OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 33/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert nach dem auf die Beweiserhebung bezogenen Hauptsachewert zu bemessen. • Voraussichtliche Sanierungskosten sind als Hauptsachewert anzusetzen, wenn die Beweiserhebung sich auf diese Kosten bezieht. • Sowieso-Kosten mindern den Streitwert nur, wenn der Kläger von vornherein eindeutig erklärt, im Hauptsacheprozess nur einen Teil der Kosten geltend zu machen. • Die bloße anwaltliche Vertretung begründet keinen automatischen Abzug von Sowieso-Kosten; maßgeblich ist der tatsächliche Erklärungs- oder Vortragssachverhalt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bei voraussichtlichen Sanierungskosten • Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert nach dem auf die Beweiserhebung bezogenen Hauptsachewert zu bemessen. • Voraussichtliche Sanierungskosten sind als Hauptsachewert anzusetzen, wenn die Beweiserhebung sich auf diese Kosten bezieht. • Sowieso-Kosten mindern den Streitwert nur, wenn der Kläger von vornherein eindeutig erklärt, im Hauptsacheprozess nur einen Teil der Kosten geltend zu machen. • Die bloße anwaltliche Vertretung begründet keinen automatischen Abzug von Sowieso-Kosten; maßgeblich ist der tatsächliche Erklärungs- oder Vortragssachverhalt. Der Antragsteller begehrte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Sanierungsbedarfen; ein Sachverständiger legte ein Ergänzungsgutachten vor, aus dem voraussichtliche Sanierungskosten hervorgingen. Das Landgericht hatte den Streitwert anders beurteilt und nahm teilweise Abzüge für sogenannte 'Sowieso-Kosten' an. Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts ein. Streitgegenstand ist die richtige Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten. Relevante Tatsachen sind die Feststellung der Sanierungskosten im Gutachten und die nicht eindeutige Erklärung des Antragstellers, nur einen Teil der Kosten im späteren Hauptsacheprozess geltend zu machen. • Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach § 3 ZPO mit demjenigen Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. • Nach dem Ergänzungsgutachten sind überschlägig Sanierungskosten in Höhe von 57.350 EUR feststellbar; diese betreffen alle im Antrag gestellten Beweisfragen und bilden daher den maßgeblichen Hauptsachewert. • Ein Abzug für sogenannte Sowieso-Kosten ist nur zulässig, wenn aus den Anträgen klar hervorgeht, dass im späteren Hauptsacheprozess nur ein Teil dieser Kosten geltend gemacht werden soll; ein bloßes Vorhandensein solcher Kosten rechtfertigt keinen automatischen Abzug. • Die Annahme des Landgerichts, ein solcher Abzug ergäbe sich von selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien, ist unbegründet; der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in den Schriftsätzen den Abzug vielmehr bestritten. • Folglich war der vom Landgericht zuvor angesetzte Streitwert zu ändern und auf 57.350 EUR festzusetzen. Die Beschwerde hat Erfolg; der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird auf 57.350 EUR festgesetzt. Der Betrag entspricht den vom Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Sanierungskosten, die die gesamte Beweiserhebung betreffen. Ein Abzug von Sowieso-Kosten kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht von vornherein erklärt hat, im Hauptsacheprozess nur einen Teil der Kosten geltend zu machen; eine pauschale Vermutung eines Abzugs bei anwaltlicher Vertretung ist ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.