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Beschluss

5 Ws 113/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0519.5WS113.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die gemäß § 9 Abs. 5 StVollzG Bln durchzuführende Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte.(Rn.25) 2. Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, wie etwa die Mitarbeiter der zuständigen Fachdienste (Sozialdienst, psychologischer Dienst). Die organisatorisch der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt angegliederte PTB gehört nicht zu den in § 104 Satz 1 StVollzG Bln genannten Fachdiensten. Eine mögliche Erweiterung des Teilnehmerkreises – verglichen mit § 159 StVollzG – sieht das Gesetz lediglich hinsichtlich der früher tätigen Bewährungshelfer, der an der Eingliederung mitwirkenden Personen außerhalb der Anstalt und der künftigen Bewährungshelfer vor.(Rn.27) 3. Bei den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung handelt es sich um Programmsätze, aus denen die Gefangenen keine unmittelbaren Rechte herleiten können. Aus ihnen folgt für die Vollzugsbehörde aber etwa die Verpflichtung, dem einzelnen Gefangenen die Möglichkeit zu eröffnen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.(Rn.34) 4. Die behandlerischen, erzieherischen, sozialarbeiterischen und die die Gefangenenarbeit betreffenden Tätigkeiten sind grundsätzlich von den Vollzugsbeamten wahrzunehmen, können aus besonderen Gründen aber auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden; soweit erforderlich sind auch externe Fachkräfte einzubeziehen.(Rn.35) 5. Zu den originär von der Justizvollzugsanstalt zu leistenden Aufgaben gehört es, dem Gefangenen die (tatsächliche) Möglichkeit zu eröffnen, sich in Gesprächen mit Mitarbeitern der Anstalt mit seinen Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen, und inhaltliche Vorgaben, insbesondere zu den zu erörternden Aspekten, in einer standardisierten Form festzulegen. Es bleibt dem Gefangenen überlassen, ob und inwieweit er sich in solchen Gesprächen mit dem Gruppenleiter zu seinen Taten äußert und Strategien zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit entwickelt. Für ihn besteht jedoch kein Wahlrecht, mit welchem Vollzugsmitarbeiter er die gebotenen Gespräche führen will. Kommt es zu Störungen in der Gesprächsbeziehung, obliegt es der Anstalt, an der Beseitigung dieser Störungen durch geeignete organisatorische oder individuelle Regelungen mitzuwirken.(Rn.36) 6. Die Behandlungsbedürftigkeit tatursächlicher oder die Bereitschaft und Fähigkeit zur Straftatauseinandersetzung beeinflussender psychischer Störungen ist ebenso wie die Auswahl der (gegebenenfalls) gebotenen therapeutischen Behandlung eine Frage des Einzelfalls. Die PTB bietet Hilfestellung für Gefangene bei individuellen psychischen Problemen durch Beratung und durch psychotherapeutische Behandlung, die als Behandlungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln bzw. als Maßnahme der Gesundheitsfürsorge erfolgt. Die Straftatauseinandersetzung im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung kann eine solche in vollzugszielorientierten Gesprächen mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt nicht ersetzen.(Rn.39) 7. Für Psychotherapeuten, die als Mitarbeiter der PTB im Rahmen des Justizvollzuges tätig werden, gelten unter anderem die Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen in §§ 51 bis 57 JVollzDSG Bln. Den §§ 51 ff. JVollzDSG Bln liegt die Konzeption zugrunde, Offenbarungspflichten und -befugnisse nach der von dem jeweiligen Berufsgeheimnisträger ausgeübten Tätigkeit – Mitarbeit im Vollzug ohne therapeutische Tätigkeit einerseits, (allein) therapeutische Tätigkeit andererseits – zu unterscheiden. § 52 JVollzDSG Bln enthält abgestufte Regelungen zu Offenbarungspflichten. Für Psychotherapeuten besteht eine Offenbarungsbefugnis nach Maßgabe des § 53 JVollzDSG Bln.(Rn.59) 8. Psychotherapeuten der PTB sind über die Erkenntnisse, die sie von einem Gefangenen anlässlich der psychotherapeutischen Behandlung (auch) bezüglich der Straftatauseinandersetzung erlangen, gegenüber der Vollzugsbehörde grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Pflicht zur Beteiligung des Psychotherapeuten an der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann sich nur ergeben, wenn und soweit der Gefangene die erforderliche Einwilligung wirksam erteilt hat. Es obliegt ihm, in eigener Verantwortung und aus eigener Initiative – rechtzeitig vor einer Vollzugsplankonferenz – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Einwilligung erteilt. Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Psychotherapeuten zur Gewinnung von Erkenntnissen heranzuziehen, ihn an der Vollzugsplankonferenz zu beteiligen oder den Gefangenen um Erteilung einer Einwilligung oder Schweigepflichtentbindung zu ersuchen.(Rn.66)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Mai 2019 aufgehoben, soweit in ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 12. Dezember 2018 betreffend die Entscheidung über die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet worden ist, den Gefangenen insoweit neu zu bescheiden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemäß § 9 Abs. 5 StVollzG Bln durchzuführende Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte.(Rn.25) 2. Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, wie etwa die Mitarbeiter der zuständigen Fachdienste (Sozialdienst, psychologischer Dienst). Die organisatorisch der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt angegliederte PTB gehört nicht zu den in § 104 Satz 1 StVollzG Bln genannten Fachdiensten. Eine mögliche Erweiterung des Teilnehmerkreises – verglichen mit § 159 StVollzG – sieht das Gesetz lediglich hinsichtlich der früher tätigen Bewährungshelfer, der an der Eingliederung mitwirkenden Personen außerhalb der Anstalt und der künftigen Bewährungshelfer vor.(Rn.27) 3. Bei den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung handelt es sich um Programmsätze, aus denen die Gefangenen keine unmittelbaren Rechte herleiten können. Aus ihnen folgt für die Vollzugsbehörde aber etwa die Verpflichtung, dem einzelnen Gefangenen die Möglichkeit zu eröffnen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.(Rn.34) 4. Die behandlerischen, erzieherischen, sozialarbeiterischen und die die Gefangenenarbeit betreffenden Tätigkeiten sind grundsätzlich von den Vollzugsbeamten wahrzunehmen, können aus besonderen Gründen aber auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden; soweit erforderlich sind auch externe Fachkräfte einzubeziehen.(Rn.35) 5. Zu den originär von der Justizvollzugsanstalt zu leistenden Aufgaben gehört es, dem Gefangenen die (tatsächliche) Möglichkeit zu eröffnen, sich in Gesprächen mit Mitarbeitern der Anstalt mit seinen Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen, und inhaltliche Vorgaben, insbesondere zu den zu erörternden Aspekten, in einer standardisierten Form festzulegen. Es bleibt dem Gefangenen überlassen, ob und inwieweit er sich in solchen Gesprächen mit dem Gruppenleiter zu seinen Taten äußert und Strategien zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit entwickelt. Für ihn besteht jedoch kein Wahlrecht, mit welchem Vollzugsmitarbeiter er die gebotenen Gespräche führen will. Kommt es zu Störungen in der Gesprächsbeziehung, obliegt es der Anstalt, an der Beseitigung dieser Störungen durch geeignete organisatorische oder individuelle Regelungen mitzuwirken.(Rn.36) 6. Die Behandlungsbedürftigkeit tatursächlicher oder die Bereitschaft und Fähigkeit zur Straftatauseinandersetzung beeinflussender psychischer Störungen ist ebenso wie die Auswahl der (gegebenenfalls) gebotenen therapeutischen Behandlung eine Frage des Einzelfalls. Die PTB bietet Hilfestellung für Gefangene bei individuellen psychischen Problemen durch Beratung und durch psychotherapeutische Behandlung, die als Behandlungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln bzw. als Maßnahme der Gesundheitsfürsorge erfolgt. Die Straftatauseinandersetzung im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung kann eine solche in vollzugszielorientierten Gesprächen mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt nicht ersetzen.(Rn.39) 7. Für Psychotherapeuten, die als Mitarbeiter der PTB im Rahmen des Justizvollzuges tätig werden, gelten unter anderem die Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen in §§ 51 bis 57 JVollzDSG Bln. Den §§ 51 ff. JVollzDSG Bln liegt die Konzeption zugrunde, Offenbarungspflichten und -befugnisse nach der von dem jeweiligen Berufsgeheimnisträger ausgeübten Tätigkeit – Mitarbeit im Vollzug ohne therapeutische Tätigkeit einerseits, (allein) therapeutische Tätigkeit andererseits – zu unterscheiden. § 52 JVollzDSG Bln enthält abgestufte Regelungen zu Offenbarungspflichten. Für Psychotherapeuten besteht eine Offenbarungsbefugnis nach Maßgabe des § 53 JVollzDSG Bln.(Rn.59) 8. Psychotherapeuten der PTB sind über die Erkenntnisse, die sie von einem Gefangenen anlässlich der psychotherapeutischen Behandlung (auch) bezüglich der Straftatauseinandersetzung erlangen, gegenüber der Vollzugsbehörde grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Pflicht zur Beteiligung des Psychotherapeuten an der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann sich nur ergeben, wenn und soweit der Gefangene die erforderliche Einwilligung wirksam erteilt hat. Es obliegt ihm, in eigener Verantwortung und aus eigener Initiative – rechtzeitig vor einer Vollzugsplankonferenz – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Einwilligung erteilt. Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Psychotherapeuten zur Gewinnung von Erkenntnissen heranzuziehen, ihn an der Vollzugsplankonferenz zu beteiligen oder den Gefangenen um Erteilung einer Einwilligung oder Schweigepflichtentbindung zu ersuchen.(Rn.66) Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Mai 2019 aufgehoben, soweit in ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 12. Dezember 2018 betreffend die Entscheidung über die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet worden ist, den Gefangenen insoweit neu zu bescheiden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt X zurzeit den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn mit Urteil vom (…) wegen Betruges in 51 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil desselben Gerichts, in dem er wegen Betruges in 41 Fällen schuldig gesprochen war, verhängt hatte. Das Strafende ist derzeit notiert auf den 25. August 2020 (TE). Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Dezember 2018 begehrte der Gefangene die Aufhebung des von der Vollzugsbehörde unter dem 12. Dezember 2018 erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplans, soweit in diesem mit der Begründung, es bestehe Flucht- und Missbrauchsgefahr, seine Verlegung in den offenen Vollzug abgelehnt und die Gewährung von Lockerungen versagt worden waren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Vollzugs- und Eingliederungsplan insoweit aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt X verpflichtet, den Gefangenen neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es stehe zu befürchten, dass die Vollzugsbehörde hinsichtlich der von ihr für die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne der §§ 16 Abs. 2 und 42 Abs. 2 StVollzG Bln als maßgeblicher Umstand bewerteten Auseinandersetzung des Gefangenen mit seinen Straftaten nicht von einem umfassend und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Obwohl der Gefangene keine straftataufarbeitenden Gespräche mit dem Gruppenleiter geführt habe, hätten „ausreichend konkrete Hinweise“ dafür vorgelegen, dass er sich in seinen seit dem 4. Juni 2018 geführten Gesprächen mit einem Psychologen der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) in einer „über das üblicherweise geforderte Maß“ hinausgehenden Weise der Auseinandersetzung mit seinen Straftaten gewidmet habe. Die Vollzugsbehörde sei deshalb verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sich der Gefangene bei der PTB tatsächlich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Dazu habe sie den Gefangenen zunächst um die Abgabe einer Erklärung zur Entbindung des behandelnden Psychologen von seiner Schweigepflicht „bitten“ müssen, um sodann Erkenntnisse zu seiner Straftataufarbeitung zu erlangen. Der Gefangene habe im gerichtlichen Verfahren „angedeutet“, dass er eine solche [auf entsprechende Anfrage] erteilen werde. Es sei eine psychologische Stellungnahme einzuholen, die von dem behandelnden Psychologen entweder schriftlich oder mündlich in der Vollzugsplankonferenz abzugeben sei. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Die Justizvollzugsbehörde begehrt mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 14. Juni 2019 die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie verpflichtet worden ist, über die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug neu zu entscheiden. Sie rügt zum einen die Verletzung materiellen Rechts und trägt insoweit vor, die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sei zur Fortbildung des Rechts geboten, namentlich zur Klärung der Frage, ob die Vollzugsbehörde vor der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln bei Gefangenen, die sich in psychotherapeutischer Behandlung bei der PTB befänden, verpflichtet sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang im Rahmen dieser Behandlung eine Straftataufarbeitung stattgefunden habe. Zum anderen rügt sie die Verletzung formellen Rechts mit der Begründung, das Landgericht habe den Antrag, den Gefangenen G. im vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigten des Antragstellers auszuschließen, nicht berücksichtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2019. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG), insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 118 Abs. 1 StVollzG). Sie ist mit der erhobenen Verfahrensrüge unzulässig (nachfolgend 1.) und hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge (vorläufig) Erfolg (nachfolgend 2.). Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die zu der Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Denn nur insoweit hat die Vollzugsbehörde den Beschluss vom 15. Mai 2019 angegriffen, wie sich aus der Rechtsbeschwerde ergibt. Nach dem das Verfahren der §§ 109 ff. StVollzG bestimmenden Verfügungsgrundsatz ist das Gericht an die konkreten Anträge der Beteiligten, die allein den Streitgegenstand bestimmen, gebunden (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 9. November 2018 – 5 Ws 128/18 Vollz – m. w. Nachw.). 1. a) Die Beschwerdeführerin erhebt mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe in seinem Beschluss „den Aspekt (…) berücksichtigen und bewerten müssen“, dass sie mit Stellungnahme vom 28. März 2019 den Ausschluss des Gefangenen G. als Bevollmächtigter aus dem Verfahren begehrt habe, die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz – und 19. Dezember 2018 – 5 Ws165/18 Vollz –, juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.). Daran fehlt es vorliegend im Wesentlichen. Denn die Beschwerdeführerin teilt weder den genauen Inhalt ihres Antrages mit noch stellt sie dar, welche konkreten Tätigkeiten der Gefangene G. im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ausgeübt hat; zudem gibt sie den Inhalt der erwähnten „selbst erstellten Vollmacht“ nicht wieder. b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt dem Senat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Das Kammergericht hat bereits entschieden (KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 210/17 Vollz –; Senat, Beschluss vom 24. November 2017 – 5 Ws 213/17 Vollz –, juris Rdnr. 16), dass das RDG – anders als das frühere RBerG – nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Die gerichtliche Vertretung bestimmt sich allein nach den verschiedenen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Um eine solche handelt es sich, wenn der Adressat der von dem Bevollmächtigten entfalteten Tätigkeiten jeweils das Gericht war. Als außergerichtlich sind nur Tätigkeiten anzusehen, die nicht gegenüber einem Gericht vorzunehmen sind; hierzu gehören auch solche, die lediglich im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, wie etwa die bloße Beratung über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Maßgebend für die Vertretung eines Antragstellers im vollzugsrechtlichen Verfahren sind danach die für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, namentlich die über die Verweisungsnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG entsprechend anwendbaren Vorschriften der StPO. Neben § 138 Abs. 2 StPO, der die Zulassung anderer (von § 138 Abs. 1 StPO nicht erfasster) Personen als Verteidiger regelt, sind insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte zu beachten (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). 2. Die Sachrüge ist zulässig und begründet. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG). a) Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollzugsbehörde anlässlich einer Entscheidung nach den §§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, 16 Abs. 2 StVollzG Bln unter dem Aspekt der umfassenden und zutreffenden Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist, sich um die Erlangung von Erkenntnissen, die sich im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eines Gefangenen durch einen Psychotherapeuten der PTB hinsichtlich seiner (etwaigen) Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und den diesen (möglicherweise) zugrunde liegenden persönlichkeitsimmanenten Faktoren ergeben haben, zu bemühen, insbesondere durch Beteiligung des in der PTB tätigen Psychotherapeuten an einer Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. b) aa) Es ist nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum zusteht, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 28; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 5 AR [Vs] 32/81 –, juris Rdnr. 8 ff. = BGHSt 30, 320 ff. [zu § 3 Abs. 1 StVollzG]; KG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 203/18 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz –, 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – und 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 28; BGH, a. a. O., juris Rdnr. 11; Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Es ist durch das Kammergericht auch geklärt, dass die Grundsätze, wie sie die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung betreffend § 10 Abs. 1 StVollzG zur Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzugs genügt, entwickelt hat, auf die Regelung in § 16 Abs. 2 StVollzG Bln übertragbar sind (vgl. Senat, jeweils a. a. O.). Der Senat hat ferner entschieden, dass sich aus der Regelung in § 2 Satz 1 StVollzG Bln keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen der Eignung für den offenen Vollzug ergibt, soweit das definierte alleinige Vollzugsziel, die Resozialisierung der Gefangenen, nach dem Willen des Gesetzgebers als „Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug“ wirken und „deshalb als eine Leitlinie für den Umgang mit den Gefangenen, insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes (…) stets mit zu bedenken“ sein soll (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, S. 188 f. zu § 2 StVollzG Bln). Denn auch nach § 2 Satz 1 StVollzG kam dem dort wörtlich übereinstimmend definierten alleinigen Vollzugsziel die Priorität vor allen anderen Aufgaben beim Vollzug der Freiheitsstrafe zu und war es dementsprechend auch bei der Prüfung der Eignung des Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Strafvollzug von Verfassungs wegen auf das Resozialisierungsziel auszurichten ist (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2020 – 2 BvR 1362/19 –, juris Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Danach gilt im Wesentlichen: aaa) Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Taten, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019 und 19. November 2018, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG Bln) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht. Ferner muss er ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). bbb) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Die Einschätzung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die Gefahr der erneuten Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform sich voraussichtlich günstig oder ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 und 12. September 2017, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). ccc) Betreffend die Auseinandersetzung des Gefangenen mit seinen Straftaten als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung der Einweisung oder der Verlegung in den offenen Vollzug nicht allein auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Straftaten (Straftataufarbeitung) oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 und 12. September 2017, jeweils a. a. O.). cc) Das Kammergericht hat ferner entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 – 2 BvR 1582/13 –, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rdnr. 16; KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz –, juris Rdnr. 14, und 21. Juli 2010 – 2 Ws 117/10 Vollz –, juris Rdnr. 10 [jeweils zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und 1. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines „Fahrplans für den Vollzugsablauf“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. jeweils KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; m. w. Nachw.). Die möglichst umfassende, aussagekräftige Einschätzung der Persönlichkeit sowie des Verhaltens eines Gefangenen und die darauf aufbauende Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte beruht unter anderem auf einer Vielzahl von Beobachtungen, die nur über einen längeren Zeitraum und in unterschiedlichen Situationen des Haftalltags gewonnen werden können, um sodann beurteilt, gewichtet, gegebenenfalls auch revidiert zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.). § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln schreibt ausdrücklich vor, dass bei Fortschreibungen die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. dd) Die gemäß § 9 Abs. 5 StVollzG Bln durchzuführende Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte (vgl. [jeweils zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 Ws 1051/06 [StVollz] –, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 5 Ws 58/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). In ihr sollen verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 199 zu § 9 StVollzG Bln; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.). Sie ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchzuführen und setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung (maßgeblich) Beteiligten zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). aaa) Die Frage, welche Personen zwingend an der Konferenz teilnehmen müssen, war zu § 159 StVollzG in den wesentlichen Grundzügen obergerichtlich geklärt (vgl. z. B. KG, a. a. O., juris Rdnr. 15; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Die Rechtsprechung ist auf § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln übertragbar, der hinsichtlich des Teilnehmerkreises eine nahezu wortgleiche Regelung wie § 159 StVollzG enthält. Eine genauere Konkretisierung des Teilnehmerkreises ist in den landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzen nicht erfolgt (vgl. Feest/Joester in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 13). Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (vgl. [zu § 159 StVollzG] KG, Beschluss vom 18. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz –, juris Rdnr. 21) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. [zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; [zu § 8 Abs. 5 LSVVollzG Rh-Pf] OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 Ws 559/16 Vollz –, juris Rdnr. 6; [zu § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln] KG, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 Ws 26/14 –, juris Rdnr. 41, und [zu § 159 StVollzG] 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.; Feest/Joester, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist der Personenkreis grundsätzlich auf diejenigen beschränkt, die in der Justizvollzugsanstalt tätig sind, deren Leiter die Konferenz durchführt, weil es sich bei dieser im Wesentlichen um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern handelt (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, 21. Juli 2010, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 13. August 2007 – 2 Ws 401/07 Vollz –, juris Rdnr. 6; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). An dieser Bewertung hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelung zur Vollzugsplankonferenz nun Bestandteil der Vorschrift zum Vollzugs- und Eingliederungsplan (§ 9 StVollzG Bln) ist, mithin anders als § 159 StVollzG (vgl. dazu KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, und 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.) systematisch nicht (mehr) in dem Abschnitt des Gesetzes über den Aufbau und die Organisation der Anstalten (§§ 101 bis 108 StVollzG Bln) enthalten ist. Zu dem zu beteiligenden Personenkreis gehören danach unter anderem die Mitarbeiter der zuständigen Fachdienste (vgl. Feest/Joester, a. a. O.), beispielsweise des Sozialdienstes (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2014, a. a. O., juris Rdnr. 42) und des psychologischen Dienstes (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 6). Die PTB ist organisatorisch der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt X angegliedert und gehört nicht zu den in § 104 Satz 1 StVollzG Bln als Fachdienste unter anderem genannten psychologischen und medizinischen Diensten. Eine Erweiterung des Teilnehmerkreises – verglichen mit § 159 StVollzG – erfolgt, sofern die normierten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, nach § 9 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln hinsichtlich der früher tätigen Bewährungshelfer, nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StVollzG Bln hinsichtlich der an der Eingliederung mitwirkenden Personen außerhalb der Anstalt und nach § 9 Abs. 7 StVollzG Bln hinsichtlich der künftigen Bewährungshelfer. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus die Beteiligung sonstiger Personen an der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans in Betracht gezogen hat. bbb) Ob und gegebenenfalls inwieweit ein in der PTB tätiger Psychotherapeut, der – wie vorliegend – einen Gefangenen psychotherapeutisch behandelt, an der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans beteiligt werden muss, ist – soweit ersichtlich – nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln vom Kammergericht noch nicht entschieden worden. Die Prüfung ergibt, dass eine Pflicht zur Beteiligung nicht besteht (dazu nachfolgend c] und d]). c) Für die im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG vorzunehmende Prüfung, ob die Vollzugsbehörde ihrer Pflicht zur zutreffenden und vollständigen Ermittlung des ihrer Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug zugrunde zu legenden Sachverhalts nachgekommen ist, lassen sich den vorstehend dargelegten Grundsätzen maßgebliche Anhaltspunkte entnehmen: Es obliegt der Vollzugsbehörde, zu den im Einzelnen genannten Umständen und Aspekten – sofern und soweit diesen für die konkrete Entscheidung Bedeutung zukommt – die jeweils erheblichen Tatsachen zu ermitteln und in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darzulegen. Die Ermittlung dieser Tatsachen hat unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu erfolgen. In Fallgestaltungen wie der vorliegenden besteht danach keine Pflicht der Justizvollzugsanstalt, den Gefangenen um die Abgabe einer Erklärung zur Entbindung seines bei der PTB tätigen Psychotherapeuten von der Schweigepflicht zu ersuchen und – nach deren Erteilung – Ermittlungen bei der PTB darüber anzustellen, ob der Gefangene sich im Rahmen der dort durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung mit seinen Straftaten und den (mit-)tatursächlichen Faktoren auseinander gesetzt hat. Es besteht deshalb keine Pflicht, den Psychotherapeuten an der Konferenz nach § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln zu beteiligen. aa) Dem in § 2 Satz 1 StVollzG Bln beschriebenen Vollzugsziel der Resozialisierung, d. h. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, dient unter anderem der in § 3 Abs. 1 StVollzG Bln normierte Grundsatz, den Vollzug auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten. Es wird damit der zentrale Bezugspunkt für die Arbeit mit den Gefangenen benannt, denn Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung ist die Unterstützung der Gefangenen bei der Auseinandersetzung mit ihren Straftaten und den diesen bedingenden persönlichen und sozialen Faktoren (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 189 zu § 3 StVollzG Bln). In § 6 Abs. 2 wird als Vollzugsgrundsatz zudem die Auseinandersetzung mit den Straftaten im Hinblick auf deren Folgen für die Verletzten und deren Angehörige ausdrücklich benannt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift, die eine Konkretisierung des in § 3 Abs. 1 normierten Gestaltungsgrundsatzes im Hinblick auf die Verletzteninteressen darstellt, dazu dienen, dass die Gefangenen in die Lage versetzt werden, selbstkritisch Verantwortung für die begangene Straftat zu übernehmen und Empathie zu entwickeln (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 194 zu § 6 StVollzG Bln). Bei den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung handelt es sich um an die Anstalt gerichtete Programmsätze, aus denen die Gefangenen keine unmittelbaren Rechte herleiten können (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 189 zu § 3 StVollzG Bln; Feest/Lesting in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 3 LandesR Rdnrn. 2, 49; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 3 StVollzG Rdnrn. 1, 8; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 – 5 Ws 114/19 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Aus ihnen folgt für die Vollzugsbehörde aber unter anderem die Verpflichtung, dem einzelnen Gefangenen die Möglichkeit zu eröffnen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken, wozu insbesondere auch gehört, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 5 Ws 9/16 Vollz – [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 StVollzG]). In § 4 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln wird die Notwendigkeit der Mitwirkung der Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels, d. h. einer erfolgreichen Resozialisierung, anerkannt, und in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln wird die Anstalt aufgefordert, auf die Gefangenen in dem Sinne einzuwirken, dass ihre Bereitschaft zur Mitarbeit geweckt und gefördert wird (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 192 zu § 4 StVollzG Bln). Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 180). Über diese (anzustrebende) Mitwirkung hinaus soll gemäß § 5 Satz 2 StVollzG Bln im Vollzug durch unterstützende Maßnahmen auch die Motivation und Eigeninitiative der Gefangenen angeregt und so gestärkt werden, dass sie im Ergebnis ihre in § 5 Satz 1 StVollzG Bln näher umschriebenen Probleme eigenverantwortlich lösen können (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 193 zu § 5 StVollzG Bln). Als eine Maßnahme zur Förderung der Mitwirkung kommt auch eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht, sofern deren (medizinische) Voraussetzungen vorliegen (dazu nachfolgend c] bb] ccc]). Die in den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 2 StVollzG Bln normierten Grundsätze sind ebenso wie die sich aus weiteren mit ihnen in Zusammenhang stehendenden Regelungen ergebenden Aufgaben durch die Justizvollzugsanstalt zu beachten und zu erfüllen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt obliegt gemäß § 104 Satz 2 StVollzG Bln grundsätzlich den Vollzugsbeamtinnen und –beamten. Diese Regelung bringt den in Art. 33 Abs. 4 GG verankerten Grundsatz zum Ausdruck, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel dem Staat und seinen Beamten vorbehalten ist (vgl. Galli in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 96 LandesR Rdnr. 8; Arloth/Krä, a. a. O., § 155 StVollzG Rdnr. 1). Als hoheitliche Aufgaben im Strafvollzug sind (auch) die behandlerischen, erzieherischen, sozialarbeiterischen und die die Gefangenenarbeit betreffenden Tätigkeiten anzusehen (vgl. Galli, a. a. O.). Nach § 104 Satz 3 StVollzG Bln können die Aufgaben aus besonderen Gründen auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden, nach § 104 Satz 4 StVollzG Bln sind, soweit es erforderlich ist, auch externe Fachkräfte einzubeziehen. Zu den danach originär von der Justizvollzugsanstalt zu leistenden Aufgaben gehört es, dem Gefangenen die Möglichkeit zu eröffnen, sich in Gesprächen mit Mitarbeitern der Anstalt mit seinen Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen. Über das bloße Vorhalten („Anbieten“) dieser (allgemeinen) Behandlungsmaßnahme (vgl. [zum StVollzG] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. November 2004 – 1 Ws 186/04 –, juris Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 5 Ws 9/16 Vollz –) hinaus obliegt es der Anstalt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, dass das Angebot von den Gefangenen auch tatsächlich – zeitlich, räumlich, inhaltlich – wahrgenommen werden kann, sowie beispielsweise inhaltliche Vorgaben, insbesondere zu den zu erörternden Aspekten, in einer standardisierten Form festzulegen. Wie dem Senat (aus anderen Rechtsbeschwerdeverfahren) bekannt ist, führen diese Gespräche Mitarbeiter des Sozialdienstes, die die Funktion des Gruppenleiters wahrnehmen; in der Regel handelt es sich um dafür – auch in psychologischer Hinsicht – besonders ausgebildete Sozialarbeiter. Es wird damit unter anderem gewährleistet, dass eine am Vollzugsziel orientierte Auseinandersetzung des einzelnen Gefangenen mit seinen Straftaten erfolgen, aber auch die Art und Weise dieser Auseinandersetzung, insbesondere ihr Umfang und ihre Tiefe sowie Nachhaltigkeit aus der gebotenen Sicht des Vollzugs bei der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans beurteilt und berücksichtigt werden kann. Da die Gefangenen nach dem StVollzG Bln – wie bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. dazu z. B. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 4 StVollzG Rdnr. 2 m. w. Nachw.) – keine Mitwirkungspflicht haben, sind sie nicht verpflichtet, Gesprächsangebote der Justizvollzugsanstalt zur Auseinandersetzung mit ihren Straftaten wahrzunehmen. Es bleibt der Entscheidung des einzelnen Gefangenen überlassen, ob und inwieweit er sich in solchen Gesprächen mit dem Gruppenleiter zu seinen Taten äußert und beispielsweise Strategien zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit entwickelt. Aufgrund der dem Strafvollzug immanenten Bedingungen und Strukturen besteht für den Gefangenen kein Wahlrecht, mit welchem Vollzugsmitarbeiter er die gebotenen Gespräche führen will (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 8; [allgemein zum Auswahlrecht] Goerdeler in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 4 LandesR Rdnr. 43; jeweils m. w. Nachw.); wer der zuständige Bedienstete ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen anstaltsinternen Regelung zur Geschäftsverteilung (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVollzG Bln). Nimmt der Gefangene das Angebot zu solchen Gesprächen (inhaltlich) nicht wahr oder beendet er sie, ist dieses Verhalten bei der weiteren Vollzugsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., m. w. Nachw.). Kommt es zu Störungen in der Gesprächsbeziehung, z. B. aufgrund von Persönlichkeitsdefiziten oder -störungen des Gefangenen, obliegt es der Anstalt, an der Beseitigung dieser Störungen durch geeignete organisatorische oder individuelle Regelungen mitzuwirken und dies nicht allein dem damit oftmals überforderten Gefangenen zu überlassen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O, juris Rdnr. 7; Senat, a. a. O.). bb) Psychische Störungen eines Gefangenen können im Rahmen der nach den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 StVollzG Bln als wesentlich für die Resozialisierung zu erachtenden Auseinandersetzung mit seinen Straftaten in mehrfacher Hinsicht Bedeutung erlangen. So kommen sie beispielsweise als für die Tatbegehung (mit-)ursächliche Faktoren in Betracht, wenn sie bereits vor den Straftaten vorhanden waren und diese mit ihnen in einem Zusammenhang standen. Sie können sich aber auch auf die Bereitschaft und die Fähigkeit des einzelnen Gefangenen, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, auswirken. aaa) Die Behandlungsbedürftigkeit solcher Störungen ist ebenso wie die Auswahl der (gegebenenfalls) gebotenen therapeutischen Behandlung eine Frage des Einzelfalls. Zur Art und zur Durchführung der therapeutischen Behandlung enthält das StVollzG Bln keine ausdrückliche Regelung. Eine gesonderte Vorschrift über Psychotherapie im Vollzug, insbesondere zur „Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen“, wie sie in § 18 des Muster-Entwurfs zu den landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzen enthalten war (dazu z. B. Alex/Rehn/Lindemann in AK-StVollzG, a. a. O., Teil II § 18 LandesR), ist in das StVollzG Bln nicht aufgenommen worden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln muss der Vollzugs- und Eingliederungsplan allerdings Angaben zur etwaigen Teilnahme des Gefangenen an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen enthalten. Darüber hinaus besteht nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln für den Gefangenen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ein Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen, aus dem sich auch der Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). bbb) Die PTB – ehemals eine Einrichtung des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten, seit dem Jahr 2000 an die Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt X angegliedert – bietet, wie sich bereits aus ihrem Namen ergibt, Hilfestellung für Gefangene bei individuellen psychischen Problemen, zum einen durch Beratung (vgl. KG, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 7; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 Ws 215/19 – [zu § 57 StGB]), zum anderen durch psychotherapeutische Behandlung, die als Behandlungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln bzw. als Maßnahme der Gesundheitsfürsorge nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erfolgt. Die dort tätigen psychologischen Psychotherapeuten (im Folgenden: Psychotherapeuten) unterliegen ihrerseits unter anderem den für ihre Berufsausübung maßgeblichen gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen. Im Hinblick auf die vorliegend bedeutsame Frage der Auseinandersetzung eines Gefangenen mit seinen Straftaten ergibt sich aus diesen Regelungen, dass diese Auseinandersetzung, sofern und soweit sie Gegenstand der psychotherapeutischen Behandlung ist, eine solche in vollzugszielorientierten Gesprächen mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt nicht ersetzen kann, auch wenn in der intramuralen Psychotherapie wesentlich die Aspekte der Person behandelt werden, deren Störung mit den begangenen Straftaten in Zusammenhang steht (vgl. Hartmann, ZfStrVo 2000, 204, 208); im Vordergrund der Psychotherapie steht eine nach vollzugszielorientierten Aspekten zu führende und zu bewertende Auseinandersetzung mit den Straftaten jedenfalls nicht. ccc) § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG definiert die Ausübung von Psychotherapie als jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG gehören zur Psychotherapie hingegen nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. In der zum 1. September 2020 in Kraft tretenden Neufassung des PsychThG vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1604) finden sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 vergleichbare Regelungen. Nach der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 6a Satz 1 SGB V für den Geltungsbereich der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erlassenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Durchführung der Psychotherapie (in der Fassung vom 19. Februar 2009, BAnz. Nr. 58 [S. 1399] vom 17. April 2009, zuletzt geändert am 22. November 2019, BAnz. AT 23.01.2020 B4 [Psychotherapie-Richtlinie]) dient Psychotherapie der Erkennung und Heilung einer seelischen Krankheit, der Verhütung deren Verschlimmerung oder der Linderung von Krankheitsbeschwerden, wobei seelische Krankheit verstanden wird als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen, die durch seelische, körperliche oder soziale Faktoren verursacht wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbs. Psychotherapie-Richtlinie). Diese Richtlinie gilt zwar für die Durchführung einer Psychotherapie als vollzugsbehördlich veranlasster Behandlungsmaßnahme/Maßnahme der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug nicht unmittelbar (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Psychotherapie-Richtlinie), sie entfaltet gleichwohl (mittelbare) Wirkung, weil die Gefangenen – wie bereits ausgeführt – gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln einen Anspruch auf medizinische Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung (Äquivalenzprinzip) haben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019, a. a. O.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Durchführung einer Psychotherapie als Behandlungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln ein anderer Begriff der Psychotherapie und der seelischen Krankheit gelten oder der Zweck der Therapie ein anderer sein könnte. Danach ist die Behandlung der im Einzelfall diagnostizierten seelischen Krankheit der wesentliche Gegenstand der Psychotherapie. Ausgehend von diesem eindeutigen medizinischen Schwerpunkt gehört es nicht zu den vorrangigen Aufgaben und Zielen einer solchen Therapie, dass der einzelne Gefangene in ihr eine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten leistet, wie sie in den nach der Vollzugskonzeption dafür vorgesehenen Gesprächen mit dem zuständigen Mitarbeiter des Sozialdienstes (Gruppenleiter) unter vollzugszielorientierten Aspekten erfolgen soll. Wenn der Gefangene sich im Rahmen der therapeutischen Gespräche zu seinen Straftaten äußert, sich mit den für diese maßgeblichen Ursachen auseinandersetzt, daraus möglicherweise Schlussfolgerungen für sein künftiges Leben zieht und gegebenenfalls Kenntnis von Strategien erhält, die ihn (zusätzlich) befähigen (können), in Zukunft nicht erneut straffällig zu werden, wird sich dies aber in der Regel als förderlich für die Gespräche mit dem zuständigen Mitarbeiter des Sozialdienstes (Gruppenleiter) erweisen. cc) Zu den gesetzlichen Regelungen, die der den Gefangene behandelnde Psychotherapeut zu beachten hat und denen deshalb mittelbar (auch) Bedeutung für die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung seitens der Justizvollzugsanstalt zukommt, gehören die Vorschriften über die Verschwiegenheit. aaa) § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt für Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung – therapeutisch tätige Psychologen müssen die Approbationsvoraussetzungen nach § 5 PsychThG erfüllen – die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, unter Strafe. bbb) Aufgrund § 8 Abs. 1 der gemäß § 28 Berliner Heilberufekammergesetz (HKG Bln) erlassenen Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin vom 30. November 2013 (ABl. 2014, S. 991, 998 [nachfolgend: Berufsordnung]), zuletzt geändert am 13. September 2016 (ABl. 2016, S. 3684), sind Psychotherapeuten zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse und über das, was ihnen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist, verpflichtet. Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung besteht, sind sie zu dieser gemäß § 8 Abs. 2 Berufsordnung nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. ccc) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis stehenden Psychotherapeuten ergibt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit zusätzlich aus den jeweils maßgeblichen Regelungen ([für Beamte] vgl. z. B. § 37 Abs. 1 BeamtStG), soweit in diesen nicht Einschränkungen festgelegt sind ([für Beamte] vgl. z. B. § 37 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehen. ddd) Für Psychotherapeuten, die als Mitarbeiter der PTB im Rahmen des Justizvollzuges im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Nr. 1 oder 2 JVollzDSG Bln (Gesetz vom 21. Juni 2011, GVBl. 2011, S. 287) tätig werden, gelten ferner die Regelungen für Berufsgeheimnisträger in den §§ 51 ff. JVollzDSG Bln. 1) Das JVollzDSG Bln stellt – neben dem DSG Bln (Gesetz vom 13. Juni 2018, GVBl. 2018, S. 418) sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119/89) – für den Bereich der Strafvollstreckung die Grundlage der Datenverarbeitung im Justizvollzug des Landes Berlin dar (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 16/3705, S. 43) und ersetzt mit den Regelungen in den §§ 51 ff. diejenigen in § 182 StVollzG (zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. z. B. Schöch, ZfStrVo 1999, 259 ff.; Hartmann, a. a. O.), der aufgrund des Inkrafttretens des StVollzG Bln keine Anwendung mehr findet, wie sich aus § 117 StVollzG Bln ergibt. Sie dienen der Ausgestaltung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht der in § 51 JVollzDSG Bln genannten Berufsgeheimnisträger, die eine persönliche Pflicht der erfassten Personen ist (vgl. Goerdeler in AK-StVollzG, a. a. O., Teil III Rdnrn. 90, 93). Ähnlich wie § 182 Abs. 2 Satz 5 StVollzG sieht § 57 JVollzDSG Bln die Verpflichtung vor, den Gefangenen über die bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Psychologische Psychotherapeuten gehören nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 JVollzDSG Bln zu den Berufsgeheimnisträgern, die nach Abs. 2 dieser Vorschrift hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträger von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse (§ 203 Abs. 1 StGB) auch gegenüber dem Justizvollzug – entsprechend der früheren Regelung in § 182 Abs. 2 Satz 1 StVollzG – wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Informationen zu persönlichen Lebenssachverhalten (vgl. BT-Drs. 13/10245, S. 24 zu § 182 Abs. 2 i. d. Fassung des Entwurfs des 4. StVollzÄndG) der Schweigepflicht unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Den Vorschriften zum Schutz von Berufsgeheimnissen (§§ 51 bis 57 JVollzDSG Bln) liegt ersichtlich die Konzeption zugrunde, Offenbarungspflichten und -befugnisse nach der von dem jeweiligen Berufsgeheimnisträger ausgeübten Tätigkeit – Mitarbeit im Vollzug ohne therapeutische Tätigkeit einerseits, (allein) therapeutische Tätigkeit andererseits – zu unterscheiden. Über die Regelungen in § 52 Abs. 1 und 2 JVollzDSG Bln hinaus ergibt sich dies auch aus § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JVollzDSG Bln, der die Verpflichtung der einen Gefangenen gleichzeitig oder nacheinander behandelnden Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft davon abhängig macht, dass sie zukünftig nicht mit anderen vollzuglichen Aufgaben betraut sind. § 51 JVollzDSG Bln „widmet sich dem komplexen Spannungsfeld aus strafbewehrten Verschwiegenheitspflichten gemäß § 203 StGB, vollzuglichen Bedürfnissen nach Information über den physischen und psychischen Zustand der Gefangenen sowie deren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 63 zu § 51 JVollzDSG Bln). Die Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JVollzDSG Bln weitet die Übermittlungspflichten und -befugnisse für die von ihr erfassten Berufsgeheimnisträger in Anlehnung an die Rechtslage unter Ärzten im Hinblick auf die sich unter den besonderen Verhältnissen der Medizin im Justizvollzug ergebenden Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Behandlung von Gefangenen aus, soll jedoch zugleich verhindern, dass eine Informations- und Auskunftspflicht auch gegenüber solchen Berufsgeheimnisträgern besteht, „die dem Betroffenen nicht als Therapeuten, sondern primär als Vollzugsmitarbeiter gegenübertreten, etwa als Mitwirkende an der Vollzugsplanung“. „Die Verpflichtung zur Übermittlung soll damit zwischen denjenigen Berufsgeheimnisträgern Platz greifen, die in Bezug auf bestimmte Betroffene ausschließlich mit der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung körperlicher und seelischer Leiden betraut und damit therapeutisch tätig sind“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 64; Buermeyer/Bär in BeckOK Strafvollzugsrecht Berlin, 7. Edition Stand: 1. Juni 2019, JVollzDSG Bln § 51 Rdnr. 8 f.). Der Gesetzgeber hat eine Übermittlungspflicht auch an nicht therapeutisch tätige Berufsgeheimnisträger ausdrücklich als zu weitgehend angesehen und ergänzend ausgeführt, „der Status des Therapeuten […] (im Gegensatz zum anderweitig vollzuglich Tätigen) ist jeweils in Bezug auf die Betroffenen zu bestimmen, sodass etwa psychologische Psychotherapeuten weiterhin sowohl therapeutisch als auch bei der Vollzugsplanung eingesetzt werden können. Soll ihnen jedoch der Schweigepflicht unterliegendes Wissen nach dieser Norm übermittelt werden, so ist sicherzustellen, dass sie in Bezug auf die Betroffenen künftig nicht mehr unmittelbar an der Vollzugsplanung oder an Lockerungsentscheidungen mitwirken. Dies ist organisatorisch durch die jeweiligen Untereinheiten der Anstalten sicherzustellen“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 64 f.; Buermeyer/Bär, a. a. O., JVollzDSG Bln § 51 Rdnr. 9). Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf objektive personenbezogene Angaben (Tatsachen), z. B. den Gesundheitszustand und Therapiemaßnahmen (vgl. Schmid in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 182 Rdnr. 7; Goerdeler, a. a. O., Teil III Rdnr. 96; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 4). Ob sie auch Werturteile umfasst (bejahend z. B. Goerdeler, a. a. O.; verneinend z. B. Schwind, a. a. O., und Arloth/Krä, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.), bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. 2) Eine Offenbarungspflicht betreffend anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen besteht gemäß § 52 Abs. 1 JVollzDSG Bln, soweit die Betroffenen einwilligen (Nr. 1) oder soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Suiziden (Nr. 2 Buchst. a]), zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen (Nr. 2 Buchst. b]) oder zur Abwehr der Gefahr auch im Einzelfall schwerwiegender Straftaten, insbesondere infolge Befreiung, Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen (Nr. 2 Buchst. c]). Die Regelung greift allein diejenige in § 182 Abs. 2 Satz 2 zweite Alt. StVollzG auf, indem sie die Pflicht bei Gefahren für die benannten Rechtsgüter (zu diesen vgl. z. B. Goerdeler, a. a. O., Teil III Rdnr. 103; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) statuiert. Die ehemals in § 182 Abs. 2 Satz 2 erste Alt. StVollzG enthaltene Pflicht zur Offenbarung („haben sich […] zu offenbaren“) bei Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde (vgl. dazu z. B. Goerdeler, a. a. O., Teil III Rdnr. 104 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 5; Beck in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand: 1. August 2019, § 182 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.) ist hingegen für Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JVollzDSG Bln, also auch für Psychotherapeuten, nicht übernommen worden. Eine ausdrücklich andere Regelung enthält § 52 JVollzDSG Bln dagegen in Abs. 2 für Sozialarbeiter, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, soweit die Offenbarung zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Als Grund für diese im Vergleich zu Abs. 1 erweiterte Offenbarungspflicht hat der Gesetzgeber angesehen, dass Angehörige dieses Berufs „dem Gefangenen im Vollzug regelmäßig nicht als unabhängige Berater, sondern als Gruppenleiter gegenübertreten und gleichsam die Anstalt verkörpern, sodass niemand annehmen würde, sie unterlägen gegenüber der Anstalt einer Schweigepflicht“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 65 zu § 52 JVollzDSG Bln; Buermeyer/Bär, a. a. O., JVollzDSG Bln § 52 Rdnr. 2). Ob die Vorschrift auch auf Sozialpädagogen anzuwenden ist, die jedenfalls in § 51 Abs. 1 Nr. 4 JVollzDSG Bln gleichrangig mit Sozialarbeitern genannt werden, bedarf vorliegend keiner Erörterung. 3) Für Psychotherapeuten ist die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde allerdings gleichwohl ein Umstand, der ihre Verschwiegenheitspflicht einschränkt. Denn nach § 53 JVollzDSG Bln besteht für sie eine Offenbarungsbefugnis, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen unerlässlich ist. Als Aufgaben des Justizvollzugs werden, wie sich aus der Formulierung in § 4 Abs. 1 i. V. mit § 2 Nr. 1 und 2 JVollzDSG Bln ergibt, die den Vollzug von Freiheitsentziehungen durch Justizvollzugsbehörden (Nr. 1) sowie den Vollzug des Jugendarrestes in der Jugendarrestanstalt (Nr. 2) betreffenden Aufgaben verstanden. Von den Aufgaben zu unterscheiden sind die in § 6 Abs. 1 JVollzDSG Bln definierten – und beispielsweise in § 52 Abs. 2 JVollzDSG Bln genannten – vollzuglichen Zwecke, zu denen – entsprechend dem in § 2 Satz 1 StVollzG Bln genannten Vollzugsziel – unter anderem gehört (Nr. 1), die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Diese Unterscheidung ist zu beachten. Der Begriff der Aufgaben des Justizvollzugs ist ersichtlich weiter gefasst als der der vollzuglichen Zwecke. Im Hinblick auf die Vielzahl der Aufgaben, die sich im – vorliegend allein entscheidungserheblichen – Vollzug von Freiheitsstrafen (als Teil des Vollzugs von Freiheitsentziehungen im Sinne des § 2 Nr. 1 JVollzDSG Bln) ergeben, ist, wie bisher bei Anwendung des § 182 Abs. 2 Satz 2 erste Alt. StVollzG (dazu vgl. z. B. Schmid, a. a. O., § 182 Rdnr. 12; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 5; Beck, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.), eine Auslegung der Norm dahingehend geboten, dass sie verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. August 1999 – 2 BvQ 30/99 –, juris Rdnr. 14 ff.; Goerdeler, a. a. O., Teil III Rdnrn. 104 ff., 112 f.; Schmid, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O; Beck, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 20; jeweils m. w. Nachw.) genügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 65 zu § 53 JVollzDSG Bln; Buermeyer/Bär, a. a. O., JVollzDSG Bln § 53 Rdnr. 1) entspricht die Offenbarungsbefugnis der früheren Regelung für Ärzte in § 182 Abs. 2 Satz 3 StVollzG und sollen die Berufsgeheimnisträger die Möglichkeit zur Offenbarung (nur) nutzen, „wenn sie dies nach den strengen Maßstäben dieses Paragrafen für geboten halten, die vollzuglichen Interessen also die Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung im Einzelfall klar überwiegen“. Dieser gesetzgeberischen Begründung liegt die auch in der Literatur im Wesentlichen vertretene Auffassung zugrunde, es solle eine Güterabwägung als Bestandteil einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, die im Einzelfall zu einer Höherbewertung der vollzuglichen Interessen im Verhältnis zu den in Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Rechten des Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung und Resozialisierung führt ([jeweils zu § 182 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] vgl. Schmid, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O.; Beck, a. a. O.; wohl auch Goerdeler, a. a. O., Rdnr. 105; jeweils m. w. Nachw.; abweichend z. B. Schöch, ZfStrVo 1999, 259, 263, demzufolge die Erheblichkeitsschwelle in der Form bestehen soll, dass die hinter den Vollzugsaufgaben stehenden Rechtsgüter das Interesse an der Geheimhaltung deutlich überwiegen). Der Berufsgeheimnisträger hat bei seiner Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, dass das verfolgte Vollzugsinteresse umso schwerer wiegen muss, je tiefer die Information den Persönlichkeitskern des Gefangenen tangiert und je umfassender die Gesamtheit der zu offenbarenden Informationen ist (vgl. Schmid, a. a. O., § 182 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Vorschrift selbst eine Begrenzung ihres Anwendungsbereiches enthält, indem sie die Offenbarungsbefugnis davon abhängig macht, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben unerlässlich ist. Es ist danach – vergleichbar mit der früheren, auf Ärzte und diesen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge offenbarte Geheimnissen beschränkten Regelung in § 182 Abs. 2 Satz 3 StVollzG – ein höheres Maß an Erforderlichkeit (vgl. dazu Goerdeler, a. a. O., Teil III Rdnr. 110; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 StVollzG Rdnr. 8; Graf, a. a. O., § 182 Rdnr. 26.1; jeweils m. w. Nachw.) notwendig. Eine Differenzierung danach, ob die Tatsachenkenntnis im Rahmen spezieller vollzuglicher Veranlassung – etwa bei der Eingangsdiagnostik nach § 8 StVollzG Bln – oder aufgrund von Gesprächen erlangt wird, die der Gefangene auf freiwilliger Basis, aus eigenem Antrieb führt, wie es letztlich auch bei einer Psychotherapie als Behandlungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln der Fall ist, erscheint geboten im Hinblick darauf, dass im letzteren Fall ein Therapeuten-Patienten-Verhältnis besteht, das mit einem solchen in Freiheit vergleichbar ist und besonders strenge Voraussetzungen an die Durchbrechung der Schweigepflicht stellt (vgl. BT-Drs. 13/10245, S. 26 zu § 182 Abs. 2 des Entwurfs des 4. StVollzÄndG; kritisch zur Vergleichbarkeit Schmid, a. a. O.). Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob sämtliche vollzuglichen Aufgaben von § 53 JVollzDSG Bln erfasst werden und ob die (erfassten) Aufgaben (möglicherweise) in einem Rangverhältnis zueinander stehen. Die entscheidungserhebliche Aufgabe der Vollzugsbehörde – Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln hinsichtlich der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVollzG Bln – gehört jedenfalls zu den (wesentlichen) Aufgaben des Justizvollzugs (vgl. [zur Rechtslage unter Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG] BT-Drs. 13/10245, S. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 182 Rdnr. 5). Ob und inwieweit die Offenbarung einer anvertrauten Tatsache zur Erfüllung dieser gewichtigen Aufgabe unerlässlich ist, lässt sich nicht generell feststellen, sondern ist abhängig von den jeweils maßgeblichen Umständen des Einzelfalls. eee) Für einen Psychotherapeuten der PTB folgt nach alldem, dass er über seine Erkenntnisse, die er von einem Gefangenen anlässlich der psychotherapeutischen Behandlung (auch) betreffend dessen Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erlangt, gegenüber der Vollzugsbehörde grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sind – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVollzDSG Bln nicht erfüllt, besteht eine Pflicht zur Offenbarung nur, soweit der Gefangene darin wirksam eingewilligt hat (zur Einwilligung vgl. z. B. Goerdeler in AK-StVollzG, a. a. O., Teil III Rdnr. 23 m. w. Nachw.; zur Problematik der Erteilung der Einwilligung für das psychische Befinden des Gefangenen und die [weitere] Therapie selbst aus psychologischer/psychiatrischer Sicht vgl. z. B. Adt, ZfStrVo 1998, 328 ff.). d) Im Hinblick auf die – wie vorstehend dargelegt – der Vollzugsanstalt nach den §§ 3 ff. StVollzG Bln originär obliegenden Aufgaben zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 Abs. 1 StVollzG Bln), insbesondere die Ermöglichung einer Auseinandersetzung des Gefangenen mit seinen Straftaten einschließlich deren Ursachen und Folgen, die gesetzlich bestimmte Aufgabe der Psychotherapie (§ 1 Abs. 3 PsychThG), die grundsätzlich und auch gegenüber der Vollzugsanstalt bestehende Verschwiegenheitspflicht des Psychotherapeuten (§ 51 Abs. 1 JVollzDSG Bln, § 8 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung) sowie die in den §§ 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 JVollzDSG Bln zum Ausdruck kommende Trennung zwischen vollzuglicher und (allein) therapeutischer Tätigkeit lässt sich eine Pflicht der Vollzugsbehörde, den Psychotherapeuten zur Gewinnung von Erkenntnissen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln über die Auseinandersetzung eines Gefangenen mit seinen Straftaten heranzuziehen und insbesondere an der Konferenz nach § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln zu beteiligen, nicht feststellen. Es besteht für die Vollzugsbehörde deshalb auch keine Pflicht, den Gefangenen um die Erteilung einer Einwilligung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 JVollzDSG zu ersuchen. Eine Pflicht zur Beteiligung des Psychotherapeuten an der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann sich nach alldem nur ergeben, wenn und soweit der Gefangene als Betroffener gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 JVollzDSG Bln die erforderliche Einwilligung wirksam erteilt hat. Es obliegt daher ihm, im Rahmen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) in eigener Verantwortung und aus eigener Initiative – rechtzeitig vor einer Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Einwilligung erteilt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das besondere Vertrauensverhältnis (Arbeitsbündnis) zwischen dem Psychotherapeuten und dem Gefangenen als dessen Patient, wie es für eine erfolgversprechende Psychotherapie notwendig ist, gewahrt bleibt. e) Das vorstehend dargelegte Ergebnis der rechtlichen Prüfung des Senats zu der verfahrensgegenständlichen Frage zwingt nicht zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. aa) Der Senat weicht mit dem vorstehend dargelegten Ergebnis (vgl. auch KG, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 7) zwar von der Auffassung des OLG Frankfurt am Main ab, das in einer zu § 159 StVollzG ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 1. März 2007, a. a. O., juris Rdnrn. 8, 11) die Auffassung vertreten hat, dass zu den „maßgeblich an der Behandlung Beteiligten“ im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auch der Einzeltherapeut des Gefangenen gehört und er deshalb an einer Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans zu beteiligen ist. Es handelt sich bei der Frage, ob der Psychotherapeut eines Gefangenen als ein maßgeblich an der Behandlung Beteiligter anzusehen und deshalb an einer Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu beteiligen ist, jedoch um eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Tatfrage, nicht aber um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Abgesehen davon weichen die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte in einem wesentlichen Umstand von einander ab: Anders als im vorliegenden Fall, in dem der psychotherapeutische Einzeltherapeut in der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle und damit nicht im psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Tegel beschäftigt ist, war der Psychotherapeut in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der Anstalt. Das OLG Frankfurt hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ergibt sich jedoch aus den Ausführungen zur möglichen Vertretung des Einzeltherapeuten in der Vollzugsplankonferenz durch eine Psychologin aus dem psychologischen Dienst der Anstalt (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnrn. 2, 11). bb) Der Senat braucht danach vorliegend nicht zu entscheiden, ob eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG seit der Einführung landesrechtlicher Regelungen des materiellen Strafvollzugsrechts nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVollzG (Bund) in Betracht kommt. Betreffend § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von dem Erfordernis der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung abhängig macht und in seinen Voraussetzungen insoweit denjenigen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG vergleichbar ist, hat der Senat diese Frage ebenfalls bislang – anders als mehrere Oberlandesgerichte, die die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG jeweils verneint haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 4 Ws 69/10 –, juris Rdnr. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011 – 3 Ws 836/11 [StVollz] –, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris Rdnr. 9; vgl. auch [zum SichVVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 446/14 –, juris Rdnr. 16, sowie [zum BayUVollzG] OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 Ws 377/14 –, juris Rdnr. 42) – nicht entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.). Ob sich aus der Entscheidung des Grundgesetzgebers, die Gesetzgebungskompetenz für den materiellen Strafvollzug allein auf die Bundesländer zu verlagern mit der Folge der Möglichkeit einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafvollzugs in den einzelnen Bundesländern, notwendigerweise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung und Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt oder ob ungeachtet unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen gleichwohl abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu berücksichtigen ist, kann auch vorliegend dahinstehen. Denn es ist – wie vorstehend ausgeführt – über eine Tatfrage, nicht über eine Rechtsfrage zu entscheiden, und die zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich in einem wesentlichen Umstand. 3. Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, war der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Mangels Spruchreife war die Sache an die Strafvollstreckungskammer – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).