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Beschluss

3 Ws 256/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0704.3WS256.17.00
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Leitsätze

1. Krankheitspypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer sozialtherapeutischen gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, können nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein.

2. . Die Feststellung der für diese Entscheidung maßgeblichen Faktoren erfordert angesichts der gebotenen sorgfältigen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für die Prognose maßgeblichen Aspekte die Durchführung des Hauptverfahrens.

3. Brandlegungen in einer Wohneinrichtung dürften in in der Regel ausreichend erheblich sein, um die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB anzuordnen, und zwar auch dann, wenn sie eine Heimeinrichtung betreffen.

4. Die erneute Anordnung der Unterbringung ist geboten, wenn sie zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt.

5. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil aufgrund des deutlich gesteigerten Tatvorwurfs erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann, da das Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren.

Tenor

              Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. März 2017 – 446 Js 155/16 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Sicherungsverfahren vor der I. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld eröffnet.

Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Krankheitspypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer sozialtherapeutischen gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, können nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein. 2. . Die Feststellung der für diese Entscheidung maßgeblichen Faktoren erfordert angesichts der gebotenen sorgfältigen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für die Prognose maßgeblichen Aspekte die Durchführung des Hauptverfahrens. 3. Brandlegungen in einer Wohneinrichtung dürften in in der Regel ausreichend erheblich sein, um die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB anzuordnen, und zwar auch dann, wenn sie eine Heimeinrichtung betreffen. 4. Die erneute Anordnung der Unterbringung ist geboten, wenn sie zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. 5. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil aufgrund des deutlich gesteigerten Tatvorwurfs erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann, da das Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. März 2017 – 446 Js 155/16 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Sicherungsverfahren vor der I. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld eröffnet. Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Gründe I. 1. Das Landgericht Bielefeld ordnete in dem Verfahren 4 KLs 32 Js 562/05 – K 2/05 durch Urteil vom 22. November 2005, rechtskräftig seit dem 30. November 2005, die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus. a) Dem liegt zugrunde, dass die unter gesetzlicher Betreuung stehende Beschuldigte im Jahr 2005 geschlossen untergebracht war und in einer Wohngruppe des „A e.V.“ in H-B lebte. Dort verliebte sie sich in die Pflegerin H2 und bedrohte und bedrängte diese, so dass die Beschuldigte in eine andere Wohngruppe des A e.V. nach T verlegt werden musste. Am 19. April 2005 zwang sie eine bei dem A e.V. angestellte Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin unter Ansetzen des Griffes eines Teppichmessers an deren Hals, sie zur Arbeitsstelle der Pflegerin H2 nach H-B zu fahren. Die Auszubildende leistete der Aufforderung zunächst Folge, hielt den von ihr gefahrenen Bulli jedoch an, nachdem sie eine Straßenmündung passiert hatte, an der die Besatzung eines Streifenwagen einen Verkehrsunfall aufnahm. Die Geschädigte flüchtete sodann aus dem Fahrzeug und rannte zu den Polizeibeamten. Die Beschuldigte ließ sich widerstandslos festnehmen. Am 21. April 2005 suchte die Beschuldigte die Pflegerin H2 an deren Arbeitsplatz auf und drückte sie dort gegen eine Wand, wo sie sie zumindest einige Sekunden lang gegen ihren Willen festhielt. Das Landgericht wertete die Taten vom 9. April 2005 und vom 21. April 2005 als Nötigungen nach § 240 StGB. b) Nach den Feststellungen des Landgerichts Bielefeld war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei der Begehung ihrer Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung sowie einer schweren anderen seelischen Abartigkeit infolge eines mittelschweren hirnorganischen Psychosyndroms sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar aufgehoben. c) Die Vollstreckung der gegen die Beschuldigte verhängten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde nach § 67b StGB StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil der Verbleib in einer geschlossenen Wohngruppe und die medikamentöse Behandlung zunächst ausreichend erschienen, um die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr soweit abzuschwächen, dass ein Verzicht auf die Vollstreckung der Maßregel gewagt werden könne. 2. Mit Beschluss vom 28. Februar 2006 wurde die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss widerrufen. Die Maßregel wird seit dem 30. März 2006 in LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M vollzogen. Zuletzt hat die Strafvollstreckung des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 8. Juli 2016 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. 3. Ab dem 21. Oktober 2013 erfolgte die Langzeitbeurlaubung der Beschuldigten in eine fakultativ geschlossene Wohngruppe der Diakonie-Stiftung V, N-haus, W-Straße in C, in der sich der Vorfall ereignete, der Gegenstand des vorliegenden Sicherungsverfahrens ist. 4. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt der Beschuldigten nunmehr mit ihrer Antragsschrift vom 2. März 2017 zur Last, am 18. Mai 2016 gegen 15:34 Uhr die Matratze auf dem Bett in ihrem Zimmer in der Unterkunft der Diakonie-Stiftung V angezündet zu haben. Aufgrund dessen soll die Matratze begonnen haben zu brennen und es soll ein brennbares Gasgemisch entstanden sein. Infolge der Zuführung von Sauerstoff soll es zu einer Gasexplosion und zur vollständigen Zerstörung des Raumes sowie zu nicht unerheblichem Rußabschlag in weiteren Zimmern des Gebäudes gekommen sein. Die Beschuldigte soll beabsichtigt haben, durch die Zerstörung des Raumes ihren Auszug aus der Einrichtung zu erzwingen. Sie soll die Tür selbst versperrt und die Räumlichkeit erst verlassen haben, nachdem der Zeuge L sie nach Beseitigen der Barrikade aus dem Zimmer geholt habe. Den entstandenen Sachschaden beziffert die Antragsschrift mit ca. 70.000,00 EUR. 5. Die Staatsanwaltschaft bewertet diesen Vorfall tatbestandlich als schwere Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie geht auf der Grundlage des von ihr eingeholten schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. M. M vom 23. Januar 2017 davon aus, dass die Beschuldigte wegen einer krankhaften seelsichen Störung ohne Schuld handelte. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer krankhaften seelischen Störung in Gestalt einer organischen Persönlichkeitsstörung und einer organisch wahnhaften (schizophrenieformen) Störung bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma in der Kindheit bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben war. Die Staatsanwaltschaft betreibt das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der wiederholten Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 2. März 2017 und das dortige wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. 6. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2017 hat die I. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Eröffnung des Sicherungsverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer – die ihre Entscheidung ausführlich begründet hat – kommt die nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der bereits bestehenden Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Die Maßnahme sei zur Erreichung des Maßregel zwecks der Besserung und Sicherung zwar geeignet, jedoch nicht erforderlich, da die Maßregel bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 vollzogen werde. 7. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag vom 6. Juni 2017 beitritt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Sicherungsverfahren zu eröffnen. Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss als unbegründet zurückzuweisen. II. Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 414 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Das Landgericht hat die Eröffnung des Sicherungsverfahrens unzutreffend aus Rechtsgründen abgelehnt. a) Aus rechtlichen Gründen ist die Eröffnung unter anderem abzulehnen, wenn die Tat keinen Straftatbestand erfüllt bzw. auf Grund des Eingreifens von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen nicht strafbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 204, Rdnr. 2; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 204, Rdnr. 5). b) Die von dem Landgericht aufgeführten Gesichspunkte der fehlenden Verhältnismäßigkeit und der fehlenden Erforderlichkeit einer erneuten Anordnung der Maßrgel rechtfertigen weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens: aa) In diesem Zusammenhang weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 6. Juni 2017 zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob am Ende des Sicherungsverfahrens Gründe der Verhältnismäßigkeit einer (erneuten) Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen stehen, umfassende Sachverhaltsaufklärung erfordert. Denn die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus legt dem Tatrichter die Pflicht auf, den Täter und alle Merkmale seiner Tat insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGH, Urteil vom 4. August 1998 – 5 StR 223/98, NStZ-RR 1998, 359, 360; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 62, Rdnr. 3 m.w.N.). Eine Nichteröffnungsentscheidung aus Rechtsgründen könnte zu diesem Zeitpunkt nur dann erfolgen, wenn die Frage der Verhältnismäßigkeit einer erneuten Verhängung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sicherungsverfahrens auf Grundlage des Akteninhalts so eindeutig negativ beantwortet werden könnte, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Schluss käme, gegen die Beschuldigte könne am Ende einer späteren mündlichen Hauptverhandlung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Dies ist hier angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ersichtlich nicht der Fall. bb) Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass krankheitspypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer sozialtherapeutischen gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14). (1) Diese sind bei wertender Betrachtung nicht mit Handlungen gleichzusetzen, die der Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 25. August 1998 – 4 StR 385/98, juris, Rdnr. 6; Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, BeckRS 2012, 11070). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber den im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenem oder geschultem Personal geht. Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahe stehenden Personen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13). Solche Taten verlangen – jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutverletzungen zuzurechnen sind –, schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 13). Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen in erster Linie Fallgestaltungen, in denen Untergebrachte Beleidigungen, Bedrohungen, Nötigungs- und/oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Pflegepersonals bzw. von Mitpatienten begangen hatten, die ihre Ursache nicht ausschließbar (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hatten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01, juris, Rdnr. 8). (2) Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass solche Gewalt- und Aggressionsdelikte auch dann, wenn es sich ihrem Gewicht nach um erhebliche Taten handeln kann, nicht in jedem Fall den in § 63 StGB geforderten Rückschluss auf eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit zulassen. Denn dieser befindet sich bei Begehung der Taten aufgrund seines Zustandes bereits in einem geschützten Rahmen, der auf die Betreuung und die Behandlung von schwierigen, unter Umständen auch aggressiven Patienten ausgerichtet ist. Taten innerhalb solcher Einrichtungen sind nicht ohne weiteres geeignet, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit zu stören; denn diese Einrichtungen erfüllen den gesellschaftlichen und nach Maßgabe der Landes- und Bundesgesetze gesetzlichen Auftrag, kranke bzw. psychisch gestörte Menschen zu behandeln und ihnen ein an ihren Bedürfnissen ausgerichtetes Lebensumfeld zu bieten. Es bedarf jedoch auch in diesen Fällen sorgfältiger Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für die Prognose maßgeblichen Aspekte, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Faktoren erfordert, wie bereits dargelegt, die Durchführung des Hauptverfahrens. (3) Bei vorläufiger Bewertung des Akteninhalts geht der Senat jedoch nicht davon aus, dass die Tatsache, dass sich die Brandlegung in einer Wohneinrichtung ereignete, der Anordnung der Maßregel entgegen steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft derzeit zutreffend von einem Tatverdacht bezüglich einer schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeht. Dabei handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, die insbesondere im Fall der Inbrandsetzung einer Wohnung immer mit der konkreten oder zumindest abstrakten Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung von Menschen verbunden ist und daher nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über sechs Jahre hinaus rechtfertigen kann, § 67d Abs. 6 S. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 34; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 25). Solche Taten dürften daher in in der Regel ausreichend erheblich sein, um die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB anzuordnen, auch wenn sie eine Heimeinrichtung betreffen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09, juris, Rdnr. 10 für vorsätzliches Legen von Feuer in einer betreuten Wohnanlage für Behinderte). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass je nach den Umständen des Einzelfalles bei solchen Taten die Gefahr schwerer bzw. schwerster Rechtsgutverletzungen für Pflegekräfte und Mitbewohner bzw. eingesetzte Rettungskräfte besteht. Zudem können durch eine Brandstiftung auch unbeteiligte Dritte wie Besucher, Handwerker oder Lieferanten gefährdet werden. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht erwogen, dass ein Feuer in einer Einrichtung für psychisch Kranke oder behinderte Menschen durchaus mit einer erhöhten Gefährdung besonders geschützter Rechtsgüter einhergehen kann. Denn die Evakuierung solcher Einrichtungen kann gerade aufgrund des Zustandes der Bewohner mit besonderen Schwierigkeiten und hohem Einsatz der Rettungskräfte verbunden sein, da diese sich entweder nur eingeschränkt selbst helfen bzw. schützen können oder sogar Rettungsmaßnahmen infolge ihrer Erkrankung vereiteln. Ein solchermaßen erhöhtes Risiko bestand nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen auch bei dem Vorfall vom 18. Mai 2016, da sich die psychisch kranke Beschuldigte – ihrer Einlassung zufolge in suizidaler Absicht – in ihrem Zimmer „verbarrikadiert“ hatte, so dass die der in der Einrichtung tätige Sozialpädagoge L zunächst die Tür aufdrücken musste, bevor er die Beschuldigte retten konnte. Zudem sind nach dem schriftlichen Gutachten des Brandsachverständigen Aust vom 16. Juni 2016 in dem geschlossenen Raum ein Unterdruck und ein brennbares Gasgemisch entstanden, was durch den Zufuhr von Sauerstoff durch das Öffnen der Tür zu einem explosionsartigen Entzünden des Gasgemischs und damit einhergehend zu einen hohen Zerstörungsgrad in dem Zimmer führte. cc) Auch die Frage, ob die erneute Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die grundsätzlich möglich ist, vorliegend in Betracht kommt, kann erst nach Durchführung des Sicherungsverfahrens beantwortet werden. (1) Die Sachverständige Dr. med. M kommt in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass es bei der Beschuldigten im Rahmen der diagnostizierten Störungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung, wenn nicht sogar zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gekommen sei. Es bleibt jedoch der Klärung im Hauptverfahren vorbehalten, welche Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Betroffenen zum Tatzeitpunkt getroffen werden können. Sollte die Strafkammer nach Erhebung und Würdigung aller Beweise zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschuldigte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung der Beschuldigten auszuschließen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 24. März 2015 – 1 StR 39/15, BeckRS 2015, 10849). Diese Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67 Abs. 6 StGB (Anrechnung auf verfahrensfremde Strafe) am 1. August 2016 ergangen ist, beansprucht nach wie vor Gültigkeit, wenn eine Anrechnung einer ggf. zu verhängenden neuen – verfahrensfremden – Strafe aufgrund der Regelung in § 67 Abs. 6 Satz 3 StGB voraussichtlich ausscheidet. (2) Sofern sich im Rahmen des Hauptverfahrens herausstellen sollte, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, wird zu prüfen sein, ob die erneute Anordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. (a) Dabei geht es nicht um die für die Anordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der Maßregelausspruch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangen oder zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 11). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 – 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens). (b) Gemessen hieran, ist es nicht ausgeschlossen, sondern angesichts der Umstände des Einzelfalls nahe liegend, dass eine erneute Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auswirkungen auf die Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann. (aa) In Bezug auf mögliche Auswirkungen auf die Dauer des Maßregelvollzugs gilt folgendes: (i) Das Landgericht weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen die vorgeworfene Tat vom 18. Mai 2016, ebenso wie die Taten, die bereits Anlass für die Unterbringung des Beschuldigten durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 waren, durch die schwerwiegenen psychiatrischen Erkrankungen der Beschuldigten in Gestalt einer organischen Persönlichkeitsstörung und einer organisch wahnhaften (schizophrenieformen) Störung verursacht wurden. Die Sachverständige Dr. M führt in ihrem schriftlichen Gutachten vom 23. Januar 2017 aus, es sei davon auszugehen, dass es im engen Zusammenhang mit dem Brand zu konflikthaften Situationen und Frustrationserlebnissen gekommen sei; unter der Annahme einer Brandlegung entspreche die Tat dem bereits in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensrepertoire der Beschuldigten mit spontanen, impulshaften und überwiegend gegen sich selbst gerichteten Handlungen. Es gibt daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine „andere Defektquelle“ als im vorangegangenen Sicherungsverfahren vorliegt, auch wenn die Diagnose im Laufes des Maßregelvollzugs modifiziert wurde. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlasstat auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr weiterer Straftaten begründet (BGH, Urteil vom 21. April 1998 – 1 StR 103/98, NJW 1998, 2986; OLG München, Beschluss vom 30. März 2016 – 1 Ws 160/16, juris). (ii) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Vollstreckung der Maßregel und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit haben maßgebliche Bedeutung dafür, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundgesetzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer vollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15, juris, Rdnr. 22). Diesem das gesamte Unterbringungsrecht beherrschenden Grundsatz hat der Gesetzgeber für den Bereich der Fortdauerentscheidungen durch die Neuregelung in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB Geltung verschafft. Aus Sicht des Senats bestehen große Bedenken, ob die Erwartung, die Beschuldigte werde erneut vergleichbare Nötigungshandlungen wie im Jahr 2005 begehen, die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus rechtfertigen könnte, § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes, sondern auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 488/11, NStZ-RR 2012, 39, 40). Daher kann die Gefahr der erneuten Begehung einer einfachen Nötigung, vergleichbar der Tat vom 21. April 2005, die Fortdauer der durch Urteil vom 22. November 2005 angeordneten Unterbringung sicher nicht mehr rechtfertigen. Die vorangegangene Nötigung vom 19. April 2005 weist zwar einen höheren Schweregrad auf, indem sie Züge einer Geiselnahme trägt. Die Drohung mit dem Teppichmesser wurde jedoch nicht durch Ansetzen der Klinge, sondern des Griffs an den Hals der Geschädigten ausgeführt. Die Geschädigte konnte die Bedrohungslage aus eigener Kraft beenden. Feststellungen zu schweren seelischen Folgen bei den beiden Geschädigten der Taten vom 19. April 2005 und vom 21. April 2005, die im Übrigen beide mit der Betreuung der Beschuldigten in einer geschlossenen Unteringung beruflich befasst waren, hat das damalige Tatgericht nicht getroffen. (iii) Zwischen den Anlasstaten für die erste Anordnung der Unterbringung und der jetzt vorgeworfenen Tat liegt mithin ein solches Missverhältnis vor, dass die erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausgeschlossen erscheint. Gegen die Beschuldigte wird eine Maßregel wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit vollstreckt; nunmehr wird ihr aber eine gemeingefährliche Straftat vorgeworfen, die ein völlig anderes Gepräge als die im Jahr 2005 begangenen Nötigungen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 zutreffend darauf hin, dass zu prüfen sein wird, ob das Verhalten der Beschuldigten, die den Zugang zu ihrem Zimmerzimmer mit einem Schrank behindert haben soll, als besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gewertetet werden kann. Die in dieser Tat – sollte sie erwiesen werden – zum Ausdruck kommende (Gemein-)Gefährlichkeit der Beschuldigten dürfte bei vorläufiger Wertung nach dem oben Gesagten Einfluss auf die Dauer des Maßregelvollzugs haben. (bb) Auch die Ausgestaltung des Maßregelvollzuges kann durch die erneute Unterbringungsanordnung maßgeblich beeinflusst werden. Dies gilt namentlich für erneute Lockerungsentscheidungen, da sich die jetzt vorgeworfene Tat vom 18. Mai 2016 im Rahmen einer Vollzugslockerung in Gestalt einer Langzeitbeurlaubung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 MRVG NW ereignet haben soll. Gleiches gilt für Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Bediensteten und Mitpatienten, aber auch zum Schutz der Beschuldigten selbst, da insbesondere zu prüfen sein wird, ob die Beschuldigte weiterhin ungehinderten Zugang zu Feuerzeugen haben kann (c) Auch der Aspekt der besseren Eignung des Erkenntnisverfahrens spricht nach Aktenlage für eine erneute Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage eines Hauptverfahrens. (aa) Zwar hat auch die Strafvollstreckungskammer, wenn sie gemäß § 67e StGB mit der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung befasst ist, eine etwaige ihr bekannt gewordene weitere Tat des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulässt, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170). Dies gilt schon deswegen, weil die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren in der Regel in Anwesenheit des Beschuldigten stattfindet (vgl. § 230 Abs. 1 StPO), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 415 StPO eingreift. Die Sachverständige Dr. med. M kommt in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Beschuldigte (vermindert) verhandlungsfähig sei, so dass die Strafkammer aller Voraussicht nach in die Lage versetzt ist, sich einen eigenen Eindruck von ihr zu verschaffen. Diese Möglichkeit besteht im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn sich der Untergebrachte weigert, an der Anhörung teilzunehmen; auch wenn das Gesetz in §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten zwingend vorschreibt, kann das Gericht eine Anhörung gegen dessen Willen nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15, juris). Gleichzeitig begründet ein die Unterbringung erneut anordnendes Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218). (bb) Auch wenn die Beschuldigte die Tat in ihren Grundzügen eingeräumt und Angaben zu ihrer Motivation gemacht hat, bedürfen der Hergang des Vorfalls vom 18. Mai 2016 und seine Ursachen erkenntnisgerichtlicher Aufklärung, weil diese nach Lage der Akten nicht ohne weiteres zu belegen sind. Zwar soll die vorgeworfene Tat während der Beurlaubung und damit im Maßregelvollzug begangen worden sein, und der Umfang der Schäden ist durch das eingeholte Brandsachverständigengutachten vom 16. Juni 2016 belegt. Den nach den bisherigen Erkenntnissen anzunehmenden Tathergang referiert das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die Beschuldigte sich in ihrem Zimmer verbarrikadiert habe, indem sie den Schrank umgeworfen habe, damit sie keiner „rausholen“ könne. Sie habe in ihrem Zimmer ihr Kopfkissen angezündet, und das Feuer sei auf die Matratze übergegriffen. Ihr Ziel sei es gewesen, wieder zurück nach F zu kommen; auch weil sie nicht mehr leben wolle, habe sie den Brand gelegt. Die nach jetzigem Stand mögliche Tatbeschreibung ist aus Sicht des Senats in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose unzureichend. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der zu erwartenden Taten an. Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung maßgeblich von dem Gewicht der zu erwartenden Taten und dem Umfang der Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter abhängig ist. Der Umfang der Gefährdung oder Verletzung von Interessen der Allgemeinheit kann auf der Grundlage der obigen Beschreibung des Tathergangs nicht sicher abgeschätzt werden. Insbesondere sind Feststellungen zum Ausmaß der Feuerentwicklung, zur Höhe des wirtschaftlichen Schadens und – in diesem Fall entscheidend – zu einer konkreten Gefährdung bzw. Verletzung dritter Personen erforderlich. 2. Die übrigen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Sicherungsverfahrens liegen ebenfalls vor. Es besteht hinreichender Verdacht i.S.d. § 203 StPO, dass die Beschuldigte die zur Entscheidung des Gerichts gestellte Tat vom 18. Mai 2016 begangen und dabei vor dem Hintergrund einer die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Erkrankung gehandelt hat. a) Die Beschuldigte hat unmittelbar nach dem Brandereignis gegenüber dem an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten PKH S eingeräumt, die Zimmertür verbarrikadiert und in ihrem Zimmer ihr Kopfkissen angezündet zu haben. Nach dem Aktenvermerk vom 18. Mai 2016 des PKH S wurde sie zuvor als Beschuldigte belehrt. Auch im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer nach § 67e StGB hat sie ausweislich der bei der Akte befindlichen Abschrift des Fortdauerbeschlusses vom 8. Juli 2016 bei der Anhörung im Beisein ihres Verteidigers angegeben, in V Feuer gelegt zu haben, da sie es dort nicht mehr ausgehalten habe. Gegenüber der Sachverständigen Dr. M hat sie ebenfalls angegeben, dass sie sich in ihrem Zimmer verbarrikadiert und das Kopfkissen angezündet habe und dass das Feuer auf die Matratze übergegriffen sei. b) Aufgrund der Ausführungen in dem vorläufigen schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. M vom 23. Januar 2017 besteht zudem hinreichender Verdacht, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Tat im Rahmen der organischen Persönlichkeitsstörung mit Fixierung auf Bedürfnisbefriedigung, stark reduzierter Frustrationstoleranz und ausgeprägten Stimmungsschwankungen mit Impulsdurchbrüchen und suizidalen Handlungen bei zugleich fehlenden Hemmungsfunktionen erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben war. c) Zudem gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankung weiterhin von delinquenten Verhaltensweisen wie in der Vergangenheit auszugehen sei, da grundlegende Veränderungen bislang nicht hätten erzielt werden können, bei den gestellten Diagnosen aber auch nicht zu erwarten seien. 3. a) Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Senat zu treffende Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung beruht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG, der zwingend die angeordnete Besetzung vorsieht, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. b) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hatte ein zu Lasten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zu den Verfahrenskosten, über die erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 473, Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 Ws 794 - 801/13, juris, Rdnr. 22). So liegt der Fall hier. Von den ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird die Beschuldigte mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht entlastet (OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218).