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Beschluss

27 W 79/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.27W79.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.04.2017 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 22.03.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 29.05.2017, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.04.2017 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 22.03.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 29.05.2017, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 22.03.2017 ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Zwischenverfügung erlassen, wonach der Anmeldung noch nicht entsprochen werden kann. I. Das Amtsgericht steht zutreffend auf dem Rechtsstandpunkt, dass die zur Anmeldung gebrachte Namensänderung der Partnerschaft von „X Y Z und Partner Rechtsanwälte mbB“ in „X Z Rechtsanwälte mbB“ nicht gemäß § 2 Abs.1 S.3 PartGG eintragsfähig ist. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt und näher ausgeführt, dass der vorgesehene neue Name der Partnerschaft nicht durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs.1 S.3 PartGG gedeckt ist und sich die Zulässigkeit des neuen Namens insbesondere nicht aus § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts verwiesen werden, die der Senat teilt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Grund für eine andere Beurteilung. Hieraus kann nachvollziehbar lediglich entnommen werden, dass die Partnerschaft den bisherigen Namen nach Ausscheiden der Partner „X“ und „Y“ auf Grund deren Zustimmung mit der Namensfortführung weiterhin führen durfte. Dies ist in Anbetracht der Regelung in § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs.2 HGB unbedenklich. Insoweit ist auch der Hinweis der Beteiligten darauf, dass diese früheren Partner (später) mit der Beendigung einer Tätigkeit als freie Mitarbeiter ausgeschieden seien, für die Beurteilung unerheblich. Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Partner. Soweit die Beteiligten hingegen nunmehr „nur“ den Namen des bereits früher ausgeschiedenen Partners „Y“ nicht mehr im Namen der Partnerschaft führen wollen, hingegen den Namen des ebenfalls bereits früher ausgeschiedenen Partners „X“ weiterhin im Namen der Partnerschaft führen wollen, ist eine Rechtsgrundlage oder sachlich berechtigtes Interesse hierfür weder dargelegt noch ersichtlich. Nach dem damaligen Ausscheiden der beiden Partner hat die Partnerschaft ihren Namen unverändert infolge der erteilten Zustimmung dieser beiden ausgeschiedenen Partner fortgeführt. Insoweit weicht der Sachverhalt erheblich von der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des Landgerichts Essen – 7 T 304/02 – vom 14.11.2002 ab. Hierbei verweist das Amtsgericht ebenso zutreffend darauf, dass die erteilte Zustimmung zu einer Namensfortführung im Grundsatz nicht widerruflich ist, soweit nicht – wenn überhaupt eine Abweichung von diesem Grundsatz angezeigt ist – mindestens ein wichtiger Grund für einen Widerruf vorliegt. Es ist hierbei zudem grundsätzlich Sache desjenigen, der unter dem eigenen Namen trotz Zustimmung zur Namensfortführung weiterhin tätig sein will, nach dem Recht der Gleichnamigen, in seinem Auftreten – insbesondere bei der Bildung einer neuen Firma – einen hinreichenden Abstand zu der Firma der Gesellschaft zu wahren, aus der er ausgeschieden ist (vgl. mit näheren Nachweisen insgesamt hierzu: Burgard in Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 24, Rn.39 und § 22, Rn.79 ff; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 24 HGB; Rn.21; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 24, Rn.11). Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist der Namensgeber „Y“ hierbei an der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einmal als Partner beteiligt, wobei unabhängig davon aber auch nicht ersichtlich ist, dass dem Abstandsgebot nicht auch ohne Änderung des Namens der Beteiligten nachgekommen werden kann. Ein wichtiger Grund für einen Widerruf einer Einwilligung ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlen ebenso hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Interesse der Allgemeinheit ausnahmsweise (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm NZG 2016, 1351 f.). eine Änderung des Namens – wie von den Beteiligten begehrt – als erforderlich anzusehen sein könnte. So verweisen die Beteiligten selbst darauf, dass gesetzlich z. B. im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs.2 BORA in Bezug auf das Erscheinen auf Geschäftspapieren mit vollem Namen durch einen Zusatz „bis 2016“ eine Klarstellung erfolgen kann. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs.4 BORA und erscheint insoweit unbedenklich. Ein Bedarf für eine Änderung ergibt sich in Anbetracht dessen auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger Unklarheiten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.