständigen deutsche Auslandsvertretung erteilt werden wird, erscheint eine Auslieferung des Verfolgten wegen eines im Hinblick auf zu besorgende unmenschliche Haftbedingungen bestehenden Auslieferungshindernisses von vornherein unzulässig, sodass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abzulehnen und die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017 aufzuheben waren. Der Senat hat am heutigen Tag die Freilassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft angeordnet.