Beschluss
11 U 76/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0705.11U76.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bielefeld wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 7.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bielefeld wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 7.000,-- €. Gründe: Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.06.2017 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.06.2017 enthält keine neuen Argumente und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass auch von jugendlichen Radfahrern – erst recht von solchen im Alter von 13 Jahren, die damit ohnehin außerhalb des Schutzbereiches des § 828 Abs. 2 BGB stehen – erwartet werden kann, dass sie nicht blindlings in eine für sie nicht oder nicht ausreichend einsehbare Wegstrecke einfahren, ohne sich vorher über die gefahrlose Befahrbarkeit der Strecke vergewissert zu haben. Ein Verkehrssicherungspflichtiger ist daher nicht verpflichtet, zugunsten von Fahrradfahrern, die diese Grundregeln nicht beachten, nicht oder – näherliegend – nur schlecht aus der Entfernung einsichtige Bereiche regelmäßig zu kontrollieren und vorhandene Verunreinigungen durch von Bäumen abgeworfene Äste und Eicheln zu beseitigen, zumal auch bereits Ende August mit dem Abwurf von Eicheln unter einer Eiche gerechnet werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.