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Beschluss

5 Ws 213/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.5WS213.17.00
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Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. G r ü n d e : I. Der Beschuldigte wurde am 29. November 2016 zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 24. November 2016 (Az. 71 Gs 1652/16) festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Z. Am 05. April 2017 hat das Amtsgericht Essen den ursprünglichen Haftbefehl erweitert (Az. 71 Gs 593/17) und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch 50.435 selbständige Handlungen in der Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 23. November 2016 gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoßen zu haben, indem er gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe hergestellt, in den Verkehr gebracht oder sonst mit ihnen Handel getrieben habe, die zugleich durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert waren, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe. Zudem habe er durch 59 weitere selbständige Handlungen gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte. Der Beschuldigte ist von Beruf Apotheker und war im genannten Zeitraum Inhaber der Apotheke „X“ in Y. Seine Approbation ist derzeit ruhend gestellt. Der Beschuldigte besaß die behördliche Erlaubnis, Zytostatika, d.h. Präparate zur Krebsbehandlung für die Verabreichung an Patienten vorzuhalten, aufzubereiten und zu vertreiben. Zu den Präparaten zählten auch solche aus dem Bereich der monoklonalen Antikörpertherapien. Derartige Präparate werden von onkologischen Fachärzten verschrieben, die auf den jeweiligen Rezepten angeben, in welcher Konzentration für den einzelnen Patienten der Wirkstoff in eine Kochsalzlösung eingebracht werden muss. Die Konzentrationsbestimmung richtet sich insbesondere nach Größe und Gewicht der Patienten. Ein solches Rezept reichten die Patienten in der Apotheke des Beschuldigten ein. Vorgesehen war sodann, dass das jeweilige Präparat durch den Beschuldigten oder eine(n) hierzu ermächtigte(n) Mitarbeiter(in) („Zyto-PTA“) unter Einhaltung bestimmter Herstellungs- und Hygienestandards zubereitet wurde. Die so entstandene Infusions- und Injektionslösung wurde sodann an die das Rezept ausstellende onkologische Praxis geliefert und dort den jeweiligen Patienten verabreicht. Die Staatsanwaltschaft Essen legt dem Beschuldigten zur Last, er sei im Tatzeitraum bei der Herstellung der Antikörpertherapien sowie der Herstellung weiterer Zytostatika-Produkte bewusst und gewollt von dem vorgeschriebenen Verfahren abgewichen. Zum einen sei er entgegen § 35 Abs. 3 Satz 5 Apothekenbetriebsordnung in Alltagskleidung anstatt in der vorgeschriebenen Schutzkleidung tätig geworden und habe allein statt im sog. Vieraugen-Prinzip gearbeitet. Zum anderen habe er den Infusionen nicht die rezepturmäßig verschriebene Menge des Wirkstoffes, sondern einen wesentlich kleineren Anteil des Wirkstoffes, teilweise sogar keinen Wirkstoff beigemengt. Der Beschuldigte habe die einzelnen Wirkstoffe bereits in einer nicht ausreichenden Menge eingekauft, so dass eine Bestückung der Zubereitungen mit einer ausreichenden Menge der verschriebenen Wirkstoffe nicht möglich gewesen sei. Bei 20 Wirkstoffen habe er weniger als die Hälfte der benötigten Wirkstoffmengen eingekauft, bei weiteren 15 Wirkstoffen zwischen 50 % und 70 %. So seien z.B. von dem Wirkstoff Trastumzumab nur 16,12 % dessen eingekauft worden, was nach dem in der Apotheke verwendeten Dokumentationsprogramm „ZENZY“ in den Zubereitungen verwendet worden sein soll. Von der Verwendung einer zu geringen Wirkstoffmenge seien im Tatzeitraum insgesamt 50.435 Präparate erfasst gewesen, die der Beschuldigte unter den geschilderten Bedingungen hergestellt und vertrieben habe. Der Beschuldigte habe in der Vergangenheit den Entschluss gefasst, die ihm bekannten pharmazeutischen Regeln bei der Herstellung von Zytostatika zu unterlaufen und u.a. einer Vielzahl von Antikörpertherapien systematisch keinen oder jedenfalls weniger Wirkstoff zuzufügen, als dies von dem behandelnden Arzt verschrieben worden war. Ihm sei bekannt gewesen, dass hierdurch und durch die Missachtung der Hygieneregeln die Qualität der Präparate gravierend gemindert worden, wenn die Wirksamkeit nicht sogar völlig aufgehoben worden sei. Der Beschuldigte habe dabei gehandelt, um sich eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Die 50.435 Präparate seien in 59 monatlichen Abrechnungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet worden und umfassten ein Abrechnungsvolumen von 56.180.758 €. Dabei sei die In-Rechnung-Stellung der Präparate jeweils durch den Beschuldigten so erfolgt, als habe der Wirkstoffgehalt des Präparats der Verschreibung entsprochen. Am 29. November 2016 sind die Räume der durch den Beschuldigten geführten Apotheke und sein Privathaus durchsucht worden. Dabei sind 117 in der Apotheke lagernde, für Patienten bereits fertig angemischte Präparate sichergestellt worden. In der Folgezeit sind die Daten des Warenwirtschaftsprogramms der Apotheke „PROKAS“ sowie der dort geführten Zytostatik-Herstellungsdatenbank „ZENZY“ abgeglichen worden. Die Hersteller und Lieferanten der Zytostatika sind hinsichtlich der an den Beschuldigten gelieferten Wirkstoffmengen angeschrieben worden. In der Folgezeit sind die Daten jeweils abgeglichen und es ist daraus die Einkaufs- / Verwendungsquote ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft Essen hat zudem das Landeszentrum Gesundheit (im Folgenden: LZG) mit der Begutachtung der sichergestellten Präparate beauftragt. Wegen der Untersuchung der Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern ist im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft das Paul-Ehrlich-Institut (unter-)beauftragt worden, während die Begutachtung der übrigen Zytostatika beim LZG verblieb. Am 22. März 2017 hat der Beschuldigte über seine Verteidiger Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Beschuldigten am 05. April 2017 den erweiterten Haftbefehl verkündet. Das Amtsgericht Essen hat mit Beschluss vom 15. Mai 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich erachtet und die Akten gemäß §§ 121, 122 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 17. Mai 2017 beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidiger haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Beschuldigten auch über sechs Monate hinaus anzuordnen. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig. Hinsichtlich der Beweislage kann zunächst vollumfänglich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 05. April 2017 sowie die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 Bezug genommen werden. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AMG Arzneimittel hergestellt oder in Verkehr gebracht zu haben, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert waren bzw. gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe hergestellt, in den Verkehr gebracht oder sonst mit ihnen Handel getrieben zu haben. Er wird belastet durch das bisherige Ermittlungsergebnis, u.a. die vorläufigen Gutachten der LZG und des Paul-Ehrlich-Instituts. Das LZG hat 88 der anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Präparate erhalten und weitere 29 zur Untersuchung an das Paul-Ehrlich-Institut weitergeleitet. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 hat das LZG mitgeteilt, bei der Untersuchung der Präparate mit monoklonaren Antikörpern durch das Paul-Ehrlich-Institut hätten 20 von 29 Präparaten einen massiven Mindergehalt von mehr als 80 % aufgewiesen. Auch acht weitere Präparate seien unterdosiert gewesen. Lediglich eine Probe habe den Anforderungen an die Spezifikation von rezepturmäßig hergestellten Arzneimitteln von 90 – 110 % des Wirkstoffes entsprochen. Bei den durch das LZG selbst untersuchten 88 Präparaten, davon 58 Zytostatika, entsprächen 44 Proben den genannten üblichen Anforderungen. 43 der Proben zeigten aber auch hier zum Teil massive Mindergehalte der Wirkstoffe. Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat das LZG das vorläufige Endergebnis der Begutachtung der 29 Präparate mit monoklonaren Antikörpern mitgeteilt. Danach enthielten 24 Proben den deklarierten Wirkstoff, während in fünf Proben statt des deklarierten Wirkstoffes Transtuzumab der Wirkstoff Pertuzumab enthalten war. In 28 der 29 Proben entsprach die Menge nicht der üblichen Spezifikation von 90-110 %. In 23 Proben war unter 20 % Wirkstoff enthalten, in drei Proben zwischen 30 und 50 % Wirkstoff und in zwei Proben zwischen 70 und 90 % Wirkstoff. Hinsichtlich der weiteren Zytostatika sind die Untersuchungen noch nicht final abgeschlossen. Die bisherigen Untersuchungen haben dabei ergeben, dass sich ebenfalls in einer Vielzahl von Präparaten deutliche Unterdosierungen feststellen ließen. So enthielten beispielsweise drei Proben der Mittel Topotecan, Vinblastinsulfat und Vinorelbin nahezu keinen Wirkstoff, sechs Präparate von neun des Wirkstoffes Paclitaxel Menben zwischen 47,6 % und 69,9 %. Die Ausführungen der bisherigen und vorläufigen Gutachten sind überzeugend. So sind die Untersuchungsergebnisse jeweils durch Verfallsproben abgesichert worden, um sicher zu stellen, dass sich die niedrigen Wirkstoffmengen nicht aufgrund eines natürlichen Abbauprozesses ergeben haben, sondern so oder nahezu so wie festgestellt bereits bei Herstellung der Arzneimittel vorlagen. Zudem sind die Untersuchungen der einzelnen Proben wiederholt worden, wobei in der Regel unterschiedliche Personen die Testungen vorgenommen haben. Dass nicht im Einzelnen die verwendete Methode der Wirkstoffbestimmung angegeben worden ist, steht der Überzeugungskraft der Untersuchungsergebnisse nicht entgegen. Zum einen handelt es sich teilweise um vorläufige Gutachten, die im Rahmen einer Hauptverhandlung ggfs. auch durch erläuternde Erklärung des Erstellers der Gutachten einzuführen wären. Zum anderen würde die Mitteilung der technischen Details gegenüber dem nicht fachkundigen Verwender der Gutachten die Überzeugungskraft nicht relevant erhöhen. Dass der Beschuldigte für die fehlerhafte Anmischung zumindest der monoklonaren Antikörpertherapien verantwortlich ist, ergibt sich u.a. aus den Angaben der Zeuginnen I und L, die beide ehemalige Mitarbeiterinnen des Beschuldigten sind. Beide Zeuginnen haben erklärt, dass der Beschuldigte grundsätzlich allein arbeite. Die Zeugin L hat erklärt, dass der Beschuldigte zudem in aller Regel die Antikörpertherapien und die weiteren Hochpreistherapien anmische. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zu Notverordnungen komme, erfolge eine Herstellung durch die Zyto-PTA´s. Belastet wird der Beschuldigte auch durch die weiteren Angaben der Zeugin L. Diese hat erklärt, ihr sei aufgefallen, dass bei einer Herstellung der Präparate durch den Beschuldigten diese äußerlich häufig ein anderes Bild zeigten als bei der Herstellung durch sie oder eine andere Zyto-PTA. So führten manche Wirkstoffe zu einer Schaumbildung oder einer rötlichen Verfärbung des fertigen Präparats. Diese Schaumbildung und Verfärbung sei aber weniger zu beobachten gewesen, wenn der Beschuldigte die Präparate hergestellt habe. Der Grad der Rotfärbung habe teilweise nicht zu der auf dem fertigen Präparat angegebenen Menge an Wirkstoff gepasst. Bei einzelnen Wirkstoffen sei zudem eine Vorlösung durch die PTA´s notwendig, da die Wirkstoffe in Pulverform geliefert würden. Die PTA´s würden diese Wirkstoffe in Kochsalzlösung auflösen, so dass der Beschuldigte sie bei der Herstellung der Präparate eigentlich nur noch in der richtigen Menge in die Infusionslösung einbringen müsse. Auffällig in der Herstellung durch den Beschuldigten seien in diesem Prozess Anbrüche von Lösungsmitteln gewesen, die sich unter der Bank befunden hätten. Sie vermute, dass der Beschuldigte auf diesem Wege Therapien gestreckt und aus weniger Substanzmenge mehr Lösungstherapien hergestellt habe. Anders könne sie sich die Vielzahl der Kochsalzanbrüche nicht erklären. Die Therapiebeutel seien auffällig prall gefüllt gewesen, was fehlende Sorgfalt zeige. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Eine übermäßige Belastungstendenz war nicht erkennbar. Beide Zeuginnen haben auch entlastende Umstände vorgetragen. Die Zeugin I hat erklärt, dass sie von Mindermengen bei der Präparatherstellung nichts bemerkt habe. Abweichungen zwischen der Dokumentationsplattform „Zenzy“ und den Liefermengen hat die Zeugin I damit erklärt, dass die Wirkstoffflaschen regelmäßig über dem Nennwert befüllt seien, so dass eine Nachdokumentation im System notwendig geworden sei. Die Zeugin L hat darauf hingewiesen, dass es zu Differenzen wegen der für Studienzwecke gelieferten Wirkstoffe und wegen sog. Anbrüche gekommen sein könnte. Anbrüche beträfen Fälle, in denen bei einer Zubereitung noch Wirkstoff übrig bleibe. Dies werde auf der Verordnung vermerkt. Dies sei so üblich. Der Beschuldigte wird auch durch die Aussage der Zeugin Dr. E belastet. Die als Onkologin in einer der vom Beschuldigten belieferten Praxen tätige Zeugin hat in ihrer Vernehmung vom 16. März 2017 ausgesagt, dass ihr eine Veränderung hinsichtlich des Aussehens der Mittel und auch beim Verabreichen der Mittel aufgefallen sei, seitdem sie die Präparate infolge der Verhaftung des Beschuldigten anderweitig bezögen. Diese Feststellung betreffe das Mittel Azacitidine. Während der letzten zwei Jahre der Lieferung durch den Beschuldigten sei die Flüssigkeit immer klarer im Aussehen geworden. Nun sei sie deutlich milchiger. Zudem falle auf, dass die Verabreichung der Spritzen schwieriger sei, da das Mittel zähflüssiger sei als zu den Zeiten der Lieferung durch den Beschuldigten. Auch zeigten die Patienten jetzt stärkere Reaktionen auf das Mittel, nämlich Rötungen um die Einstichstelle und Übelkeit. Bei dem Mittel Denosumab sei ihr aufgefallen, dass der Beschuldigte bereits aufgezogene Spritzen habe liefern wollen, während es sonst üblich sei, das Mittel erst in der Praxis auf die Spritzen zu ziehen. Der Beschuldigte wird ferner belastet durch die Auswertung und den Abgleich der Einkaufs- und angeblichen Verarbeitungsmengen sowie die Angaben des Zeugen Q, eines weiteren Mitarbeiters des Beschuldigten. Der Zeuge Q hat bei seiner Vernehmung erklärt, ihm sei aufgefallen, dass die eingekauften und gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Mengen verschiedener Medikamente nicht zueinander passten. Er hat seine Angaben anhand der Einkaufs- und angeblichen Verwendungsmengen betreffend vier Medikamenten verdeutlicht, nämlich Nivolumab, Denosumab, Ramucirumab und Nab-Paclitaxel. Er hat auch geschildert, dass er den Beschuldigten einmal dabei beobachtet habe, dass dieser bei einer tatsächlich erfolgten Lieferung von drei Einheiten eines Wirkstoffes in das System eine Lieferung von 15 Einheiten eingegeben habe. Die Ermittlungsergebnisse, niedergelegt u.a. in den Vermerken vom 02. März, 03. März und 22. März 2017, haben insofern bestätigt, dass für Nivolumab nur 26,67 % der Menge an Wirkstoff eingekauft wurde, gegenüber den Krankenkassen hingegen 100 % abgerechnet wurden. Für Ramucirumab hat sich eine tatsächliche Einkaufsquote von 38,28 % der angeblichen Verbrauchsmenge ergeben, für Denosumab von 41,34 % und für Nab-Paclitaxel von 44,38 %. Für weitere Wirkstoffe hat der Abgleich zwischen Einkaufsmengen und angeblichen Verbrauchsmengen ebenfalls teils gravierende Mindermengen ergeben, so z.B. für Cetuximab von 26,65 %, für Brentuximab vedotin von 18,34 % und Alemtuzumab von 11,72 %. Der Wirkstoff Carmustin wurde überhaupt nicht eingekauft, obgleich er nach den erfolgten Abrechnungen in den Präparaten verarbeitet worden sein soll. Mit den durch die Zeuginnen L und I genannten Überfüllungen oder Anbruch-Mengen lassen sich diese Abweichungen nicht erklären. Auch haben sich Hinweise auf Schwarzeinkäufe nicht finden lassen. Auch der Beschuldigte hat in seiner anwaltlichen Erklärung zum Haftprüfungstermin das Vorliegen solcher Schwarzeinkäufe nicht konkret behauptet, sondern lediglich als abstrakte Möglichkeit in den Raum gestellt. Abgesehen davon, dass derartige Schwarzeinkäufe kaum sinnvoll wären, da eine steuerliche Berücksichtigung dann nicht möglich wäre, handelt es sich bei einzelnen der Wirkstoffe auch um solche, die lediglich von einem Hersteller produziert werden, so dass es Bezugsmöglichkeiten außerhalb der regulären Verkaufskette kaum geben kann. Damit verbleibt lediglich der Schluss, dass der Beschuldigte die von ihm hergestellten Präparate nicht mit den Mengen an Wirkstoff versehen hat, wie sie verordnet waren, die Kennzeichnung der fertiggestellten Präparate es auswies und wie er es den Krankenkassen gegenüber in seinen Abrechnungen behauptet hat. Dies wird durch die sichergestellten Proben bestätigt. Der Beschuldigte ist damit dringend verdächtig, gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AMG verstoßen zu haben. Dies ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG mit Strafe bedroht. Im Grundtatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall, für den das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, § 95 Abs. 3 AMG. Durch die 50.435 Abrechnungsfälle im Tatzeitraum hat der Beschuldigte von den Krankenkassen insgesamt 56.180.758 € erlangt. Ein Vermögensvorteil großen Ausmaßes liegt damit vor. Dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen und der bewussten Unterdosierung der Präparate aus einem anderen Motiv als einem übersteigerten Gewinnstreben gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Zudem ist der Beschuldigte dringend verdächtig, durch seine Handlung 59 Betrugstaten zu Lasten der beteiligten Krankenkassen begangen zu haben. Die in monatlichen Sammelbestellungen enthaltenen Abrechnungen stellten eine konkludente Erklärung dar, dass die Herstellung der abgerechneten Präparate unter Einhaltung der pharmazeutischen Standards und geltenden Rechtsvorschriften erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012, - Az. 1 StR 45/11-). Der Beschuldigte täuschte vorliegend darüber, dass bei der Herstellung die angegebene Menge an Wirkstoff in die Präparate eingebracht worden sei. Dies geschah in der Absicht, die jeweils getäuschten Sachbearbeiter der Krankenkasse zur Freigabe der begehrten Zahlung zu veranlassen. Dem Beschuldigten war dabei auch bewusst, dass ihm aufgrund der massiven Abweichung der Präparate von den ärztlichen Vorgaben, die diese in ihrer Wirksamkeit zumindest einschränkten, wenn nicht sogar die Wirksamkeit vollständig aufhoben, eine Bezahlung durch die Krankenkassen nicht zustand. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, ein Beschuldigter werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren einschließlich der Strafvollstreckung stellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rdnr. 17). Bei der Prognose-entscheidung verbietet sich jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. ständige Senatsrechtsprechung, so u.a. Senatsbeschluss vom 17. September 2015 – Az. 5 Ws 300 u. 301/15 – ; KG, StV 2012, 350). Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung vor dem Hintergrund der Vielzahl der Taten und der Schwere der Vorwürfe mit einer deutlich mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich bereits jetzt der zivilrechtlichen Inanspruchnahme sowohl der Krankenkassen als auch zahlreicher Patienten ausgesetzt sieht. Seine Approbation ruht gegenwärtig. Für den Fall der Verurteilung muss der Beschuldigte damit rechnen, neben der Freiheit auch die Grundlage seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz zu verlieren. Dies begründet einen deutlichen Fluchtanreiz. Die Finanzermittlungen haben zudem ergeben, dass der Beschuldigte zuletzt über hohe Geldbeträge verfügte, die sowohl auf Firmen- als auch Privatkonten lagen. Auch wenn diese Beträge derzeit arrestiert sind, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte noch über weitere Geldbeträge verfügt, die ihm ein Untertauchen ermöglichen würden. Es sind keine belastbaren Gesichtspunkte ersichtlich, die dem erheblichen Fluchtanreiz auch nur ansatzweise begegnen könnten. Zwar hat der Beschuldigte anlässlich der Haftprüfung erklärt, er habe eine Lebensgefährtin, an der und deren Kindern er hänge, auch wenn man nicht zusammen wohne. Auch seien seine Eltern „familiär“ auf ihn angewiesen. Anlässlich der Durchsuchung des Hauses des Beschuldigten haben sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass das Haus von einer anderen Person als dem Beschuldigten bewohnt wird. An der Intensität der behaupteten Partnerbeziehung bestehen unter diesem Aspekt Zweifel. Inwieweit die Eltern des Beschuldigten auf diesen angewiesen sind, ist nicht ersichtlich, ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte hierdurch von einer Flucht abgehalten werden könnte. Über weitere tragfähige soziale Bindungen verfügt der geschiedene und kinderlose Beschuldigte nicht. Auch die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten vermag den deutlichen Fluchtanreiz nicht abzuschwächen. Eine Ausübung seines Berufes ist dem Beschuldigten aufgrund der ruhenden Approbation nicht möglich. Zudem muss er vor dem Hintergrund der ermittelten Belastungen seiner Immobilien und der drohenden zivilrechtlichen Ansprüche mit dem Verlust der Immobilien rechnen. Dass sich der Beschuldigte, wie er selbst beim Haftprüfungstermin angegeben hat, anlässlich seiner Verhaftung selbst gestellt habe, indem er zur Apotheke gefahren sei, obwohl er gewusst habe, was ihn dort erwarte, lässt sich der Ermittlungsakte in dieser Weise nicht entnehmen. Vielmehr hat die Durchsuchung sowohl des Privathauses als auch der Apotheke jeweils um sechs Uhr begonnen, der Beschuldigte ist bei Eintreffen an der Apotheke um 6:10 Uhr vorläufig festgenommen worden. Die Wegstrecke zwischen dem Haus des Beschuldigten und der Apotheke beträgt mehr als zehn Minuten Fahrtzeit. Auf welche Weise und wann er erfahren haben will, dass eine Durchsuchung erfolgte oder drohte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hält es insgesamt für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte im Fall seiner Freilassung dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Vor diesem Hintergrund sind zugleich weniger einschneidende Maßnahmen als die Anordnung und auch der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausreichend. 3. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Verurteilungsfall für den Beschuldigten zu erwartenden Bestrafung. 4. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gleichfalls gegeben. Die Ermittlungen sind zügig durchgeführt worden. Eine schnellere Betreibung der Ermittlungen war nicht möglich. Die Auswertung des Warenwirtschaftssystems sowie des Dokumentationsprogramms zur Herstellung der Zytostatika erforderte einen höheren Aufwand. Zudem war erforderlich, zur Absicherung bei den Herstellern und Lieferanten der jeweiligen Wirkstoffe die Menge der gelieferten Wirkstoffe abzufragen. Die Auswertung der sich hieraus ergebenden Zahlen und der Abgleich mit dem Dokumentationsprogramm dauerte zumindest bis Mitte März. Die Beauftragung des LZG erfolgte unmittelbar nach Sicherstellung der Präparate am 29. November 2016, die Begutachtung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die eigentlich für den 15. Mai 2017 angekündigte Fertigstellung der Begutachtung ist noch nicht erfolgt. Dass es bei der Begutachtung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, ist nicht erkennbar. Unter anderem aus der Notwendigkeit, zu den einzelnen Wirkstoffen vergleichsweise Tests zum natürlichen Abbau durchzuführen, ergibt sich die Gesamtdauer der Begutachtung. Dem in Haftsachen geltenden Grundsatz der besonderen Beschleunigung ist damit Rechnung getragen worden. Zwar kann die Anklageerstellung erst nach Vorliegen des vollständigen Gutachtens des LZG erfolgen und demgemäß für den Fall der Eröffnung eine Hauptverhandlung erst zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem sich der Beschuldigte bereits über sechs Monate in Untersuchungshaft befinden wird, jedoch liegt hierfür unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten der Ermittlungen ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor. 5. Nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gesichert werden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft war daher anzuordnen (§ 121 Abs. 1 StPO). III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.