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Beschluss

2 Ausl. 167/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0831.2AUSL167.16.00
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Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Achkhoy-Martanovskij vom 12. Februar 2014 (BIN XXXXXXXXXXX70) zur Last gelegten Straftat ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Achkhoy-Martanovskij vom 12. Februar 2014 (BIN XXXXXXXXXXX70) zur Last gelegten Straftat ist zulässig. Gründe: I. Die Russische Föderation hat den Verfolgten im Interpol-Fahndungsbestand mit dem Ziel der Auslieferung zur Strafverfolgung zur Festnahme ausgeschrieben (Interpol-Aktenzeichen: 2016/XXXX4). Dieser Ausschreibung liegt der Haftbefehl des Bezirksgerichts in Achkhoy-Martanovskiy vom 12.02.2014 (Az.: BIN XXXXXXXXXXX70) zugrunde. Diesem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am XX.XX.2004 soll der Verfolgte gegen 0:30 Uhr in der Ortschaft L nahe dem Cafe „E“ auf der N-Straße XXX mit dem Zeugen P in Streit geraten sein. Dabei habe der Verfolgte mit einem nicht identifizierten Objekt derart auf den Körper des Zeugen P eingestochen, dass dieser später an einer hämorrhagischen Anämie, die sich als Folge der Stichwunden in der linken Bauchseite mit Schäden am Dickdarm, der Milz, der linken Niere und Gefäßen ergeben habe, verstorben sei. Dieses Verhalten ist als „intentional infliction of grave injury“ bzw. „injury causing death/manslaughter/murder“ gemäß Sektion 4 Artikel 111 des russischen Strafgesetzbuches strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren unter Strafe gestellt. Strafverfolgungsverjährung tritt nach russischem Recht nicht ein. Die russischen Behörden haben – obwohl der Tatort in der Republik Kasachstan liegt – aufgrund des Abkommens über die Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan vom 22.01.1993 die Strafverfolgung des Verfolgten übernommen. Der in Deutschland bereits mehrfach vorbestrafte Verfolgte befand bzw. befindet sich seit dem 10.07.2014 in anderen Strafsachen zunächst in Untersuchungs- und derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Werl. Für die Strafsache 910 Js 54/14 V StA Köln verbüßt er noch bis zum 20.12.2017 eine Strafhaft von zwei Jahren und vier Monaten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls. Ab dem 28.01.2016 verbüßte er nach Unterbrechung der Vollstreckung zum Zwei-Drittel-Termin in der vorbezeichneten Sache eine weitere Strafhaft von einem Jahr und zwei Monaten für das Verfahren 40 a VRs 09 Js 195/10 StA Saarbrücken (bis zum 11.03.2017) wegen Diebstahls u.a. Unter Berücksichtigung einer sich anschließenden Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ist das voraussichtliche Strafende auf den 29.01.2018 notiert. Am 30.08.2016 hat das Amtsgericht Werl (3 AR 70/16) gegen den Verfolgten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Festhalteanordnung erlassen. Anlässlich seiner Anhörung beim Amtsgericht Werl am 30.08.2016 hat der Verfolgte seine – angeblich - zutreffenden Personalien mit S E2, geboren am XX.08.1980 in H, angegeben. Er sei Student und tschetschenischer Staatsangehöriger. Er hat angekündigt, sich in Deutschland einen Anwalt suchen zu wollen. Zu seinen sozialen Bindungen hat er angegeben, er habe einige Bekannte in Deutschland und im Jahr 2009 Asyl beantragt. Zu dem Vorwurf wolle er keine Angaben machen. Er wolle jedoch nicht ausgeliefert werden, das habe politische Hintergründe. Ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister vom 01.07.2016 ist der Verfolgte tatsächlich erstmals am 17.07.2009 in Deutschland registriert worden. Sein damals gestellter Asylantrag ist am 12.03.2010 abgelehnt worden. Nach vorübergehender Duldung und späterer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ist er spätestens am 04.02.2013 erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat am 18.03.2013 einen weiteren Asylantrag gestellt, der am 28.06.2013 wiederum abgelehnt worden ist, so dass die Ausländerbehörde gegen den Verfolgten am 14.03.2014 eine seit dem 21.04.2014 unanfechtbare Ausweisungsverfügung erlassen hat. Der von dem Verfolgten am 14.11.2016 aus der Strafhaft heraus gestellte Asylfolgeantrag ist durch Bescheid des BAMF vom 16.11.2016, dem die behauptete AIDS-Erkrankung des Verfolgten bereits bekannt war, mit der Begründung als unzulässig abgelehnt worden, dass das Vorbringen des Verfolgten keinen schlüssigen Vortrag enthalte, der eine im Vergleich zu den früheren Asylanträgen günstigere Entscheidung ermögliche. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.10.2016 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Dieser Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist dem Verfolgten am 22.11.2016 von dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Werl verkündet worden. Bei der Anhörung hat der Verfolgte ergänzend erklärt, er wolle nicht ausgeliefert werden, da er an AIDS leide und er hier behandelt werde. Er habe bereits zweimal in Deutschland Asyl beantragt, zuletzt vor einem Monat. Viele Mitglieder seiner Familie seien in Tschetschenien ums Leben gekommen, weswegen er nicht nach Tschetschenien bzw. Russland zurück könne. Die russischen Behörden haben die Auslieferungsunterlagen mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29.09.2016 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Die russischen Behörden haben darin zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung weder politisch verfolgt werde, noch Folter, grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung unterworfen werde, und dass Mitarbeiter der Botschaft der BRD in Russland das Recht haben werden, den Verfolgten zu jeder Zeit zu besuchen. Darüber hinaus ist zugesichert worden, dass der Verfolgte in Haftanstalten untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen entsprechen. Ebenso ist die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes gemäß Art 14 EuAlÜbk zugesichert worden. Mit weiterem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11.01.2017 haben die russischen Behörden zugesichert, das Verfahren außerhalb der administrativen Grenzen des nordkaukasischen Bezirks durchzuführen. Bei der Anhörung des Verfolgten gem. § 28 IRG durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Werl am 17.01.2017 hat der Verfolgte angegeben, er habe keinen Beruf und keine Staatsangehörigkeit. Er heiße mit Vornamen S und sei am XX.08.1980 geboren worden. Die Mitglieder seines "Familienclans", der aus 400 Personen bestehe, die alle mit Nachnamen E2 hießen, würden häufig verwechselt. So habe er z.B. einen Vetter in der Ukraine gehabt, der den gleichen Namen trage wie er, der Verfolgte. Dieser sei 2013 nach Russland geflüchtet und sei dort später mit durchschnittener Kehle aufgefunden worden. Im Jahr 2009 sei auch sein Vater abgeschoben und umgebracht worden. Die ihm, dem Verfolgten, vorgeworfenen Straftaten seien von einem Verwandten begangen worden. Er wolle jedoch gegen einen Verwandten keine Aussage machen. Sie seien erpresst, verprügelt und verletzt worden. Auf ihn sei sogar geschossen worden. Er wolle bei seiner Mutter leben, aber ihre Familie sei drangsaliert, verprügelt, erpresst und angeschossen worden. Er könne auch Telefonnummern von Verwandten in Tschetschenien übergeben, die entsprechende Beweise liefern könnten. Es hänge mit den beiden tschetschenischen Kriegen zusammen und deshalb habe er keinen Pass bekommen können. Er heiße S und nicht B; B sei ein Verwandter. Er könne seine Mutter bitten, ihm die Papiere von B zu schicken, damit man sehen könne, dass er ganz anders aussehe als B. Der Tatvorwurf könne gar nicht stimmen. Der Vorfall solle sich in einem Cafe abgespielt haben. Es gebe dort aber keine Cafes, zumindest nicht im Jahr 2004. Die Leute lebten dort wie im 17. Jahrhundert, erbärmlich ohne Strom und Gas. Man wolle doch nur Geld erpressen. Seine Mutter könne darlegen, wie sie erpresst würden. Er wolle nicht ausgeliefert werden. Er sei HIV positiv und könne in Tschetschenien nicht behandelt werden. Die ihm hier vorgeworfene Tat habe nicht er, sondern ein Verwandter mit dem Vornamen B (geb. am XX.12.1978) begangen. Der Verfolgte hat mit Zuschrift seines Beistands vom 17.01.2017 seine Einwendungen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat er erneut auf die angeblich korrupte Justiz in der Russischen Föderation und die von ihm behauptete AIDS-Erkrankung hingewiesen, die in russischen Strafanstalten nicht ansatzweise behandelt werden könne. Der Verfolgte ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen, mit Schriftsatz seines Beistandes vom 16.02.2017 entgegengetreten. Es sei äußerst fraglich, ob es vor dem Hintergrund des Tschetschenienkrieges überhaupt möglich sei, dass in Russland gegen ihn ein rechtsstaatliches Verfahren stattfinden könne. Zudem sei äußerst zweifelhaft, ob ihm mit Blick auf seine AIDS-Erkrankung eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung zugesichert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Zuschrift vom 16.02.2017 verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.02.2017 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Bei seiner Anhörung durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Werl am 21.03.2017 anlässlich der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls des Senats hat der Verfolgte sich auf seine früheren Vernehmungen bezogen und nochmals hervorgehoben, dass er am XX.08.1980 geboren sei. Mit der ihm vorgeworfenen Tat habe er nichts zu tun. Dies sei nur ein Vorwand, um ihn nach Russland auszuliefern. Beim letzten Mal habe der Tatort in Tschetschenien gelegen; jetzt soll er in Kasastan sein. Seine Mutter habe ihm in einem Telefonat gesagt, dass sie regelmäßig von der Polizei aufgesucht werde. Die Polizei hätte ihr mitgeteilt, dass er auch wegen anderer Sachen gesucht werde; ihm werde vorgeworfen, an Terroranschlägen beteiligt gewesen zu sein. Auf Nachfrage durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf – in dieser saß der Verfolgte zu der Zeit ein – mit Schreiben vom 20.04.2017 zu der Erkrankung des Verfolgten Folgendes ausgeführt: „Anhand der vorliegenden Dokumentation in der Gesundheitsakte ist die HIV-Infektion des Patienten ist seit einer Untersuchung in Antwerpen 2010 bekannt. Im Rahmen der gleichen Untersuchung wurde auch eine chronische Hepatitis C (Genotyp 1 b) diagnostiziert. Der Patient selber berichtete, dass die Diagnose bereits im März 2009 im Rahmen einer Inhaftierung in Saarbrücken gestellt worden sei. Nach telefonischer Auskunft der JVA Saarbrücken sei der Patient dort nicht bekannt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies mit dem Führen verschiedener Alias-Identitäten in Zusammenhang steht. Es haben wiederholte ambulante Vorstellungen in der HIV-Ambulanz des Justizvollzugskrankenhauses stattgefunden. Im Rahmen einer früheren Inhaftierung in NRW wurde dort auch im April 2012 die Indikation für eine antiretrovirale Therapie gestellt und auch eingeleitet. Diese wurde wiederholt in den Zeiten nach der Haftentlassung vom Patienten nicht fortgeführt, jedoch in Haft wieder aufgenommen. Zu Beginn der derzeitigen Inhaftierung 07/2014 war aufgrund von Tablettensammeln auf dem Haftraum die ART nicht fortgeführt worden. Im März 2015 erfolgte jedoch bei besserer Compliance und Therapiewunsch ein erneuter Beginn der medikamentösen Behandlung. Die regelmäßig durchgeführten Kontrollen in der HIV-Ambulanz des JVK zeigten ein gutes Ansprechen auf die medikamentöse Therapie. Bezüglich der chronischen Hepatitis C-Infektion zeigten die zuletzt im Dezember 2016 erfolgten Kontrollen, dass hier keine akute Therapienotwendigkeit besteht. Eine medikamentöse Behandlung der anamnestisch bekannten Opiatabhängigkeit erfolgt nicht. Aktuelle Medikation: Truvada 200/245mg 0-1-0 (HIV) Viramune 400 ret. 0-1-0 (HIV) Omeprazol 40 mg 1-0-0 (gg. Nebenwirkung der HIV-Med.). Die modernen Kombinationstherapien (auch: antiretrovirale Therapie = ART) können dem Virus einiges entgegensetzen, das Leben von Menschen mit HIV deutlich verlängern und die Lebensqualität verbessern. HIV aus dem Körper entfernen, also heilen, können sie aber nicht. Um das Auftreten lebensbedrohlicher Erkrankungen zu verhindern, müssen die Medikamente lebenslang eingenommen werden.“ Das Auswärtige Amt hat daraufhin mit Verbalnote vom 19.05.2017 den russischen Behörden mitgeteilt, dass bei dem Verfolgten spätestens im Jahr 2010 eine HIV-Infektion sowie eine chronische Hepatitis C (Genotyp 1 b) diagnostiziert wurde und wie die HIV-Infektion derzeit medikamentös behandelt wird. Das Auswärtige Amt hat sodann die russischen Behörden um die Abgabe folgender Zusicherungen gebeten: „- die vorstehend geschriebene aktuelle Medikation ** der HIV-Erkrankung im Falle einer Auslieferung, d. h., während der Untersuchungshaft und – im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – Strafhaft, fortgesetzt und bei fortschreitender Erkrankung erforderlichenfalls angepasst wird - während der Untersuchungs- und (im Falle einer entsprechenden Verurteilung) Strafhaft regelmäßige fachärztliche Kontrollen (Blutbild, Immunstatus, etc.) zur Überwachung der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt werden Der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf deren Verlangen und mit Einverständnis des Verfolgten Auskünfte zu dessen medizinischer Behandlung während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft erteilt werden. ** Für den Fall, dass eines oder mehrere der vorgenannten Medikamente in der Russischen Föderation nicht zugelassen sein sollte/n, bittet das Auswärtige Amt um Mitteilung und Zusicherung, welche Medikamente ersatzweise verabreicht werden.“ Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat daraufhin mit Schreiben vom 23.06.2017 zugesichert, dass die Behandlung der HIV-Infektion des Verfolgten im Fall der Auslieferung, d. h. während der Sicherungsverwahrung und falls eine Freiheitsstrafe festgesetzt wird, während der Strafverbüßung in den Freiheitsentziehungsanstalten fortgesetzt wird und ggfls. dem fortgeschrittenem Stadium der Erkrankung angepasst werde. Ebenso ist zugesichert worden, dass regelmäßige medizinische Kontrollen (Blutprobe, Immunstatus) im Hinblick auf die Beobachtung des Verlaufs der HIV- und Hepatitis C-Infektion durchgeführt werden. Auch werde auf Verlangen der konsularischen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland in Russland und mit Zustimmung des Verfolgten der konsularischen Einrichtung Informationen über Verlauf der Erkrankung und dessen Behandlung erteilt. Beigefügt war dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ein Schreiben des Justizministeriums der Russischen Föderation – Föderaler Dienst für Strafvollzug, Verwaltung der Organisation der sanitätsdienstlichen Versorgung – vom 14.06.2017, in welchem ausgeführt ist, dass das Medikament Truvada als Komplexpräparat in der Liste der durch das Ministerium für Gesundheitswesen der Russischen Fderation einzukaufenden Arzneimittel nicht aufgenommen sei. Es könne jedoch durch die Kombination der Präparate Tenofovir (300 mg TDF) und Lamivudine (3 TC 300 mg) ersetzt werden. Die anderen genannten Arzneimittel Viramune und Omeprazole seien in ausreichender Menge vorhanden. Des weiteren sei ein Besuch und eine Untersuchung des Verfolgten durch einen von der Deutschen Botschaft beauftragten Arzt – dieser hat seinen Beruf durch entsprechende Ausbildungsurkunden (Diplom, Fachzertifikat) nachzuweisen - möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 28.07.2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes vom 07.08.2017 beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine sachgerechte Behandlung der Erkrankung sei in der Russischen Föderation nicht möglich und auch nicht gewollt. Auch sei zu befürchten, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit in der Russischen Föderation weiterhin politisch verfolgt werde. Ihm werde auch vorgeworfen, an Terroranschlägen beteiligt gewesen zu sein. Hierzu sei eine ausdrückliche neue weitere Stellungnahme der russischen Seite einzuholen. Der Verfolgte hat sich mit weiterem Schreiben, welches am 25.08.2017 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, gegen seine Auslieferung gewandt. Wenn er ausgeliefert werde, werde ihn die Russische Föderation weiter nach Kasachstan ausliefern. Dort werde er umgebracht. Bezüglich der Tat hätten sie keine Beweise gegen ihn, aber sie würden ihn so lange schlagen, bis er es zugeben würde. So sei das in Russland. II. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung in die Russische Föderation einverstanden erklärt hat, hat der Senat gem. § 29 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 28.07.2017 war die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Achkhoy-Martanovskiy vom 12.02.2014 zur Last gelegten Straftat für zulässig zu erklären. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen 13. Dezember 1957 i. V. m. dem zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Die von den russischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg (Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk) übermittelten Auslieferungsunterlagen genügen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk. Der Verfolgte ist ausschließlich russischer Staatsangehöriger. Eine – wie von dem Verfolgten behauptet – eigenständige tschetschenische Staatsangehörigkeit existiert nicht. Soweit der Verfolgte erstmals in seiner Anhörung vom 17.01.2017 angegeben hat, er habe keine Staatsangehörigkeit, widerspricht dies seinen früher gemachten Angaben, würde aber im Übrigen auch nicht der Auslieferung entgegenstehen. Hinsichtlich der von dem Verfolgten behaupteten fehlenden Personenidentität zwischen ihm und der gesuchten Person bzw. dem mutmaßlichen Täter hat das BKA Wiesbaden am 07.07.2016 mitgeteilt, dass eine Personenidentität zwischen dem Verfolgten und der von den russischen Behörden gesuchten Person mit dem höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt worden ist. Zugleich hat das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass die unter dem Namen S E3, geboren am XX.08.1980 und dem Namen B E2, geboren am XX.12.1978, auftretenden Personen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ personenidentisch seien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die russischen Behörden schon in der Interpolausschreibung auf den Gebrauch der hier bekannten Alias-Personalien hingewiesen haben. Zudem haben die russischen Behörden mit Zuschrift des Generalstaatsanwalts der russischen Föderation vom 29.09.2016 mitgeteilt, dass die Personenidentität zwischen der Person B (B2 N) E4 und der Person S E3 (die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens beruhen offensichtlich auf der Transkription aus dem kyrillischen Alphabet) aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke, die identisch seien, festgestellt worden sei. Selbst wenn der wahre Name des Verfolgten S E2 sein sollte, besteht kein Zweifel, dass er mit der unter dem Namen B E2 von den russischen Behörden gesuchten Person identisch ist. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, §§ 3 Abs. 1 und 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach der vorbezeichneten Vorschrift des russischen Strafgesetzbuches als auch zumindest gemäß § 227 StGB als Körperverletzung mit Todesfolgte strafbar. Sowohl nach russischen Recht als auch nach deutschem Recht ist die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Strafverfolgungsverjährung ist weder nach russischen noch nach deutschem Recht eingetreten, Art. 10 EuAlÜbk. Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gemäß § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Das Vorbringen des Verfolgten, dass ein Verwandter die Tat begangen habe und der Tatvorwurf schon wegen der beschriebenen Tatörtlichkeiten nicht stimmen könne, begründet eine derartige Ausnahmesituation nicht. Der Auslieferung steht auch kein Auslieferungshindernis gem. § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk entgegen. Beide von dem Verfolgten gestellten Asylanträge sowie der Asylfolgeantrag vom 14.11.2016 sind abgelehnt worden; die Ausländerbehörde hat gegen den Verfolgten am 14.03.2014 eine seit dem 21.04.2014 unanfechtbare Ausweisungsverfügung erlassen. Soweit der Verfolgte bei seinen Anhörungen angegeben hat, er wolle nicht ausgeliefert werden, da das Auslieferungsbegehren der russischen Behörden politische Hintergründe habe, ist diese – ohnehin nur pauschal erhobene und damit unbeachtliche – Behauptung ausweislich der abgelehnten Asylanträge des Verfolgten offensichtlich falsch. Zudem haben die russischen Behörden zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung weder politisch verfolgt werde, noch Folter, grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung unterworfen werde und dass Mitarbeiter der Botschaft der BRD in Russland das Recht haben werden, den Verfolgten zu jeder Zeit zu besuchen. Ein Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG ist nicht gegeben. Die Haftbedingungen in der Russischen Föderation stehen der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung sowie der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.07.2016, Az. III-2 Ausl. 93/16, und vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Hamm Strafverteidiger 2008, 648; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG Strafverteidiger 2004, 440). Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechts-staatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegen-zubringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Moskau der Russischen Föderation zugesichert, dass der Verfolgte in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, wonach den Mitarbeitern des Konsulatsdienstes der Deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Verfolgten in der Vollzugsanstalt zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantie zu besuchen. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten durch deutsche Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.07.2016, Az. 2 BvR 1468/16, und vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16). Die Angaben des Verfolgten, dass er als Tschetschene in russischen Haftanstalten der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei und dass er befürchte, nach Kasachstan gebracht zu werden, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Diesem Vorbringen steht mangels konkreter Ausführungen die oben genannte belastbare Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat zudem zugesichert, dass das Verfahren und die Inhaftierung des Verfolgten – sowohl die Untersuchungshaft als auch eine eventuelle spätere Strafhaft – außerhalb der Region Kaukasus stattfinden wird. Auch wenn der konkrete Ort der Inhaftierung des Verfolgten noch nicht benannt worden ist, so ist diese Zusicherung nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz in einem anderen bei dem Senat anhängigen Auslieferungsverfahren belastbar. Auch der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Behörden der Russischen Föderation sich an die Zusicherungen halten werden. Soweit der Verfolgte vorgetragen hat, er befürchte nach Auslieferung auch wegen anderer Straftaten verfolgt zu werden, steht diesem die Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation entgegen, wonach der Spezialitätsgrundsatz gemäß Art 14 EuAlÜbk eingehalten wird. Ein Auslieferungshindernis besteht auch nicht aufgrund der Erkrankung des Verfolgten. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat zugesichert, dass während der Untersuchungshaft und im Falle einer Verurteilung auch während der Strafhaft regelmäßige fachärztliche Kontrollen (Blutbild, Immunstatus, etc.) zur Überwachung der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung des Verfolgten durchgeführt werden. Auch ist zugesagt worden, dass die aktuelle Medikation durch die Präparate Tenofovir und Lamivudine (als Ersatz für das Komplexpräparat Truvada) sowie Viramune und Omeprazole fortgesetzt werden könne und bei fortschreitender Erkrankung erforderlichenfalls angepasst werden könne. Ebenso ist zugesichert worden, dass auf Verlangen und mit Zustimmung des Verfolgten Konsulatsbeamte Informationen über den Verlauf der Erkrankung und dessen Behandlung erhalten sowie, dass ein von der deutschen Botschaft beauftragter Arzt den Verfolgten besuchen und untersuchen kann. Aufgrund dieser Zusicherungen ist nicht ernstlich zu besorgen, dass dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Der Senat hat auch keine begründeten Zweifel daran, dass die Russische Föderation sich an diese Zusicherungen halten wird, zumal der deutschen Botschaft Besuche des Verfolgten in der Haftanstalt gestattet wurden und bei Bedarf sogar eine ärztliche Kontrolle durch von der deutschen Botschaft beauftragte Ärzte möglich ist. Nach alledem ist daher die Auslieferung des Verfolgten zulässig.