Beschluss
32 SA 55/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1030.32SA55.17.00
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Leitsätze
§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht B.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht B. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt mit bei dem Landgericht N eingereichter Antragsschrift vom 30.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner. Der beabsichtigte Klageantrag ist gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 5.000,00 € aber nicht unterschreiten soll, nebst Feststellung der Einstandspflicht dem Grunde nach. Hierzu trägt der Antragsteller im Kern vor, er sei in der Nacht vom 29. auf den 30.10.2016 gegen 3.00 Uhr nach einem vorausgegangenen Wortgefecht von den Antragsgegnern geschlagen worden, wodurch er Prellungen und Kieferschmerzen sowie eine oberflächliche Verletzung des Kopfes erlitten habe. Überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das angerufene Landgericht N hat mit Verfügung vom 18.04.2017 darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Vortrag zu den erlittenen Verletzungen Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bestünden. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht B beantragt. Mit Beschluss vom 31.05.2017 hat das Landgericht N unter Verweis auf § 63 Abs. 1 GKG den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt, sich mit weiterem Beschluss vom selben Tage für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht B verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht N darauf abgestellt, dass der Zuständigkeitsstreitwert auch unter Einbeziehung des Feststellungsantrages die Schwelle von 5.000,00 € nicht übersteige. Das Amtsgericht B hat mit Verfügung vom 06.07.207 darauf hingewiesen, dass es sich für das - hier allein in Rede stehende - Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für sachlich unzuständig halte. Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts N komme keine Bindungswirkung zu, weil dieser zu Unrecht außer Acht lasse, dass der Antragsteller mit der im Antrag erfolgten Angabe eines Mindestbetrages von 5.000,00 € zu erkennen gegeben habe, dass er sich bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterhalb dieses Betrages beschwert sehen würde. Zudem begehre er Feststellung der Einstandspflicht dem Grunde nach, so dass sich ein Streitwert von mindesten 5.500,00 € ergebe, der die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründe. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat sich das Amtsgericht B durch Beschluss vom 27.07.2017 seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Verweis auf § 281 ZPO analog an das Landgericht N zurückverwiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Verweisung durch das Landgericht N sei nicht bindend, weil die – die Grundlage der Verweisung bildende – Annahme, dass der Zuständigkeitsstreitwert von 5.000,00 € nicht überschritten sei, willkürlich sei und sich daher auch der Verweisungsbeschluss als willkürlich darstelle. Daraufhin hat das Landgericht N die Sache mit Beschluss vom 21.08.2017 dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt mit der Begründung, es vermöge eine fehlende Bindungswirkung nicht zu erkennen. Hinzu komme, dass es bei der Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, nicht auf die Vorstellung des Antragstellers, sondern vielmehr darauf ankomme, wie das Gericht die Erfolgsaussichten nach einer Schlüssigkeitsprüfung einschätze. Insoweit halte das Landgericht an seiner Auffassung fest, dass der erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreite. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren sind analog § 36 ZPO zu bewältigen, wenn ihnen eine Verweisung analog § 281 ZPO und die Ablehnung der Übernahme durch das im Beschluss bezeichnete Gericht vorausgehen (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2013, 1 AR 15/13, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO 31. Aufl., § 114 Rn 17). Sowohl das Landgericht N als auch das Amtsgericht B haben sich für sachlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist das Amtsgericht B sachlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts N ist bindend, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO analog. Ein Verweisungsbeschluss ist gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich bindend, da im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur - ausnahmsweise - zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15; BGH, Beschluss vom 17.05.2011; X ARZ 109/11; Senat, Beschlüsse vom 23.08.2016, 32 SA 39/16 und vom 29.07.2011, 32 SA 57/11; jeweils zitiert nach juris). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.08.2016, 32 SA 39/16; jeweils zitiert nach juris). Ein Verweisungsbeschluss kann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine sich aufdrängende, seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02; Senat Beschluss vom 23.08.2016, 32 SA 39/16). Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Gericht den Sachverhalt, das Klagebegehren oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst oder der Beschluss sonst ohne nachvollziehbare Begründung der Zuständigkeit des anderen Gerichts ist (Senat, Beschluss vom 24.07.2012, 32 SA 62/12; Greger in: Zöller, ZPO 31. Aufl. 2016, § 281 ZPO, Rn 17 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts N bindend. Denn das Landgericht hat seine Zuständigkeit nicht willkürlich verneint. Der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Klage auf Schmerzensgeld bemisst sich nach § 3 ZPO. Dabei ist im Grundsatz der Betrag zugrundezulegen, der dem Kläger auf Grund seines Tatsachenvortrags zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rn. 16 "unbezifferte Klageanträge" m.w.N.). Der Kläger ist aber berechtigt, den Streitwert durch verbindliche Angaben nach oben und unten zu begrenzen (Herget in Zöller, a.a.O.; Wern in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 3. Teil, 41. Kapitel, Rn. 17; KG, Beschluss vom 15. 5. 2010 - 12 W 9/10, NZV 2011, 88). Ein vom Kläger nicht allein wegen der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit seines Antrages genannter Mindestbetrag und / oder eine von ihm angegebene Obergrenze dürfen dabei nicht unter- bzw. überschritten werden (Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 3 ZPO, Rn 121). Allerdings muss nicht jede Angabe einer Größenordnung durch den Kläger als verbindliche Mindestangabe angesehen werden. Daher kann das Gericht im Rahmen der vorläufigen Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG auf offensichtlich übertriebene Einschätzungen einwirken (Senat, Beschluss vom 23.08.2016, 32 SA 39/16; vgl. a. Herget in: Zöller, a.a.O). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Verweisung des Landgerichts N jedenfalls nicht willkürlich. Zwar hätte es mit Blick auf die – wie ausgeführt – grundsätzlich bestehende Bindungswirkung bei Angabe eines Mindestbetrages aus Sicht des Senats nahe gelegen, die Zuständigkeit für das – hier allein in Rede stehende Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren – zunächst zu bejahen und (erst) im Rahmen der Begründetheitsprüfung der Frage nach der Angemessenheit des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages nachzugehen. Angesichts der mit Beschluss vom 31.05.2017 erfolgten vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 3.000,00 € und der ausführlichen Begründung im Beschluss vom 31.05.2017 hat das Landgericht N die eigene Zuständigkeit aber jedenfalls nicht grob fehlerhaft verneint und das Prozesskostenhilfeverfahren, auf das sich die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses allein bezieht (vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2016, 22 W 33/05, WuM 2006, 390), damit auch nicht willkürlich an das Amtsgericht B verwiesen.