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Beschluss

6 WF 105/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0630.6WF105.17.00
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Leitsätze

Unterhaltsrechtlicher Bedarf im Falle betreuten Wohnens oder Heimunterbringung des getrennt lebenden Ehegatten

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 07.03.2017 (81 F 3/17) abgeändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät L und Kollegen, Q, bewilligt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterhaltsrechtlicher Bedarf im Falle betreuten Wohnens oder Heimunterbringung des getrennt lebenden Ehegatten Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 07.03.2017 (81 F 3/17) abgeändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät L und Kollegen, Q, bewilligt. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsteller nimmt als Träger der Sozialhilfe die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Der am ##.##.1954 geborene Ehemann der Antragsgegnerin erlitt im Jahr 2003 mehrere Schlaganfälle und entwickelte anschließend Depressionen. Seit November 2003 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit 2006 arbeitet er in einer Werkstatt für Behinderte. Im Jahre 2011 trennten sich die Eheleute und der Ehemann zog in eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Eheleute und auch darüber hinaus zunächst teilschichtig als Hauswirtschafterin beschäftigt. Sie weist wegen orthopädischer Beschwerden einen Grad der Behinderung von 30 auf. Ab Juni 2015 weitete sie ihre Tätigkeit auf eine vollschichtige Beschäftigung aus und erzielte anschließend ein bereinigtes Einkommen von mindestens 1.785,93 €. Der Antragsteller leistet dem Ehemann Sozialhilfe in Form von Leistungen der Eingliederungshilfe, und zwar Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, und teilte dies der Antragsgegnerin erstmalig mit Schreiben vom 04.11.2015 rechtswahrend mit. Die Höhe der Sozialleistungen übersteigen die geltend gemachten Unterhaltsbeträge von 416,00 € monatlich für die Zeit von November 2015 bis September 2016 und von jeweils 585,00 € für die Monate Oktober und November 2016. Zum 01.12.2016 reduzierte die Antragsgegnerin ihren Arbeitseinsatz auf 24 Stunden pro Woche. Sie erzielt seither ein bereinigtes Einkommen von weniger als 1.200,00 €. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2016 in Höhe von 5.746,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr Einkommen auf einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit beruhe, soweit es über den angemessenen Selbstbehalt von 1.200,00 € hinausgeht. Dieses Einkommen müsse sie nicht für Unterhaltsleistungen einsetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Ihrer Verteidigung kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, so dass ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2016 aus übergegangenem Recht nach §§ 1361 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII in geltend gemachter Höhe schlüssig dargelegt; der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit ist jedoch erheblich. 1. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich gemäß § 1361 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt (Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1578 Rn. 195). Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehegatten konkret bestimmen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1998, 13 UF 468/97, FamRZ 1998, 1513; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.1980, 11 UF 2222/80 – zitiert nach juris). Im Streitfall wird der Bedarf des getrennt lebenden Ehemannes der Antragsgegnerin bestimmt durch seine erforderliche Aufnahme in betreute Wohnmöglichkeiten und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten. Der Antragsteller hat nach Abzug entgegenzurechnender Einnahmen aus den Einkünften des Ehemannes monatlich durchschnittlich 2.679,93 € im relevanten Zeitraum auf diese Kosten geleistet. Dieser Bedarf hat auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die aktuellen Verhältnisse, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., § 4 Rn. 61 ff. m.w.N.; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rn. 63). Nach den bislang vorliegenden Informationen zog der Ehemann im Zusammenhang mit der Trennung von der Antragsgegnerin in die Betreuungseinrichtung. Bereits zuvor war das Zusammenleben der Eheleute nach den schon im Jahr 2003 erlittenen Schlaganfällen durch die Arbeitsunfähigkeit und die Hilfsbedürftigkeit des Ehemanns geprägt. Damit ist die Inanspruchnahme des betreuten Wohnens auch keine unerwartete Entwicklung. 2. Soweit sich aber die Antragsgegnerin auf ihre Leistungsunfähigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum zwischen November 2015 und November 2016 beruft, können ihr die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung nicht abgesprochen werden. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB (Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., § 4 Rn. 76). Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen, die er in dem Zeitraum erzielt, für den er Unterhalt leisten soll. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aber ein aus einer überobligatorischen Tätigkeit erzieltes Einkommen für den Ehegattenunterhalt einzusetzen ist, ist auch für die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.06.2013, XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 ff., Rn. 87 f.; Johannsen/Henrich-Hammermann, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1581 Rn. 19 f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter und die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen, ergänzend auch die ursprünglichen Planungen der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein solches Einkommen auch ganz unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454 ff., Rn. 23; Wendl/Dose-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 837). Im Streitfall verteidigt sich die Antragsgegnerin mit der erheblichen Behauptung, dass ihr aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Beeinträchtigungen lediglich eine – von ihr seit Dezember 2016 auch ausgeübte – Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich zugemutet werden könne und dass ihr Einkommen aus einer darüber hinausgehenden Tätigkeit überobligatorisch erzielt worden sei. Ob die Antragsgegnerin tatsächlich nur eingeschränkt arbeiten kann und ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin das aus einer etwa überobligatorischen Tätigkeit erzielte Einkommen für den Trennungsunterhalt einsetzen muss, wird vom Amtsgericht im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Im Verfahren zur Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können diese Fragen nicht abschließend geklärt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 KV-FamGKG, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.