OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 54/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0610.11U54.20.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen. Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz nach einem Unfallereignis vom 27.04.2018 wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der vor dem Landgericht gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der neben dem Radweg gelegene Seitenstreifen erwecke bei verständiger Beurteilung des Benutzers nicht den Eindruck, es handle sich um einen Bereich, der ohne Sturzgefahr befahren werden könne, da sich zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen erkennbar ein mehr oder minder hoher Absatz befinde. Die Annahme einer Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Radwege mit einer Auslaufzone zu versehen, würde die Grenze des Zumutbaren sprengen. Daher läge eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erst dann vor, wenn das unbefestigte Bankett Gefahren berge, mit denen ein Radfahrer nicht zu rechnen brauche. Eine solche Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn eine Abbruchkante von 10 cm berge keine höhere Gefahr als diejenige, die mit dem – beherrschbaren - Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sei.Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22.10.1986, Az.: 9 U 28/86, geltend, entgegen dem landgerichtlichen Urteil umfasse das Verkehrsbedürfnis des Radwegebenutzers auch das vorsichtige Befahren der Bankette, da es immer wieder Situationen gebe, in denen es ein Radfahrer nicht vermeiden könne, die asphaltierte Fahrbahn zu verlassen. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Seitenstreifen des Radwegs erkennbar nicht als Sicherheitszone ausgebildet sei. Die Bankette sei durchaus befestigt, liege aber gefährlich tief. Durch die vorhandene Vegetation sei der Höhenunterschied nur schwer erkennbar. Die vorliegende Verkehrssituation sei nicht mit einem Radweg vergleichbar, der durch einen Bordstein begrenzt werde, da ein Radfahrer in diesem Fall nicht dazu verleitet werde, auf den Radweg zurückfahren zu wollen. Der im streitgegenständlichen Fall vorhandene abrupte Absatz zwischen Radweg und Seitenstreifen stelle eine nicht erkennbare Gefahrensituation dar. Deswegen hätte die Beklagte entweder für ein gleichförmiges Niveau oder für eine Kenntlichmachung der Gefahrenstelle sorgen müssen.Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein vorläufiges Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.948,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 27.04.2018, 01:00 Uhr, auf dem Rad- und Fußgängerweg an der Aa-Umflut zwischen Wessum und Ahaus, etwa 80 m vor der Straße Ottensteiner Weg, in der Nähe des Aussichtsturms „Am Rodelberg“, zu ersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs.2 S.1 ZPO.Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 839, 249, 253 Abs.2 BGB, Art.34 GG i.V.m. §§ 2 Abs.2 Nr.1 b, 9, 9a, 47 Abs.1 StrWG NRW. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).1. Unstreitig ist die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für den hier in Rede stehenden Radweg. Daher trifft sie die Pflicht, den Radweg in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Beschl. v. 02.06.2017, 11 U 76/16 [unveröffentlicht]; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.12; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1992, 9 U 82/92, Tz.4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.17, jeweils veröffentlicht bei juris).2. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die gegenteilige Annahme der Klägerin überspannt die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Radwegen. Insbesondere kann sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht, die Beklagte hätte entweder für ein gleichförmiges Niveau des an den Radweg grenzenden Geländes oder für eine Kenntlichmachung der Gefahrenstelle sorgen müssen, nicht mit Erfolg auf das Urteil des OLG Celle vom 22.10.1986, Az.: 9 U 28/86, stützen.a) In der vorgenannten Entscheidung waren anders gestaltete örtliche Gegebenheiten zu beurteilen. Dort war der Radweg mit einem unbefestigten Seitenstreifen versehen, von dem der Benutzer des Radwegs offenkundig annehmen durfte, es handle sich um eine Bankette, die für Ausweichmanöver bei langsamer und vorsichtiger Fahrweise gedacht und geeignet sei. Die hier zu beurteilende Situation gestaltet sich grundlegend anders. Zwar grenzt an den von der Beklagten angelegten Radweg unbefestigtes Gelände an. Dennoch stellt nicht jegliches rechts neben der Fahrbahn gelegenes Gelände eine Bankette im straßenrechtlichen Sinne dar (Senat, Beschl. v. 21.08.2019, 11 U 47/19 [unveröffentlicht]; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07 Tz.20). Unter der Bankette bzw. dem Seitenstreifen i.S.d. § 2 Abs.1 S.2 StVO ist nur der neben der eigentlichen Fahrbahn verlaufende, mehr oder weniger befestigte befahrbare Randstreifen des Straßenkörpers zu verstehen, der zwar nicht dem grundsätzlichen Befahren aber zum Ausnutzen der vollen Fahrbahnbreite und dem vorsichtigen und langsamen Ausweichen zu dienen bestimmt ist (Senat, Beschl. v. 21.08.2019, 11 U 47/19; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 2 StVO Rn.25).An die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass im vorliegenden Fall das an den Radweg grenzende Gelände bei verständiger Beurteilung durch den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bankette, die befahren werden könne, ist der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es handle sich bei dem angrenzenden Gelände um eine „durchaus befestigte“ Bankette, begründet dieses Behaupten keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen. Die zur Akte gereichten Fotografien lassen eindeutig und unzweifelhaft erkennen, dass der Radweg nicht nur deutlich höher als das umliegende Gelände liegt, sondern auch, dass das an die Asphalt angrenzende Gelände, bestehend aus unbefestigtem Erdreich mit vereinzeltem Grasbewuchs, erkennbar nicht dazu gedacht ist, mit dem Rad befahren oder für Ausweichmanöver genutzt zu werden.Da das an den Radweg angrenzende Gelände nicht als Bankette bestimmt war, finden die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall keine Anwendung. b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil sie den Radweg im Bereich der behaupteten Unfallstelle nicht mit einer befahrbaren Bankette versehen hat. Eine Verkehrssicherungspflicht, die es dem Straßenbaulastträger auferlegen würde, Radwege mit gefahrlosen Auslaufzonen zu versehen, würde für den Straßenbaulastträger die Grenze des Zumutbaren übersteigen, da er erhebliche finanzielle und personelle Mittel zur Anlage und Unterhaltung der Seitenstreifen aufwenden müsste (ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.22). Dem steht gegenüber, dass das Gefahrenpotential des unbefestigt gebliebenen Seitenbereichs aufgrund der auf Radwegen gefahrenen Geschwindigkeiten, die prinzipiell ein vorausschauendes Verhalten ermöglichen, überschaubar bleibt und sich im konkreten Fall schon aufgrund der Anlage des asphaltierten Radwegs mit einer Breite von 2,50 m bei Einhaltung der gebotenen Eigensorgfalt und Aufmerksamkeit kaum die Notwendigkeit ergeben wird, den Radweg zu verlassen. Für den Fall, dass der Benutzer dennoch aufgrund einer Gefahrensituation den Radweg verlassen muss, erweist sich der vorhandene Höhenversatz als beherrschbar. Das Passieren einer Kante von bis zu 10 cm stellt für einen Radfahrer ein alltägliches Fahrmanöver dar, von dem zu erwarten ist, dass er es beherrscht. Insoweit trägt der vom Landgericht angestellte Vergleich mit dem Fall, das der Radweg seitlich durch eine Bordsteinkante begrenzt wird.c) Schließlich hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil sie nicht auf den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und dem angrenzenden Gelände hingewiesen oder für eine Absturzsicherung gesorgt hat. Dass das angrenzende Gelände nicht zum Befahren mit dem Rad geeignet war, war – wie bereits ausgeführt – mit beiläufigem Blick für den durchschnittlichen Benutzer des Radwegs erkennbar, so dass dieser bei Waltenlassen der gebotenen Eigensorgfalt hinreichend vor den mit einem Verlassen des Radwegs verbundenen Gefahren gewarnt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.29). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes auch nicht für den Fall herrschender Dunkelheit anders zu beurteilen ist. Für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot (OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001, Az.: 9 U 252/98, Tz.24, juris). Soweit für die Klägerin das an den Radweg angrenzende Gelände wegen der herrschenden Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, durfte sie nicht darauf vertrauen, den Radweg gefahrlos verlassen zu können (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.17). Die Berufung wurde mit Beschluss vom 07.08.2020 zurückgewiesen.