OffeneUrteileSuche
Beschluss

CI-27 W 145/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0201.CI27W145.17.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21. November 2017, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21. November 2017, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin firmierte ursprünglich unter dem Namen „Rechtsanwälte C & Partner“. Im Dezember 2010 trat der Beteiligte zu 7) als weiterer Partner ein. Seitdem trägt sie ihren derzeitigen Namen. Im Februar 2012 schied einer der namensgebenden Gründungspartner, Rechtsanwalt C, aus. Mit der Fortführung seines Namens in der Firma der Beteiligten zu 1) erklärte er sich einverstanden. Daher wurde nur sein Ausscheiden im Partnerschaftsregister eingetragen und die Firma der Beteiligten ohne Änderung fortgeführt. 1. Mit notariellen Urkunden vom 17. und 25. Juli 2017 meldeten die Beteiligten zu 2) bis 6) das Ausscheiden der Beteiligten zu 7) und 8) zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Darüber hinaus beantragten sie einzutragen, dass der Name der Beschwerdeführerin wieder „Rechtsanwälte C & Partner“ laute, weil der Beteiligte zu 7) mit der unveränderten Fortführung der Firma nach seinem Ausscheiden nicht einverstanden sei. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen (Bl. 133 f. d.A.). Der zur Eintragung angemeldete geänderte Name der Beteiligten zu 1) sei unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG dürften Namen von Personen, die nicht Partner seien, nicht in die Firma aufgenommen werden. Durch die beabsichtigte Namensänderung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Rechtsanwalt C immer noch Partner sei. 3. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Amtsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt rechtlich falsch bewertet habe. Es liege eine der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 7. November 2002 – 7 T 304/02 – vergleichbare Fallgestaltung vor, in der die Fortführung des Restnamens für zulässig erklärt worden sei, obwohl einer der ausscheidenden Partner mit der Firmenfortführung nicht einverstanden gewesen sei (Bl. 119 f. d.A.). Diese Entscheidung habe auch in der Rechtsprechung des Senats zur Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaften positive Erwähnung gefunden (Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 – 27 W 107/16 – NZG 2016, 1351, 1352, Rn. 11, und vom 18. Juli 2017 – 27 W 79/17 –). Der Senat habe wiederholt erkannt, dass der Grundsatz der Firmenbeständigkeit bei der Namensänderung einer Partnerschaft Berücksichtigung finden müsse (Beschluss vom 1. Juni 2017 – 27 W 51/17 –). Auch das Schrifttum stehe mehrheitlich auf dem Standpunkt, dass keine unzulässige Namensneubildung vorliege, wenn neben dem Gesellschafter, dessen Name fortgeführt werden solle, ein weiterer namensgebender Gesellschafter ausscheide, dessen Name aufgrund seines Widerspruchs nicht mehr erscheinen dürfe. Der zeitlichen Abfolge des Ausscheidens komme keine entscheidende Bedeutung zu. Das Registergericht dürfe die Namensänderung daher nicht als unzulässig zurückweisen, weil der ehemalige Partner C schon länger und der Beteiligte zu 7) erst jetzt ausgeschieden sei. Auch für die Firmenänderung nach § 24 Abs. 1 HGB sei anerkannt, dass die Streichung des Namens eines namensgebenden Gesellschafters nach dessen Ausscheiden zugelassen werden sollte, damit die verbleibende Personenfirma unter dem Namen anderer, auch schon früher ausgeschiedener Gründungsgesellschafter fortgeführt werden könnte, um den Firmenwert zu erhalten. Insoweit beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Sozietät seit vielen Jahren – zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und später als Partnerschaftsgesellschaft – unter dem Namen „Rechtsanwälte C & Partner“ geführt worden sei, bevor der Beteiligte zu 7) eingetreten und (mit-) namensgebend geworden sei. Nicht seiner, sondern der Name „C“ sei daher für die Identifizierung der Gesellschaft durch das rechtssuchende Publikum prägend. Vor diesem Hintergrund beuge die Beibehaltung der Firma der Gefahr von Verwechslungen sogar eher vor, als sie irreführend wirke, wie das Amtsgericht gemeint habe. Durch die angemeldete Namensänderung werde nur das Ausscheiden des Beteiligten zu 7) klargestellt. Zu einer entsprechenden Änderung sei sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund des Widerspruchs des Beteiligten zu 7) namensrechtlich verpflichtet. Unter diesem Aspekt dürfe ihr, der Beschwerdeführerin, auch aus Billigkeitsgründen nicht die Möglichkeit der Fortführung ihres Firmenkerns genommen werden. Andernfalls hätte es ein ausscheidender Gesellschafter in der Hand, die verbleibenden durch Verweigerung seiner Zustimmung zu einer viel weitergehenden, umfassenden Namensänderung zu zwingen und damit den Restnamen als Identifikationsmerkmal der Partnerschaft zu zerstören. 4. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 154 f. d.A.). Zur Begründung hat es ergänzend darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegenden Anmeldungen vom 17. und 25. Juli 2017 bereits durch eine Zwischenverfügung vom 7. August 2017 auch im Hinblick auf die Namensänderung beanstandet worden seien, ohne dass die Beschwerdeführerin dagegen vorgegangen sei. Da die dort monierten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien, habe auch aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Zwischenverfügung eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgen müssen. Abgesehen davon sei die Entscheidung aber auch in der Sache richtig, weil die Namensänderung nicht eintragungsfähig sei. Eine Neubildung des Namens mit dem Bestandteil „C“ sei nach dessen Ausscheiden gemäß § 2 Abs. 1 PartGG nicht mehr möglich. Auch ein Fall der unveränderten Firmenfortführung im Sinne von § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 HGB liege nicht vor, weil der Name des Beteiligten zu 7) gestrichen werden solle. Da nicht zwei namensgebende Partner gleichzeitig ausgeschieden seien, von denen nur einer der Namensfortführung zugestimmt habe, liege schließlich auch keine Fallkonstellation vor, die mit derjenigen vergleichbar sei, die der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Essen zugrunde gelegen habe. II. Die nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 382 Abs. 3 FamFG gegen den die Anmeldungen zurückweisenden Beschluss statthafte sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG erhobene Beschwerde ist unbegründet. 1. Ihrem Erfolg steht zwar entgegen der vom Registergericht insbesondere im Abhilfebeschluss vom 21. November 2017 geäußerten Rechtsauffassung nicht entgegen, dass die Namensänderung von ihm bereits in der Zwischenverfügung vom 7. August 2017 beanstandet worden und die Beschwerdeführerin dagegen nicht mit einer Beschwerde nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG vorgegangen ist. Denn eine Zwischenverfügung soll einem Antragsteller lediglich die zusätzliche Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben, ohne dass dies verfahrensmäßig zu einer Präklusion materiellrechtlicher Einwände führen kann (vgl. Krafka, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl., 2013, § 382 Rn. 18; Nedden-Boeger, in: Schulte/Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., 2016, § 382 Rn. 13; Heidemann, in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 382 Rn. 20, jew. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin der Zwischenverfügung vom 7. August 2017 unter einem anderen Aspekt nachgekommen ist, indem sie mit der geänderten Anmeldung vom 28. August 2017 die Berufsbezeichnung „Rechtsanwälte“ in die Namensänderung aufgenommen hat. In Bezug auf diese Antragsergänzung ist jedenfalls formal keine (ergänzend ablehnende) Zwischenverfügung mehr ergangen. 2. Allerdings fehlt es – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – an den materiellrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung der Namensänderung. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG hat der Name einer Partnerschaft unter anderem den Namen mindestens eines Partners zu enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Dies gilt auch für ausgeschiedene Partner. Ungeachtet seiner damals erteilten Zustimmung mit der Namensfortführung kann daher unter Beibehaltung des Namens „C“ eine Neubildung nicht stattfinden. b) Die angemeldete Namensänderung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. aa) Durch diese Verweisung auf das handelsrechtliche Firmenrecht sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 27 W 107/16 – NZG 2016, 1351, Rn. 6 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 12/6152, S. 11; Schäfer, in: Ulmer/Schäfer, PartGG, 6. Aufl., 2013, § 2 Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Fortführung dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber grundsätzlich nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2002 – 15 W 87/92 – NZG 2002, 866, 867; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 20 W 396/04 – NZG 2005, 925, 926, jew. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in seiner „Frankona“-Entscheidung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch für das Namensrecht von Partnerschaftsgesellschaften nach wie vor Gültigkeit beansprucht, nachträgliche Änderungen nur unter folgenden, eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1965 – II ZB 12/64 – BGHZ 44, 116, Rn. 15 ff.): Die Änderung muss entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sein, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder es müssen sich die Verhältnisse inzwischen in einem wesentlichen Punkt geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen sein. In beiden Fällen muss jedoch die Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen und darf keinen an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lassen. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat es das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, der angemeldeten Namensänderung zu entsprechen. Es fehlt schon an einer rechtlichen Grundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin, zu ihrer alten Firma „zurückzukehren“. Darin liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Firmenbildung im Sinne der „Frankona“-Rechtsprechung. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch das erforderliche sachlich berechtigte Anliegen nicht dargelegt, indem sie behauptet hat, dass es sich bei dem bis Dezember 2010 geführten Kanzleinamen um eine regional bekannte „Marke“ handle und der darin verkörperte wirtschaftliche Wert nicht zerschlagen werden dürfe. Solche wirtschaftlichen Gründe sind nach dem Grundgedanken der „Frankona“-Entscheidung nicht geeignet, eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 7. November 2002 – 7 T 304/02 –, weil dieser eine Fallkonstellation zugrunde lag, die mit der vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil dort keine Namensänderung zur Eintragung angemeldet worden ist, sondern es um die Zulässigkeit der Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft ging, der einer von zwei gleichzeitig ausgeschiedenen Partner widersprochen hatte. Abgesehen davon, dass es hier um ein sukzessives Ausscheiden zweier Gesellschafter innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren geht, ist das Begehren ein anderes: Die Beschwerdeführerin möchte gerade nicht ihre derzeitige Firma fortführen, sondern zu ihrem alten, bis Dezember 2010 eingetragenen Namen zurückkehren. Dazu verhält sich die genannte Entscheidung nicht. Auch die bisherige Rechtsprechung des Senats gibt für die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nichts her. In der dem Beschluss vom 1. Juni 2017 – 27 W 51/17 – zugrundeliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Partnerschaft bei ihrer Neugründung den Namen eines ausgeschiedenen Partners führen darf, der der Firmenfortführung zugestimmt hatte, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. In dem Beschluss vom 18. Juli 2017 – 27 W 79/17 – hat der Senat ein sachlich berechtigtes Interesse für das Begehren einer Partnerschaft, nur den Namen eines von zwei bereits früher ausgeschiedenen Gesellschafters beibehalten zu wollen, nicht gesehen. Eine Rechtsgrundlage dafür bestehe nur und solange, wie die Partnerschaft ohne Namensänderung aufgrund der Zustimmung der ausgeschiedenen Partner weiter tätig sei. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall wiederum dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine Namensneubildung anstrebt. Auch aus einem dem Firmenrecht (angeblich) übergeordneten Grundsatz der Firmenbeständigkeit, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ergibt sich nichts anderes. Das in § 2 Abs. 2, 2. Halbs. PartGG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 HGB normierte Firmenrecht gewährleistet Bestandschutz allenfalls dann, wenn das Registergericht eine zulässige Namensfortführung beanstandet, verleiht aber keinen Anspruch auf die Eintragung einer Namensänderung. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Ausgangskonstellation, in der sie sich befindet, eine grundlegend andere ist: Sie will einen Namen annehmen, der nicht mehr im Partnerschaftsregister eingetragen ist, weil sie ihn nach der Aufnahme des Beteiligten zu 7) in die Partnerschaft aufgegeben hat. Damit hat sie sich eines künftigen Bestandsschutzes freiwillig begeben. 3. Demnach war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Im Übrigen war über die Ablehnung der Anmeldungen vom 17. und 25. Juli 2017 nicht mehr zu entscheiden, weil die Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 7) zwischenzeitlich erfolgt und dadurch Erledigung eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin dagegen Einwendungen nicht erhoben hat, bestand keine Veranlassung, zu ihren Gunsten ganz oder teilweise gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 82 Abs. 2, 1. Alt. FamFG von der Kostenerhebung abzusehen. Über die Kosten war vielmehr einheitlich auf Grundlage von § 84 FamFG zu entscheiden. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Zugrundelegung des Regelwerts gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG entspricht auch bei Streitigkeiten über die Namensbildung von Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsprechung des Senats, wenn nicht im Einzelfall davon abweichende Gesichtspunkte zu erkennen sind (vgl. jüngst Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 27 W 150/17 –). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).